Die Stadt Kiel darf weiter eine pauschale Steuer auf Spielautomaten mit
Gewinnmöglichkeiten erheben und muss
ihre Satzung nicht ändern.
Mit einem entsprechenden Urteil hob das Bundesverwaltungsgericht am Mittwoch
einen anders lautenden
Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom April
1998 auf. Nach Ansicht der
Berliner Richter ist die umstrittene Erhebung der Steuer nach Stückzahl der
Automaten nicht zu beanstanden, wie
es in einer Pressemitteilung der Stadt heißt. Im Haushalt 2000 sind
Einnahmen aus der Abgabe, mit der politisch
auch die "Eindämmung der Spielsucht" verfolgt wird, in Höhe von 3,7
Millionen Mark vorgesehen. Die Steuer
wird seit zehn Jahren erhoben und beträgt je nach Typ und Standort 70 bis
600 Mark pro Gerät.
Das Oberverwaltungsgericht gab im vergangenen Jahr hingegen in dem jetzt
aufgehobenen Urteil einem Kieler
Automatenhersteller Recht. Dieser hatte die pauschale Besteuerung
beanstandet, da seit 1997 kein
Geldspielgerät mehr ohne manipulationssicheres Zählwerk aufgestellt werden
dürfe. Dadurch könne man die
Umsätze genau erfassen. Die Stadt hatte trotz des Schleswiger Urteils ihre
Satzung noch nicht geändert, da sie
das höchstrichterliche Urteil abwarten wollte
In weiteren Revisionsverfahren - die ebenfalls Bedeutung für Kiel haben -
entschied das
Bundesverwaltungsgericht am Mittwoch, dass auch eine höhere Besteuerung von
Gewaltspiel-Automaten
rechtlich nicht zu beanstanden ist. Die Vorinstanz hatte geurteilt, der
Bundesgesetzgeber schränke solche Spiele
zwar ein, habe sie aber nicht verboten. Zu dieser Bundesgesetzgebung dürften
sich die Kommunen nicht in
Widerspruch setzen. Einen solchen Widerspruch konnte das Berliner Gericht
nicht erkennen, wie es in der
Pressemitteilung der Stadt heißt. (uwi)