fre. Bis 1993 richtete sich das Glücksspielwesen in
der Schweiz (abgesehen von den Lotterien) an drei
Leitplanken in Artikel 35 der damaligen
Bundesverfassung aus: einem grundsätzlichen
Verbot von Spielbanken, einem Vorbehalt
zugunsten kantonalrechtlicher Kursäle mit Spielen
bis zu fünf Franken Einsatz und der Zulassung
kantonalrechtlicher Geschicklichkeitsspielautomaten.
Nach der Aufhebung des Spielbankenverbots im
Jahre 1993 zeigte sich allerdings immer deutlicher,
dass nicht das Spiel an den Roulettetischen das
wirkliche Geschäft ist, sondern das der
Geldspielautomaten in Kasinos.
Während der überaus langen Vorbereitung der
Ausführungsgesetzgebung durch das
Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement hat
das Spielfieber die Betreiber möglicher Kasinos
erfasst, die formal zwar eine Kursaalbewilligung
anstrebten, damit aber primär ein Automatenkasino
betreiben wollten. Denn die liberale bis
verfassungsritzende kantonale Praxis liess
Automaten als Geschicklichkeitsspiele gelten, die
kaum mehr viel mit Geschicklichkeit zu tun hatten.
Und dabei erhoffte man sich natürlich, als bereits
bestehende Institution einen bessern Startplatz
beim Rennen um die auch heute noch
ausstehenden bundesrechtlichen
Kasinokonzessionen zu haben und die Automaten
in der niedrig besteuerten Zwischenzeit erst noch
amortisieren zu können (die neuen Ansätze sind
fast prohibitiv hoch).
Im April 1996 setzte dem der Bundesrat einen
Riegel, indem er ein Moratorium für neue kantonale
Bewilligungen erliess. Am 22. April 1998 stellte er
darüber hinaus die «Geschicklichkeitsautomaten»
den auch nach altem Recht verbotenen
Geldspielautomaten gleich. Das Moratorium war
eine rechtlich etwas problematische Sache, und die
Kantone hielten sich unterschiedlich daran. Einige
lehnten denn auch das Eintreten auf neue Gesuche
ab. Mit der Begründung, das Gesuch sei schon vor
Erlass des Moratoriums entscheidungsreif gewesen
(bestritten vom Bundesrat und gestützt von der
nationalrätlichen Geschäftsprüfungskommission),
kam aber eine Gesellschaft in Mendrisio zu einer
kantonalen Bewilligung (eine ähnliche Situation gab
es in Herisau). Die Tessiner Regierung lehnte
allerdings vor der Aufnahme des Betriebs am
28. November 1997 die Verantwortung für die
Folgen einer möglichen Rechtsänderung
ausdrücklich ab. Am 31. März 2001, als - so die
Rechtskommission des Nationalrats - die
Investitionen bereits abgeschrieben waren, kam es
denn auch zur Schliessung.
Doch die Tessiner gaben nicht auf und animierten
Ständerat Filippo Lombardi (cvp.) und 24
Mitunterzeichnende, mit einer parlamentarischen
Initiative die Übergangsbestimmungen des
Spielbankengesetzes so anzupassen, dass
Mendrisio (und das nicht mehr konkurrierende
Herisau) im Effekt doch noch in den Genuss einer
befristeten Betriebsbewilligung käme. Und die
kleine Kammer, die sich sonst gerne als rechtliches
Gewissen sieht, war im besonderen Ambiente der
Tessiner Frühjahrssession offensichtlich geneigt,
das Gewissen für einmal zu vergessen und am
21. März dem Plädoyer für Mendrisio zu folgen.
In der Sommersession wird das Geschäft nun auch
vom Nationalrat auf Grund einer parlamentarischen
Initiative von Luzi Stamm (svp., Aargau) behandelt.
Vermeintlich abstrakt spricht die parlamentarische
Initiative von einem dringlichen Sondergesetz zum
Spielbankengesetz von 2001, welches mit einem
neuen Artikel 61bis den Kantonen ermöglichen
würde, «die Wiederaufnahme des Betriebs
derjenigen Automatenkasinos (zu) bewilligen,
welche vor dem 22. April 1998, gestützt auf eine
kantonale Bewilligung, ihren Betrieb aufgenommen
hatten». Trotz abstrakter Formulierung handelt es
sich hier offensichtlich um eine Lex Mendrisio, über
die jeder, dem die Gewaltenteilung von Legislative
und Exekutive ein Anliegen ist, die Nase rümpfen
müsste.
Die Rechtskommission des Rates beantragt mit 10
zu 3 Stimmen und bei 6 Enthaltungen, der Initiative
keine Folge zu geben. Sie begründet das mit
Überlegungen zur Gewaltenteilung, zur
Rechtsgleichheit und zur Konsequenz (das Thema
war nämlich eben noch beim Erlass des
Spielbankengesetzes ausführlich diskutiert
worden). Zu schaffen macht der Rechtskommission
auch die Befürchtung, dass sich Mendrisio im
Vergleich etwa zu Interlaken weniger strengen
Betriebsauflagen unterziehen wolle und der Kanton
auch keine entsprechenden Kontrollmechanismen
vorgesehen habe.
Der Bundesrat, der die Initiative zur Ablehnung
empfiehlt, macht auch noch auf die Zeitdimension
aufmerksam. Sollte das Gesuch aus Mendrisio um
eine definitive Konzession im Herbst dieses Jahres
im ordentlichen Verfahren abgelehnt werden,
könnte der Betrieb entweder gar nicht oder nur für
wenige Monate aufgenommen werden. Sollte es
hingegen bewilligt werden, wären diese paar
Monate ins Verhältnis zu der bis zwanzig Jahre
dauernden Konzessionsdauer zu setzen.
Tatsächlich muss man sich fragen, ob hier nicht
wieder einmal eine jener Alibiübungen betrieben
wird, bei denen man etwas für eine Randregion zu
tun vorgibt, von denen aber alle wissen, dass sie
herzlich wenig bewirken.