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Grundlagen: Was ist unerlaubtes Glückspiel?

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Offline Olli

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Grundlagen: Was ist unerlaubtes Glückspiel?
« am: 01 Februar 2019, 16:43:50 »
Was ist unerlaubtes Glückspiel?

§ 4 GlüStV : Allgemeine Bestimmungen
(1) Öffentliche Glücksspiele dürfen nur mit Erlaubnis der zuständigen Behörde des jeweiligen Landes veranstaltet oder vermittelt werden. Das Veranstalten und das Vermitteln ohne diese Erlaubnis (unerlaubtes Glücksspiel) sowie die Mitwirkung an Zahlungen im Zusammenhang mit unerlaubtem Glücksspiel sind verboten.


Hierzu muss erklärt werden, was ein "öffentliches Glückspiel" eigentlich bedeutet:

§ 284 StGB:
(2) Als öffentlich veranstaltet gelten auch Glücksspiele in Vereinen oder geschlossenen Gesellschaften, in denen Glücksspiele gewohnheitsmäßig veranstaltet werden.


Rein theoretisch könnt Ihr Euch am Wochenende also mit Euren Freunden treffen und um geldwerte Mittel pokern.
Sollte dies jedoch zur Gewohnheit werden – also in regelmäßigen Abständen z.B., dann wäre dies bereits verboten.
Denn auch wenn die Örtlichkeit privat ist, so wird sie dem teilnehmenden Personenkreis „gewohnheitsmäßig" öffentlich gemacht.

Und wieso benötigen die Anbieter eine Erlaubnis des jeweiligen Landes?
Weil die Gesetzgebungskompetenz für das Glückspielrecht bei den jeweiliegen Bundesländern liegt.

Im Jahre 2008 haben sich, bis auf Schleswig-Holstein und NRW, alle Länder zusammen geschlossen und haben bundeseinheitliche Regelungen vereinbart im Glückspielstaatsvertrag.
Nach einer Reform des Gesetzes gilt heute die Fassung vom 01.07.2012, dem Schleswig-Holstein 2013 denn doch beigetreten ist. Wann NRW beigetreten ist, entzieht sich meiner Kenntnis.
Das Gesetz nennt sich nun:
„Gesetz zum Ersten Staatsvertrag zur Änderung des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland“ oder kurz: „Erster Glücksspieländerungsstaatsvertrag“. Trotzdem verwende ich der Einfachheit halber weiterhin die Abkürzung "GlüStV".

Hier ein Link zum GlüStV: http://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/StVGlueStV

Bevor Schleswig Holstein 2013 dem GlüStV beigetreten ist, hat das Land an die 20 Lizenzen an OCs vergeben.
Dies sorgte für eine uneinheitliche bundesweite Regelung.
Während nämlich in SH legal in den lizensierten OCs gespielt werden durfte, so handelt es sich in jedem anderen Bundesland um "unerlaubtes Glückspiel".

GlSpG SH, § 3 Absatz 9, Sätze 3 und 4:
Ort des Vertriebs ist der Ort, an welchem dem Spieler die Gelegenheit zur Teilnahme eröffnet wird. Bei Online-Glücksspielen ist dieser dort, wo der Spieler seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort hat.


Es reicht also nicht als z.B. Bürger des Landes NRW einen Abstecher nach SH zu machen, um dort erlaubt spielen zu können.
Man muss schon seinen Wohnsitz oder seinen "gewöhnlichen Aufenthaltsort" dort haben, darunter fällt z.B. ein 2. Wohnsitz und eine feste Arbeitsstelle.

Welche Spielarten fallen unter das "unerlaubte Glückspiel"?

Hierzu hat das BVerwG 26.10.17 - 8 C 18.16 und 8 C 14.16 entschieden:

Das Verbot, Casino-, Rubbellos- und Pokerspiele im Internet zu veranstalten oder zu vermitteln, auch nach der teilweisen Öffnung des Vertriebswegs „Internet“ für Sportwetten und Lotterien ist lt. dem BVerwG mit Verfassungs- und Unionsrecht vereinbar.


Dies wurde noch einmal bestätigt: BVerfG, 30.09.2013, 1BvR3196/11

Höchstrichterliche Bestätigung über die verfassungs- und unionsrechtliche Zulässigkeit des Verbotes von behördlich nicht genehmigten Glückspielen im Internet.

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Die "Grundlagen"reihe wurde von einem juristischen Laien erstellt.
Sie dient nur einer ersten Information und ersetzt keine Rechtsberatung durch einen Juristen.
Wenn Fehler enthalten oder Ergänzungen gewünscht sind, dann bitte sendet mir eine PN mit Belegen und ich werde den Beitrag ergänzen.
Aufgestellt: 01.02.19
Gute 24 h
Olaf


(Da ich kein Jurist bin, darf ich auch keine Rechtsberatung machen oder Handlungsanweisungen geben.
Ich gebe hier lediglich unverbindlich meine Meinung und Erfahrungen wieder.)
Hier geht es zum Samstagsmeeting_ https://us02web.zoom.us/j/87305340826?pwd=UnFyMlB6bkwyTHU3NGVISWFGNSs2

 

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