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Eigene Erfahrungen / Re: Aufhebung der OASIS Sperre ohne Nachweise
« Letzter Beitrag von Gewinner am Heute um 17:55:12 »Herzlichen Dank Ilona für Deine superschnelle Antwort. Ich weiß Deine Arbeit in dem Bereich sehr zu schätzen. Ich dachte ich frage mal nach, weil die größte "Chance" diesbezüglich Infos zu kriegen wäre hier im Forum. Ansonsten wäre der Gang zum Anwalt , wie Du es auch sagst, am sinnhaftesten. Es ergeben sich diesbezüglich natürlich viele Bauchschmerzen hinsichtlich den Erfolgsaussichten sowohl dem Grunde (ich habe mich ja beim RP Darmstadt entsperren lassen müssen, woher sollen das die Angestellten in der Spielbank wissen) nach wie auch hinsichtlich des Nachweises der Höhe des Verlustes.
In den Erläuterungen zum Glückspielstaatsvertrag heißt es dazu:
Die Aufhebung der Sperre setzt keinen Nachweis voraus, dass der bei der Eintragung der Sperre angegebene Grund entfallen ist. Hiermit wird klargestellt, dass die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, nach der zur Aufhebung der Sperre ein hinreichend sicherer Nachweis erbracht werden muss, dass der Schutz des Spielers vor sich selbst der Aufhebung der Sperre nicht entgegensteht (BGH, Urteil vom 20. Oktober 2011, III ZR 251/10), im neuen 83 System des zentralen Spielersperrsystems keine Anwendung findet. Die Entsperrung durch die zentral zuständige Stelle kann daher auch dann ohne Nachweis, dass keine Spielsuchtgefährdung mehr vorliegt, erfolgen, wenn als Grund der Sperre eine (mögliche) Spielsuchterkrankung angegeben worden ist. Dies trägt zum einen dem Umstand Rechnung, dass auch zur Eintragung der Sperre kein Nachweis bestimmter Voraussetzungen erforderlich ist. Zum anderen soll auch hierdurch die Hemmschwelle zur Beantragung von Sperren gesenkt werden. In der Praxis kann ein solcher Nachweis nur schwer erbracht werden, weil es sich bei einer Spielsuchtgefährdung – nach derzeitigem Kenntnisstand – um eine Erkrankung handelt, welche überwiegend nicht vollständig geheilt, sondern nur kontrolliert werden kann. Die Ersteller psychologischer Gutachten unterliegen zudem einem Haftungsrisiko, wenn eine Sperre aufgrund des Gutachtens aufgehoben wird und der Spieler in der Folge Verluste aufgrund einer dennoch bestehenden Spielsucht erleidet. Das Erfordernis einer Nachweiserbringung würde daher in vielen Fällen zu einer langfristigen, teils lebenslangen Wirkung der Sperre führen. Auch wenn diese Wirkung im Falle der Selbstsperre auf einen Antrag des Spielers zurückgeht und zu dessen Schutz dient, würde durch eine solch ausgedehnte Wirkung erheblich in die allgemeine Handlungsfreiheit gesperrter Personen eingegriffen und die Hemmschwelle der Spieler, eine Selbstsperre zu veranlassen, kontraproduktiv erheblich erhöht
Das ließt sich für mich sehr unlogisch und inkonsequent.
Wenn Du mich fragst, kam diese Novellierung unserem Staat mit dem angenehmen Nebeneffekt gerade recht, die hochgradig spielsüchtigen (wie mich) wieder an die Tische der Spielbanken zu bringen, um enorme Steuereinahmen zu generieren.
Um Deine Fragen zu beantworten (ich kann/möchte nur gegenwärtig nicht zu detailreich werden)
- Ich habe mich natürlich wieder selbst gesperrt und möchte nicht weiterspielen.
-Finanziell ist es ein Desaster. Ich habe aber keine Schulden und noch etwas Geld über, das ich bei der Verwandtschaft geparkt habe, um eben dieses nicht auch zu verspielen.
-Das finanzielle Ausmaß ist der Verwandtschaft nicht bewusst, aber ich habe den Rückfall berichtet.
Ich weiß Dein Angebot sehr zu schätzen. Ggf. würde ich hierfür zu gegebener Zeit einen neuen Thread eröffnen oder hier später mich noch weiter äußern. Denn ich hege gegenwärtig noch die, zugegebenermaßen klitzekleine, Hoffnung , dass doch vielleicht jemand juristisch dagegen vorgegangen ist oder gerade vorgeht und davon auch berichten kann/darf.
In den Erläuterungen zum Glückspielstaatsvertrag heißt es dazu:
Die Aufhebung der Sperre setzt keinen Nachweis voraus, dass der bei der Eintragung der Sperre angegebene Grund entfallen ist. Hiermit wird klargestellt, dass die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, nach der zur Aufhebung der Sperre ein hinreichend sicherer Nachweis erbracht werden muss, dass der Schutz des Spielers vor sich selbst der Aufhebung der Sperre nicht entgegensteht (BGH, Urteil vom 20. Oktober 2011, III ZR 251/10), im neuen 83 System des zentralen Spielersperrsystems keine Anwendung findet. Die Entsperrung durch die zentral zuständige Stelle kann daher auch dann ohne Nachweis, dass keine Spielsuchtgefährdung mehr vorliegt, erfolgen, wenn als Grund der Sperre eine (mögliche) Spielsuchterkrankung angegeben worden ist. Dies trägt zum einen dem Umstand Rechnung, dass auch zur Eintragung der Sperre kein Nachweis bestimmter Voraussetzungen erforderlich ist. Zum anderen soll auch hierdurch die Hemmschwelle zur Beantragung von Sperren gesenkt werden. In der Praxis kann ein solcher Nachweis nur schwer erbracht werden, weil es sich bei einer Spielsuchtgefährdung – nach derzeitigem Kenntnisstand – um eine Erkrankung handelt, welche überwiegend nicht vollständig geheilt, sondern nur kontrolliert werden kann. Die Ersteller psychologischer Gutachten unterliegen zudem einem Haftungsrisiko, wenn eine Sperre aufgrund des Gutachtens aufgehoben wird und der Spieler in der Folge Verluste aufgrund einer dennoch bestehenden Spielsucht erleidet. Das Erfordernis einer Nachweiserbringung würde daher in vielen Fällen zu einer langfristigen, teils lebenslangen Wirkung der Sperre führen. Auch wenn diese Wirkung im Falle der Selbstsperre auf einen Antrag des Spielers zurückgeht und zu dessen Schutz dient, würde durch eine solch ausgedehnte Wirkung erheblich in die allgemeine Handlungsfreiheit gesperrter Personen eingegriffen und die Hemmschwelle der Spieler, eine Selbstsperre zu veranlassen, kontraproduktiv erheblich erhöht
Das ließt sich für mich sehr unlogisch und inkonsequent.
Wenn Du mich fragst, kam diese Novellierung unserem Staat mit dem angenehmen Nebeneffekt gerade recht, die hochgradig spielsüchtigen (wie mich) wieder an die Tische der Spielbanken zu bringen, um enorme Steuereinahmen zu generieren.
Um Deine Fragen zu beantworten (ich kann/möchte nur gegenwärtig nicht zu detailreich werden)
- Ich habe mich natürlich wieder selbst gesperrt und möchte nicht weiterspielen.
-Finanziell ist es ein Desaster. Ich habe aber keine Schulden und noch etwas Geld über, das ich bei der Verwandtschaft geparkt habe, um eben dieses nicht auch zu verspielen.
-Das finanzielle Ausmaß ist der Verwandtschaft nicht bewusst, aber ich habe den Rückfall berichtet.
Ich weiß Dein Angebot sehr zu schätzen. Ggf. würde ich hierfür zu gegebener Zeit einen neuen Thread eröffnen oder hier später mich noch weiter äußern. Denn ich hege gegenwärtig noch die, zugegebenermaßen klitzekleine, Hoffnung , dass doch vielleicht jemand juristisch dagegen vorgegangen ist oder gerade vorgeht und davon auch berichten kann/darf.
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