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Staatsgelder im Casino verspielt
Medium: Südwest Presse
Datum: 06. 04. 2000
Zweieinhalb Jahre Haft für Ulmer Kriminalbeamten

165 000 Mark veruntreut - Richter: Ein schwerer Vertrauensverlust für die Polizei

Zweieinhalb Jahre Haft hat das Ulmer Landgericht gestern gegen einen Beamten der Kriminalpolizei verhängt. Der ehemalige Leiter der Abteilung zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität hat 165 000 Mark Dienstgelder veruntreut und teilweise in Casinos verzockt.

HANS-ULI MAYER

Alles war perfekt gewesen. Abitur, die Jugendfreundin geheiratet und drei Kinder bekommen, beruflich erfolgreich, allseits beliebt: Traumfrau, Traumberuf, Traumkarriere. So steil es für den heute 41-jährigen Kriminalbeamten nach oben gegangen war, so tief ist der Mann gefallen, dem seine Vorgesetzten so viel zugetraut haben und dem bereits mit 32 Jahren die Leitung des Dezernats zur Bekämpfung von Banden- und organisierter Kriminalität überantwortet wurde.

Am 20. Oktober vor zwei Jahren war alles vorbei. Da provozierte der Beamte nach einer längeren Leidensgeschichte auf der Ludwig-Erhardt-Brücke einen Verkehrsunfall. In Selbstmordabsicht, wie er gestern vor Gericht sagte - um eine falsche Fährte zu legen, wie der Staatsanwalt behauptete.

Der Unfall selbst ist nur der Endpunkt einer langen Geschichte und Auslöser von Ermittlungen, die den schmalen Grad zwischen Erfolg und Niedergang aufzeigten, auf dem der Kripo-Mann wandelte.

Schnell nach oben gekommen, war es ihm auch schnell wieder langweilig geworden. Das Tempo auf der Karriereleiter wurde langsamer, immer lauter seine Klagen über die quälende Routine ("Nichts ist langweiliger als der Alltag''). Als sich die Ehefrau selbstständig macht, fühlt er sich zurückgesetzt - eine völlig neue Erfahrung in seinem Leben.

Abenteuer Spielcasino

"In dieser Zeit war ich zum ersten Mal im Spielcasino'', sagte der 41-Jährige gestern vor dem Landgericht, "die Atmosphäre hat mir gefallen, es war wie ein Abenteuer''. Aus heutiger Sicht war es Pech, dass er auch noch gewonnen hatte. Einige tausend Mark nahm er mehr mit, als er gebracht hatte und kam fortan immer wieder und in immer kürzeren Abständen - meistens ohne Wissen seiner Ehefrau.

Hoffnung auf Glückssträhne

Doch aus den Gewinnen wurden alsbald Verluste. Schließlich verspielte er das Geld des gemeinsamen Kontos und musste seine Eltern anpumpen. Immer tiefer wurde er von seiner Spielleidenschaft nach unten gezogen, geplagt und getrieben von der Hoffnung auf den einen großen Gewinn. Mit einem Mal alles ausgleichen können. Doch wie meist in solchen Fällen, ging die Reise immer weiter bergab.

1998 betrugen seine Schulden erneut 50 000 Mark. Die Ehe stand auf der Kippe, seine Frau drängte ihn zu einer Therapie und drohte, seinen Dienstherrn zu informieren, sollte er auch nur noch einmal einen Fuß in ein Spielcasino setzen.

Er tat es dennoch und verspielte an zwei Abenden 80 000 Mark. Geld, das nicht ihm gehörte und mit dem er in der Drogenszene einen Deal anbahnen sollte, um die Hintermänner des Drogenhandels zu überführen. Anstatt Kriminelle zu fangen, wurde er selber kriminell. Er fingierte den Unfall auf der Ludwig-Erhardt-Brücke und brachte einen Unfallhelfer in Verdacht, das gesamte "Drogengeld'' in Höhe von 165 000 Mark gestohlen zu haben.

Es dauerte vier Monate, bis der unbeteiligte Kraftfahrer rehabilitiert und der Kriminalbeamte von seinen Kollegen der Tübinger Landespolizeidirektion überführt worden war. Erst dann legte er ein Geständnis ab, gab seine Spielsucht zu und wurde sofort bei reduzierten Bezügen beurlaubt. Heute ist er geschieden und hat für die Zeit nach der Haftentlassung eine Stelle als Möbelverkäufer in Aussicht.

Widerspruch von Gericht

Die Selbstmord-Theorie glaubte das Gericht dem Angeklagten indes nicht. Vielmehr habe der Unfall dazu gedient, die Spielsucht zu verschleiern und eine Erklärung für die fehlenden 165 000 Mark an Dienstgeldern zu haben. "Ein ungeheuerlicher Vorgang'', sagte Richter Franz Frick. "Wenn die Polizei nicht sauber ist, dann besteht für das Staatswesen allerhöchste Gefahr'', sagte er in seiner Urteilsbegründung.


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