Neue Regeln für Spielbanken und Kursäle ab 1. April
Der Bundesrat hat die Ausführungsbestimmungen zum neuen Spielbankengesetz erlassen
und auf den 1. April in Kraft gesetzt. Den Antrag des Finanzdepartements, die
vorgeschlagenen Steuersätze weiter zu erhöhen, lehnte er ab. Es gelte, einen rentablen
Spielbetrieb zu ermöglichen und zugleich soziale Folgekosten zu begrenzen, erklärte
Bundesrätin Metzler.
wab. Bern, 23. Februar
Wann immer sich die Behörden mit den bestehenden Spielkasinos oder Kursälen und den künftig
möglichen Grand Casinos befassen, merkt man ihnen an, wie sie selber zwischen Sinn für Spielfreude
und moralischen Bedenken gegenüber dem Geldspiel mit seinen sozialen Folgen schwanken.
Schmunzelnd schilderte am Mittwoch Justizministerin Ruth Metzler die künftige Auswahl an
Tischspielen und Geldspielautomaten. Ernst wurde ihre Miene indes, sobald sie auf die Spielsucht,
kriminelle Gelder und mögliche Vorbeugemassnahmen zu sprechen kam.
Keine weitere Erhöhung der Steuer
Für den Staat kommt bei der Aufhebung des Spielbankenverbots, die in der Volksabstimmung 1993
gutgeheissen worden war, noch ein Eigeninteresse hinzu: Es locken erkleckliche Mehreinnahmen aus
der Besteuerung des Spielbetriebs. Und um diese Besteuerung wurde nun auch bis zuletzt gerungen.
Der Bundesrat entschied sich am Schluss für jene Variante, die er im letzten Herbst in eine zweite
Vernehmlassung gegeben hatte. Sie liegt über den Wünschen der betroffenen Branche; verzichtet wird
aber auch auf die vom Finanzdepartement beantragte weitere Erhöhung (NZZ vom 22. 2. 00). Für
Kursäle liegt der Steuersatz demnach bis zu einem jährlichen Bruttospielertrag (Differenz zwischen
Spieleinsätzen und ausbezahlten Gewinnen) von 10 Millionen Franken bei 40 Prozent, darüber steigt
er um 1 Prozent pro Million Franken Mehrertrag. Bei Grand Casinos beträgt der Steuersatz bis zu 20
Millionen Franken 40 Prozent; danach steigt er um 0,5 Prozent. In den ersten vier Jahren kann der
Bundesrat diese Sätze allerdings noch massiv reduzieren, wenn dies die Anfangsinvestitionen der
Betreiber und ein rentabler Spielbetrieb erfordern. Auch hier ist das Interesse des Fiskus
unverkennbar: Spielbanken, die nicht rentieren, werfen auch keinen Steuerertrag ab.
Bei Kursälen rechnen die Behörden mit einem durchschnittlichen Jahresertrag von 25 bis 30 Millionen
Franken zu einem Steuersatz von 50 bis 60 Prozent, bei Grand Casinos mit 70 bis 90 Millionen
Franken und einem Steuersatz von 40 bis 50 Prozent. Dies unter der Voraussetzung, dass der
Bundesrat, wie im Dezember angekündigt, höchstens 8 Grand Casinos und 15 bis 20 Kursäle
bewilligen wird. Daraus lässt sich auch der Spielertrag abschätzen, der voraussichtlich für den Fiskus
anfällt: Bei einem Jahresertrag von total 600 bis 800 Millionen Franken könnten Bund und Kantone
etwa 300 bis 400 Millionen einkassieren. Der Bundesanteil für die AHV käme damit deutlich über die
150 Millionen zu liegen, von denen bei der Beratung des Spielbankengesetzes im Parlament 1998
ausgegangen worden war.
Die Kursäle (Spielbanken-Kategorie B) können nach dem neuen Recht aus sieben möglichen
Tischspielen wie Boule, Roulette, Black Jack drei auswählen; dazu kommen bis zu 150
Glücksspielautomaten. Einsatz und Gewinn werden nach oben begrenzt. Grand Casinos (Kategorie A)
dürfen 13 Arten von Tischspielen sowie eine unbeschränkte Anzahl Glücksspielautomaten mit
unbegrenztem Einsatz anbieten. Das Prüfverfahren für die Tischspiele und Automaten wird den
Herstellern und Betreibern überantwortet. Werden spieltechnische Vorschriften verletzt, drohen den
Verantwortlichen Haft oder Busse bis zu 500 000 Franken sowie der Entzug der Konzession.
Das Gerangel kann losgehen
Nach dem Erlass der Ausführungsbestimmungen liegt der Spielball nun wieder bei den Betreibern
bisheriger Kursäle sowie bei den zahlreichen Anwärtern mit einem neuen Projekt. Sie können ab
1. April das Gesuch um eine Konzession bei der Eidgenössischen Spielbankenkommission einreichen,
die vom St. Galler Benno Schneider präsidiert wird. Bestehende Kursäle haben ein Jahr Zeit für ihr
Gesuch. So lange gilt für sie eine provisorische Konzession, soweit sie die neuen Vorschriften erfüllen.
Über die Bewilligungen wird der Bundesrat abschliessend entscheiden; einen Rechtsanspruch auf eine
Konzession gibt es nicht.
Mit dem Gesuch muss auch ein Sozialkonzept eingereicht werden. Darin sind Massnahmen zur
Suchtprävention vorzuschlagen. Dazu gehören etwa das Erkennen und Betreuen Spielsüchtiger, der
Erlass und das Durchsetzen von Spielsperren, Aus- und Weiterbildung des Personals. Benno
Schneider macht sich allerdings keine Illusionen: Eine Westschweizer Studie schätze die Zahl der
Spielsüchtigen in der Schweiz bereits jetzt auf 135 000 bis 200 000. Und diese Zahl werde nach der
Eröffnung neuer Spielbanken zweifellos ansteigen.