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Zwischen Spielfreude und Spielsucht
Medium: Neue Zürcher Zeitung
Datum: 24. 02. 2000
Neue Regeln für Spielbanken und Kursäle ab 1. April

Der Bundesrat hat die Ausführungsbestimmungen zum neuen Spielbankengesetz erlassen und auf den 1. April in Kraft gesetzt. Den Antrag des Finanzdepartements, die vorgeschlagenen Steuersätze weiter zu erhöhen, lehnte er ab. Es gelte, einen rentablen Spielbetrieb zu ermöglichen und zugleich soziale Folgekosten zu begrenzen, erklärte Bundesrätin Metzler.

wab. Bern, 23. Februar

Wann immer sich die Behörden mit den bestehenden Spielkasinos oder Kursälen und den künftig möglichen Grand Casinos befassen, merkt man ihnen an, wie sie selber zwischen Sinn für Spielfreude und moralischen Bedenken gegenüber dem Geldspiel mit seinen sozialen Folgen schwanken. Schmunzelnd schilderte am Mittwoch Justizministerin Ruth Metzler die künftige Auswahl an Tischspielen und Geldspielautomaten. Ernst wurde ihre Miene indes, sobald sie auf die Spielsucht, kriminelle Gelder und mögliche Vorbeugemassnahmen zu sprechen kam.

Keine weitere Erhöhung der Steuer

Für den Staat kommt bei der Aufhebung des Spielbankenverbots, die in der Volksabstimmung 1993 gutgeheissen worden war, noch ein Eigeninteresse hinzu: Es locken erkleckliche Mehreinnahmen aus der Besteuerung des Spielbetriebs. Und um diese Besteuerung wurde nun auch bis zuletzt gerungen. Der Bundesrat entschied sich am Schluss für jene Variante, die er im letzten Herbst in eine zweite Vernehmlassung gegeben hatte. Sie liegt über den Wünschen der betroffenen Branche; verzichtet wird aber auch auf die vom Finanzdepartement beantragte weitere Erhöhung (NZZ vom 22. 2. 00). Für Kursäle liegt der Steuersatz demnach bis zu einem jährlichen Bruttospielertrag (Differenz zwischen Spieleinsätzen und ausbezahlten Gewinnen) von 10 Millionen Franken bei 40 Prozent, darüber steigt er um 1 Prozent pro Million Franken Mehrertrag. Bei Grand Casinos beträgt der Steuersatz bis zu 20 Millionen Franken 40 Prozent; danach steigt er um 0,5 Prozent. In den ersten vier Jahren kann der Bundesrat diese Sätze allerdings noch massiv reduzieren, wenn dies die Anfangsinvestitionen der Betreiber und ein rentabler Spielbetrieb erfordern. Auch hier ist das Interesse des Fiskus unverkennbar: Spielbanken, die nicht rentieren, werfen auch keinen Steuerertrag ab.

Bei Kursälen rechnen die Behörden mit einem durchschnittlichen Jahresertrag von 25 bis 30 Millionen Franken zu einem Steuersatz von 50 bis 60 Prozent, bei Grand Casinos mit 70 bis 90 Millionen Franken und einem Steuersatz von 40 bis 50 Prozent. Dies unter der Voraussetzung, dass der Bundesrat, wie im Dezember angekündigt, höchstens 8 Grand Casinos und 15 bis 20 Kursäle bewilligen wird. Daraus lässt sich auch der Spielertrag abschätzen, der voraussichtlich für den Fiskus anfällt: Bei einem Jahresertrag von total 600 bis 800 Millionen Franken könnten Bund und Kantone etwa 300 bis 400 Millionen einkassieren. Der Bundesanteil für die AHV käme damit deutlich über die 150 Millionen zu liegen, von denen bei der Beratung des Spielbankengesetzes im Parlament 1998 ausgegangen worden war.

Die Kursäle (Spielbanken-Kategorie B) können nach dem neuen Recht aus sieben möglichen Tischspielen wie Boule, Roulette, Black Jack drei auswählen; dazu kommen bis zu 150 Glücksspielautomaten. Einsatz und Gewinn werden nach oben begrenzt. Grand Casinos (Kategorie A) dürfen 13 Arten von Tischspielen sowie eine unbeschränkte Anzahl Glücksspielautomaten mit unbegrenztem Einsatz anbieten. Das Prüfverfahren für die Tischspiele und Automaten wird den Herstellern und Betreibern überantwortet. Werden spieltechnische Vorschriften verletzt, drohen den Verantwortlichen Haft oder Busse bis zu 500 000 Franken sowie der Entzug der Konzession.

Das Gerangel kann losgehen

Nach dem Erlass der Ausführungsbestimmungen liegt der Spielball nun wieder bei den Betreibern bisheriger Kursäle sowie bei den zahlreichen Anwärtern mit einem neuen Projekt. Sie können ab 1. April das Gesuch um eine Konzession bei der Eidgenössischen Spielbankenkommission einreichen, die vom St. Galler Benno Schneider präsidiert wird. Bestehende Kursäle haben ein Jahr Zeit für ihr Gesuch. So lange gilt für sie eine provisorische Konzession, soweit sie die neuen Vorschriften erfüllen. Über die Bewilligungen wird der Bundesrat abschliessend entscheiden; einen Rechtsanspruch auf eine Konzession gibt es nicht.

Mit dem Gesuch muss auch ein Sozialkonzept eingereicht werden. Darin sind Massnahmen zur Suchtprävention vorzuschlagen. Dazu gehören etwa das Erkennen und Betreuen Spielsüchtiger, der Erlass und das Durchsetzen von Spielsperren, Aus- und Weiterbildung des Personals. Benno Schneider macht sich allerdings keine Illusionen: Eine Westschweizer Studie schätze die Zahl der Spielsüchtigen in der Schweiz bereits jetzt auf 135 000 bis 200 000. Und diese Zahl werde nach der Eröffnung neuer Spielbanken zweifellos ansteigen.


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