BERLIN (AP). So genannte Gewaltspielautomaten dürfen von den Kommunen
mit einem erhöhten Vergnügungssteuersatz belegt werden. Das hat das
Bundesverwaltungsgericht in Berlin am Mittwoch in Revisionsverfahren
entschieden. Die Vorinstanz hatte es noch mit der Begründung verneint, der
Bundesgesetzgeber habe derartige Spiele zwar eingeschränkt, aber nicht
verboten. Die Kommunen dürften sich dazu nicht in Widerspruch setzen.
Das Bundesverwaltungsgericht hingegen konnte keinen Widerspruch erkennen.
Dass der Bundesgesetzgeber bestimmte Verbote und Einschränkungen
ausgesprochen habe, bedeute noch nicht, dass die Kommunen deshalb keine
erhöhten Steuersätze vorsehen könnten.
In weiteren Revisionsverfahren bestätigte das Gericht, dass Spielautomaten mit
Gewinnmöglichkeit weiterhin nach ihrer Stückzahl besteuert werden dürfen,
obwohl sie heutzutage ihren exakten Umsatz ausdrucken könnten. Die
Einspielergebnisse der Geräte seien nach den tatsächlichen Erkenntnissen
annähernd vergleichbar.
(Aktenzeichen: BVerwG 11 C 9 und 10.99 sowie BVerwG 11 CN 1-3.99)