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Bundesgerichtshof entscheidet am 15.12.2005

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Offline Mike

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Bundesgerichtshof entscheidet am 15.12.2005
« am: 03 Dezember 2005, 12:36:14 »
Habe den Beitrag nochmals reingestellt. Der "Gastleser" muß ja nicht auch noch an erster Stelle stehen. Hat ja eh nichts von sich preis gegeben.

Hallo zusammen,

endlich befaßt sich der Bundesgerichtshof mit dem Spielerschutz. Die Vorgehensweise der Casinobetreiber wurde sehr in Frage gestellt.

Ich habe die Vorhandlung live vor Ort erlebt u. bin guter Dinge. Der Anwalt der Kasinobetreiber betonte, es gäbe nunmal keine Kontrolle im s. g. kleinen Spiel. Die Spielsperre würde der Spieler im Moment des Betretens selbst aufheben.

Das Gericht ließ sich meiner Meinung nach davon nicht beeindrucken. Laut Spielsperre u. Aushang der Kasinobetreiber kommt bei einem gesperrten Spieler "kein Spielvertrag" zustande. Auch durch das Betreten des Automatenspiels ändert sich nichts daran. Sonst könnte man so eine Sperre auch direkt in den Papierkorb werfen.

Kann die Vorgehensweise der Betreiber auch aus eigenen Erfahrungen bestätigen. Selbst erkannte, gesperrte Spieler läßt man weiter VERLIEREN! Die Betreiber legen die s.g. "Selbstsperre" immer zu eigenem Vorteil aus. Eine Kontrollfunktion wäre jederzeit, wie auch im "großen Spiel" möglich.

Die Kasinobetreiber erzielen allerdings "nur" noch 20-30% Ihrer Gewinne durch das große Spiel. Im Automatenspiel sind das mittlerweile bis zu 80%.

Die Auszahlung im Kasino durch Tele-Cash wurde in der Verhandlung ausführlich behandelt. In diesem Moment wäre es ein Leichtes den Spieler zu überprüfen u. als gesperrt zu erkennen.

Das Interesse der Betreiber hält sich natürlich in Grenzen. Ein süchtiger Spieler bringt viel Geld. Die einseitige Auffassung der Kasinobetreiber erklärt sich somit von selbst. Den Spieler schön weiter melken u. wenn er mal gewinnt, was soll´s. Dann wird bei einem gesperrten Spieler halt die Auszahlung verweigert.

Ich für meine Teil hoffe, das es nicht "nur" Kontrollen beim Tele-Cash Verfahren gibt, sondern vor Eintritt wie im großen Spiel. Erst dann wird man der Selbstsperre ausreichend gerecht.

Das Urteil wird am 15.12.05 verkündet! Ein Erfolg wäre ein riesen Schritt in die richtige Richtung. Es kann doch nicht sein, das ein kranker, süchtiger Spieler EINSEITIG ausgenutzt wird. Also Daumen drücken! Pressemitteilungen findet Ihr ausreichend im Netz.

Die s.g. Spielhallen sollten nach meiner Auffassung gleichgestellt werden.

Liebe Grüße

Mike

Besonders bemerkenswert ist, dass bei einem Gewinn die Auszahlung verweigert wird! Die verlorenen Einsätze würde das Kasino allerdings "einstecken".


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Offline Mike

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Re: Bundesgerichtshof entscheidet am 15.12.2005
« Antwort #1 am: 04 Dezember 2005, 23:14:15 »
An den lieben Spezi,

noch so ein schöner Beitrag u. Du wirst zum "Starkbier"!

Mike

Re: Bundesgerichtshof entscheidet am 15.12.2005
« Antwort #2 am: 15 Dezember 2005, 17:21:12 »
Der Bundesgerichtshof hat entscheiden:
Spieler nicht kontrolliert: Casino muß Geld zurückzahlen
 

15. Dezember 2005 Die Spielcasinos in Deutschland müssen ihre Kontrollen verstärken, um Spielsüchtige vor sich selbst zu schützen. Nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) vom Donnerstag können Betroffene, die trotz einer freiwilligen Sperre zum Glücksspiel gelangen, sonst unter Umständen das verspielte Geld
zurückverlangen. Das oberste Gericht in Karlsruhe gab der Klage der Ehefrauen zweier Spielsüchtiger statt und verurteilte das Spielcasino in Dortmund-Hohensyburg zur Rückzahlung mehrerer tausend Euro.


Mit der Entscheidung wird den Casinos die Pflicht auferlegt, in Zukunft auch im Bereich der Spielautomaten die Personenkontrollen zu verschärfen, um gesperrte Spielsüchtige auszuschließen. Im vorliegenden Fall vermißten die Richter eine ausreichende Kontrolle der zwischen den Spielsüchtigen und dem Casino vereinbarten Sperre der beiden Männer beim sogenannten „Kleinen Spiel” an den Automaten.

Rückfall durch fehlende Kontrolle

Bei den sogenannten Selbstsperren handelte es sich um schriftliche Vereinbarungen, die auf Initiative der Spielsüchtigen mit dem Casino geschlossen werden. Die Sperren werden an alle konzessionierten Spielbanken weiter gemeldet. Allerdings werden in zahlreichen Häusern zwar vor Betreten der Säle mit Roulette- und sonstigen Tischspielen Ausweiskontrollen durchgeführt, nicht aber im Bereich der Spielautomaten. So war es auch in Dortmund-Hohensyberg. Das Casino hatte darauf allerdings in seinem Vertrag selbst hingewiesen.

Weil sie ungehindert an die Automaten konnten, wurden die beiden Männer mit Selbstsperre rückfällig und verspielten unabhängig voneinander binnen Stunden mehrere Tausend Euro. Dem Personal fiel die Sperre auch nicht auf, als sich die Gäste an den Telecash-Automaten des Casinos viele Male Geld auszahlen ließen. Beim diesem Verfahren geben die Gäste den Casino-Mitarbeitern die Scheckkarte, tippen ihre Geheimzahl ein und bekommen das Bargeld vom Personal ausgezahlt. In einem Fall hob der Spielsüchtige 20-mal je 500 D-Mark ab und verspielte das Geld vollständig. Das Personal, das den Geldautomaten bediente, bemerkte die seit elf Monaten geltende Sperre für den Spieler nicht.

Verpflichtung, das Spiel zu verhindern

Die Ehefrauen der spielsüchtigen Männer ließen sich die Rechte übertragen und strengten, unterstützt vom Fachverband Glücksspielsüchtiger, einen Musterprozeß gegen die Westdeutsche Spielbanken-GmbH auf Ersatz des Spieleinsatzes an. Damit hatten sie nun auch in letzter Instanz Erfolg.

In der Urteilsbegründung des BGH heißt es, das Casino habe die vertragliche Verpflichtung übernommen, das Spiel mit den Gesperrten zu verhindern. Der Hinweis im Vertrag auf mangelnde Überwachungsmöglichkeiten im Automatenbereich besage nicht, daß der Spieler dort uneingeschränkt zugelassen sei. Deshalb habe auch dort die Pflicht bestanden, die Sperre „im Rahmen des Zumutbaren”
zu überwachen. Zumindest bei den Telecash-Automaten wäre das ohne weiteres möglich gewesen, urteilte der Bundesgerichtshof.

Die Richter bestätigten damit die Entscheidung des Landgerichts Münster, das den Casino-Betreiber ebenfalls zur Rückzahlung des Spieleinsatzes verurteilt hatte. Das Urteil ist nunmehr rechtskräftig. Nach Angaben des Fachverbands Glücksspielsüchtiger erzielen die Spielcasinos zwei Drittel der Einnahmen in den Automatensälen. Der Verband begrüßte deshalb am Donnerstag in Karlsruhe ausdrücklich das Urteil.


(Aktenzeichen: BGH IIIZR65/05 und 66/05)


Dabei wären anonyme Kontrollen so einfach. Einige Casinos fürhen im Automatenspiel bereits solche Kontrollen auf freiwiller BAsis durch. Sie arbeiten mit Gesichtserkennungssystemen von Bosch Sicherheitssysteme GmbH aus Ottobrunn
Interessant wäre, wie der BGH in solchen Betrieben entscheiden würde.

Gruss vom Jackpott !!

Re: Bundesgerichtshof entscheidet am 15.12.2005
« Antwort #3 am: 16 Dezember 2005, 09:58:53 »
Hab es gestern in den Sat 1 News gesehen - Finde ich toll das die gewonnen haben,  ----> heute war davon sogar in den österreichischen Zeitungen zu lesen !

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Offline Mike

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Re: Bundesgerichtshof entscheidet am 15.12.2005
« Antwort #4 am: 16 Dezember 2005, 18:08:27 »
Hi zusammen,

das Urteil ist ein Schritt in die richtige Richtung. Denke aber, der BGH wird sich auch in Zukunft nochmals damit beschäftigen müssen. Solange es keine Personalkontrollen vor Betreten der Automatencasinos gibt, wird sich für die Betreiber nicht will ändern. Die werden auch weiterhin gesperrte Spieler "übersehen". Nur beim Tele-Cash Verfahren zu kontrollieren ist sicherlich nicht ausreichend. Umsatzeinbußen wird das Casino dadurch sicher nicht erleiden. Die Betreiber können also mit diesem Urteil sehr gut leben, denke ich mal.

Aber vielleicht klagt ja bald ein gesperrter Spieler, der nachweislich einen größeren Bargeldbetrag verspielt hat. Mal abwarten wie das Gericht dann entscheidet.

Ganz großes Lob an den Glückspielverband. Eurer Einsatz wurde durch das Urteil belohnt. Weiter so!!!

Liebe Grüße

Mike

 

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