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Spielsucht trieb ihn in den Ruin
Medium: Neue Luzerner Zeitung / CH
Datum: 29. 05. 2002
Früher führte er in Altdorf ein Dancing. Gestern stand er vor Gericht - unter anderem wegen Urkundenfälschung und Misswirtschaft.

«Am Anfang ist der Laden mehr gelaufen als man es sich je vorstellen konnte», sagte der Angeklagte, ein heute 52-jähriger Altdorfer, gestern vor dem Landgericht Uri. Gleich nach dem Start, im Januar 1994, sei er überrascht gewesen vom riesigen Erfolg, und er habe das Geld mit vollen Händen ausgegeben. Aber nicht immer bewegte sich dieses Geldausgeben im Rahmen des Legalen. Der Angeklagte unterliess es zum Beispiel, Bareinnahmen von mehr als 400 000 Franken ordnungsgemäss zu verbuchen. Ein Teil des Gelds floss schwarz in den Betrieb zurück, ein anderer Teil ging drauf für den aufwändigen Lebensstil des Angeklagten und vor allem für dessen Spielsucht. Im Sommer 1995 übernahm er noch das Restaurant im selben Haus, doch schon im Herbst des gleichen Jahres öffnete ein Konkurrenzlokal in Altdorf die Tore. Der Geschäftsgang im Dancing des Angeklagten verschlechterte sich dramatisch. Er verlor den Überblick und ging im März 1996 Konkurs. Der Schaden für die Gläubiger belief sich auf eine Million Franken.

Persönlichkeitsstörung Es war nicht das erste Mal, dass durch das Verhalten des Angeklagten Dritte zu Schaden kamen: Bereits in den Jahren 1989 bis 1992, als er Geschäftsführer eines Urner Gastronomieunternehmens war, hatte der Angeklagte insgesamt 164 000 Franken veruntreut und dafür Urkunden gefälscht und unterdrückt. Für die Urkundenfälschung und -unterdrückung im Fall der Veruntreuung sowie für Misswirtschaft und Unterlassung der Buchführung im Fall des Dancingbetriebs forderte der Staatsanwalt eine Strafe von zwölf Monaten Gefängnis. Der Angeklagte habe sich grobfahrlässig verhalten, weil er nicht rechtzeitig gegen das Risiko der Insolvenz eingeschritten sei. Als strafmildernd anerkannte der Staatsanwalt immerhin die verminderte Zurechnungsfähigkeit und die Tatsache, dass sich der Angeklagte im Lauf der Untersuchung einsichtig und kooperativ gezeigt habe. Zuvor hatte ein psychologisches Gutachten die verminderte Zurechnungsfähigkeit bestätigt: Der Angeklagte habe eine ungenügende Realitätswahrnehmung, die in einer Persönlichkeitsstörung begründet liege. Damit der Angeklagte seine Spielsucht ambulant behandeln lassen kann, beantragte der Staatsanwalt, den Vollzug der Gefängnisstrafe aufzuschieben.

Wie im Schlaraffenland «Die Anklageschrift des Staatsanwalts entspricht den Tatsachen», meinte der ehemalige Dancingbetreiber. Und der Rechtsvertreter des Angeklagten erklärte, sein Mandant sei mit den Anträgen des Staatsanwalts einverstanden. Der Angeklagte sei indes «kein gewissenloser Krimineller, sondern ein Mensch, dessen inneres Steuerungssystem gestört war. Als das Dancing lief, glaubte er sich wie im Schlaraffenland uneingeschränkt bedienen zu können. Die Spielsucht trieb ihn dann in letzter Konsequenz in den psychischen und sozialen Ruin.» Heute könne er sich die zurückliegenden Ereignisse erklären, sagte der Angeklagte am Schluss der Verhandlung. Damals aber seien sie über ihn hereingebrochen. «Es tut mir Leid.»


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