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Pünktchen
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« Antwort #16 am: 13 Juni 2010, 23:12:52 » |
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Hallo,
ich denke, Du kannst es ruhig auf einen Mahnbescheid ankommen lassen. Wichtig ist allerdings, dass Du in der dafür vorgesehenen Frist Widerspruch einlegst. Es ist eigentlich ganz einfach:
Läßt Du die Frist ohne Widerspruch einzulegen verstreichen, gilt der Mahnbescheid als anerkannt. Das heißt, der Gläubiger kann einen Titel erwirken, der 30 Jahre gültig ist.
Legst Du innerhalb der Frist Widerspruch ein, muss der Gläubiger, welcher den Mahnbescheid veranlasst hat, vor Gericht klagen.
Wenn er es nicht tut, gilt die Schuld als nichtig.
Klagt er, dann hast Du ziemlich gute Karten, weil die Argumentation von Ilona's Recherche dann vom Gericht zugrunde gelegt werden wird.
Also keine Panik! Aber tue etwas für Dich, damit Dir das nicht noch einmal passiert.
Alles Gute
Pünktchen
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tt11
Newbie
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Beiträge: 8
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« Antwort #17 am: 30 Juni 2010, 17:44:34 » |
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Hallo, es ist so weit, ich habe einen Mahnbescheid bekommen!! Die sind sich ja ihrer Sache ziemlich sicher!
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Chris
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« Antwort #18 am: 01 Juli 2010, 11:12:53 » |
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Hi,
gestatte mir die Nachfrage: Mit Mahnbescheid, meinst Du den (i.d.R.) blauen Brief vom Gericht ?!
Gruß
Chris
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Ist wie immer, nur meine ganz private Meinung....
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Ilona
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« Antwort #19 am: 01 Juli 2010, 12:14:46 » |
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Hallo tom,
teil mir doch bitte mal kurz -per mail oder PN - mit aus welchem - Bundesland und vielleicht sogar welcher Stadt du kommst.
Vielleicht kann ich dir eine Unterstützung organisieren. Ich kann aber nix versprechen
viele Grüße, Ilona
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Ilona
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« Antwort #20 am: 01 Juli 2010, 12:16:22 » |
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Hi Chris, schön, dass du wieder aus der Versenkung aufgetaucht bist. Habe dich schon vermisst. Warst du verreist....  ? Lg Ilona
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tt11
Newbie
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Beiträge: 8
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« Antwort #21 am: 01 Juli 2010, 13:41:58 » |
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Hallo chris, ja ich meine den richtigen Mahnbescheid, in Gelb früher waren die glaube ich blau (die Umschläge).
Gruß Tom
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Pünktchen
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« Antwort #22 am: 02 Juli 2010, 09:37:49 » |
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Moin, kurz mal einige weitere Informationen in Sachen Mahnbescheid. Theoretisch kann ich zum Gericht gehen und gegen jeden hier einen Mahnbescheid veranlassen. Ich behaupte dort z. B., Ilona schulde mir 10.000,00 €. Das Gericht prüft zunächst nicht, ob meine Forderung gerechtfertigt ist oder nicht. Der Mahnbescheid wird also erlassen. Wenn Ilona ihn bekommt, wird sie natürlich sofort Widerspruch einreichen und ich wäre schön doof, wenn ich dann beim Gericht auf Prozess bestehen würde, weil in diesem Fall muss ich den Mahnbescheid belegen - was ich ja nun mal nicht kann - und käme im Gegenzug in den Genuss einer Klage wegen Betrugs. Reicht Ilona allerdings innerhalb der vorgesehenen Frist keinen Widerspruch ein, dann gilt dieser Mahnbescheid als von ihr anerkannt. Ich könnte einen Titel darauf beantragen, der 30 Jahre gilt und dann einen Gerichtsvollzieher mit der Vollstreckung beauftragen. Mit anderen Worten, ich habe alle "Gerechtigkeit" auf meiner Seite! Liebe Ilona, ich hoffe, Du verzeihst mir, dass ich Dich jetzt als Beispiel missbraucht habe, aber mir fiel gerade keine neutralere Person ein.  Allen hier ein wunderschönes Wochenende mit spannenden Fussballspielen und anderen gesunden Aktivitäten und natürlich wie immer gute 24 Stunden Marlies
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Chris
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« Antwort #23 am: 05 Juli 2010, 18:44:11 » |
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Hi Ilona, ach, ich hatte einfach nichts zu sagen  Aber schön das wenigstens eine mich vermisst. Gruß Chris
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Ist wie immer, nur meine ganz private Meinung....
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tt11
Newbie
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Beiträge: 8
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« Antwort #24 am: 15 Juli 2010, 18:57:50 » |
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Hallo, es gibt Neuigkeiten.Nachdem ich dem Gerichtlichen Mahnbescheid wiedersprochen habe, ist jetzt nach 14Tagen ein Schreiben von dem Rechtsanwalt gekommen. Darin werde ich aufgefordert den Widerspruch ihm gegenüber zu begründen. Weiterhin ist ein Vodruck dabei in dem ich den Wiederspruch gegen den Mahnbescheid zurück nehme. Was soll ich davon halten?
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Ilona
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« Antwort #25 am: 16 Juli 2010, 00:28:35 » |
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Schreib mir bitte ne Mail, damit mir das im Alltagsgeschäft nicht untergeht. Ich erkundige mich bei einem Rechtsanwalt. Ich glaube, du solltest nix erklären. Es ist an denen, dich zu verklagen. Aber ich erkundige mich noch bei einem Fachmann.
LG Ilona
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Mike
Sr. Member
  
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Beiträge: 194
Es ist nie zu spät.
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« Antwort #26 am: 16 Juli 2010, 01:38:02 » |
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Hi,
bin kein Anwalt. Aber einen Widerspruch brauch man, meiner Ansicht nach, nicht zu erklären o. zu begründen. Der Anspruchsteller "Kläger" muß seinen Anspruch o. die Forderungen begründen.
Das ist nur ein billiger Versuch Dich zu verunsicherun o. zusätzliche Informationen von Dir zu bekommen. Ganz ruhig bleiben.
Ein Gedanke!
*Sollte solche Forderungen in Deutschland rechtlich begründet sein, dann würde das Glücksspiel-Monopol nicht mehr aufrecht zu erhalten sein.
Mike
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Ilona
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« Antwort #27 am: 16 Juli 2010, 13:26:15 » |
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Keine Panik! Du musst den Widerspruch nur gegenüber dem Gericht begründen, nachdem die Gegenseite Klage eingereicht hat und ihre Forderung begründet hat. Mal abwarten, ob die das tun!
LG Ilona
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Borowski
Jr. Member

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« Antwort #28 am: 16 Juli 2010, 17:49:49 » |
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Hallo, aus eigener Erfahrung kann ich sagen. dass ich einen Widerspruch gegen einen Mahnbescheid nicht begründen muss. Erst wenn eine Klage erfolgt muss ich meine Sache erläutern.
cu
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Sievers
Newbie
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« Antwort #29 am: 18 Juli 2010, 20:01:05 » |
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Wenn ein gerichtlicher Mahnbescheid kommt, empfiehlt sich die Einschaltung eines Anwalts. Dessen Kosten muß die Gegenseite tragen, wenn es um nicht einklagbare Spielschulden geht.
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