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Paypal Berufung vor dem OLG Stuttgart: Az. 5 U 11/20 - Diskussion

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Re: Paypal Berufung vor dem OLG Stuttgart: Diskussion
« Antwort #150 am: 16 April 2020, 14:56:15 »
Hey, hab ich das alles mitbekommen, du gehst für deine Chargebacks von Paypal vors Gericht? Hab es eigentlich mit wir holen dein Geld in 2-3 Wochen erledigt und mein Geld bekommen. Viel spannender wäre ob es bei Sofortzahlungen ( Klarna ) funktioniert. Denn jeder Anwalt meinte ja, denn ich kontaktiert habe, aber dafür müsste ich um die 500-600 Euro zahlen als Honorar....

Re: Paypal Berufung vor dem OLG Stuttgart: Diskussion
« Antwort #151 am: 16 April 2020, 16:08:10 »
Willkommen,

bist du dir wirklich sicher das du alles mitbekommen hast? Wäre dem so würdest du sowas lapidares nicht schreiben.

Bei mir hätte auch WHDG nichts erreichen können ohne vor Gericht zu landen denn die machen auch nichts anderes als mit meinem Anwalt, wenn man sich weigert, zu klagen und selbst wenn dann wäre ich nicht bereit gewesen eine solch hohe Provision in Kauf zu nehmen - da trage ich lieber selber die Kosten^^

Mit meinem Anwalt, der auch hinter WHDG steckt, bin ich eben diesen Weg gegangen zumal ich mir von niemandem auf der Nase rumtanzen lasse und Paypal freiwillig keinen Cent rausrücken wollte und in der ersten Instanz hab ich ja vor dem LG Ulm gewonnen - steht hier auch im Forum.

Nun sind wir eben bei der zweiten Instanz angelangt; dem OLG Stuttgart und bisher hat der Spaß locker 3000-4000 EUR gekostet und da ist das OLG Stuttgart noch nicht mal dabei. Und zur Not, wenn alle Stricke reißen geht es auch bis vor den BGH nach Karlsruhe denn ich hab nichts zu verlieren; Paypal aber Milliarden und das, meiner Meinung nach zu recht denn die haben 8 Jahre lang, seit 2012 dafür gesorgt, dass die illegalen OC blühten wie die Lampen und Geld mit Süchtigen verdient!

Abgesehen davon geht es mir nicht ums Geld wie bei dir der Fall^^
« Letzte Änderung: 16 April 2020, 16:16:13 von Born4Nothing »
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Re: Paypal Berufung vor dem OLG Stuttgart: Diskussion
« Antwort #152 am: 16 April 2020, 16:35:36 »
Nein, hab versucht bisschen raus zu lesen, aber wusste nicht genau wieso du vor Gericht gehst, war auch nicht böse gemeint😊✌

Weißt du vielleicht mehr über Klarna? Die sind doch genau so als Dienstleister verpflichtet und haben einen Vertrag mit den Ocs oder nicht? Ist doch etwas identisch wie bei Paypal der Fall oder täusche ich mich da?

Re: Paypal Berufung vor dem OLG Stuttgart: Diskussion
« Antwort #153 am: 16 April 2020, 17:01:16 »
Nein, hab versucht bisschen raus zu lesen, aber wusste nicht genau wieso du vor Gericht gehst, war auch nicht böse gemeint😊✌

Weißt du vielleicht mehr über Klarna? Die sind doch genau so als Dienstleister verpflichtet und haben einen Vertrag mit den Ocs oder nicht? Ist doch etwas identisch wie bei Paypal der Fall oder täusche ich mich da?

Mein Gott, was verleitet dich zu solchen Antworten in diesem Beitrag?
Warum nutzt du nicht die Suche Funktion dieses Forums, erstellst notfalls einen eigenen Beitrag - anstatt hier völlig sinnlos vom eigentlichen Thema des Beitrages abzugleiten? Hier geht es um eine Klage gegen Paypal, gegen die Berufung eingelegt wurde. Das hat rein gar nix mit Klarna zu tun und der Born hat hier auch keine grundsätzlich dem OnlineCasino bzw den mitwirkenden Zahlungsdienstleister betreffende Rechtsberatung angeboten

*

Offline Olli

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Re: Paypal Berufung vor dem OLG Stuttgart: Diskussion
« Antwort #154 am: 16 April 2020, 17:47:55 »
Hi Alex!

Ich habe Deinen Thread extra in dieses Unterforum verschoben.
Hier findest Du nämlich auch Themen zu Klarma und Sofort.
Sozusagen war das ein stummer Wink mit dem Zaunpfahl ... :)
Gute 24 h
Olaf


(Da ich kein Jurist bin, darf ich auch keine Rechtsberatung machen oder Handlungsanweisungen geben.
Ich gebe hier lediglich unverbindlich meine Meinung und Erfahrungen wieder.)
Hier geht es zum Samstagsmeeting_ https://us02web.zoom.us/j/87305340826?pwd=UnFyMlB6bkwyTHU3NGVISWFGNSs2

Re: Paypal Berufung vor dem OLG Stuttgart: Diskussion
« Antwort #155 am: 17 April 2020, 08:38:29 »
@Alex

Keine Sorge, hab das nicht als "bös" empfunden^^

Naja, wir müssen eben abwarten was das OLG Stuttgart spricht denn wenn das Urteil vom LG Ulm auch beim OLG Stuttgart bestätigt wird dann kann das schon deutliche Auswirkungen auf alle Zahlungsdienstleister haben und dann könnte es allen Zahlungsdienstleister wirklich an den Kragen gehen und alle Zahlungsdienstleister haben einen Vertrag mit dem OC..

..und nun liegt es eben am OLG ob dieses " ach, wir sind sowas von unwissend, dass hätte uns jemand extra mitteilen müssen, sich dummstellen, nicht endlich mal ein Ende hat und sich das OLG Stuttgart, ebenso nicht an der Nase herumführen lässt, wie es das LG Ulm getan hat...

...wir werden es schon noch sehen...
« Letzte Änderung: 17 April 2020, 14:17:45 von Born4Nothing »
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Re: Paypal Berufung vor dem OLG Stuttgart: Diskussion
« Antwort #156 am: 25 April 2020, 12:45:27 »
Corona hinterlässt überall Spuren von daher wurde das alles bis Mitte Mai verschoben....
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Re: Paypal Berufung vor dem OLG Stuttgart: Diskussion
« Antwort #157 am: 28 April 2020, 08:21:44 »
Born, schau Dir mal den gerade veröffentlichten Hinweisbeschluss des OLG München an. Solltest Du auch an Deinen Anwalt weiterleiten, falls er den noch nicht kennt, damit er darauf eingehen kann in seiner Stellungnahme zum OLG Stuttgart:

https://www.forum-gluecksspielsucht.de/forum/index.php?topic=4370.msg36625;topicseen#msg36625

Folgende für Dich nicht unkritische darin enthaltene Argumente  :-X sehe ich:

1)
"Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gemäß § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO als unbegründet zurückzuweisen, da er einstimmig davon überzeugt ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats nicht erfordern und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist."

-> der dortige Senat scheint eine einstimmige und eindeutige Rechtsauffassung zu Chargeback zu haben - sollte das OLG Stuttgart Dir Recht geben, geht es deswegen auf jeden Fall zum BGH   ::)

2)
"(2.1.) Zwar ist § 284 StGB auch auf Veranstalter öffentlicher Glücksspiele im Ausland anwendbar, wenn sich das via Internet unterbreitete Angebot gezielt an den deutschen Markt richtet und die Beteiligung am Glücksspiel im Inland ermöglicht, da der Gefährdungserfolg gemäß §§ 3, 9 Var. 3 StGB in Deutschland eintritt (Schönke/Schröder, StGB, 30. Aufl. 2019, Rn. 35). Dass die Klägerin an in Deutschland nicht erlaubten Glücksspielen ausländischer Anbieter teilnahm - und sich mithin wohl auch selbst gemäß § 285 StBG strafbar machte -, war für die Beklagte jedoch mangels massiver Verdachtsmomente nicht evident. Für die Beklagte war insbesondere nicht erkennbar, von wo aus diese an im Ausland angebotenen, unerlaubten Glücksspielen teilnahm, noch, ob bzw. an welchen - illegalen - Glücksspielen sie aufgrund der von ihr veranlassten Zahlungen tatsächlich teilgenommen hat. Eine Teilnahme der Klägerin an unerlaubten Glückssspielen vom Ausland aus wäre nach deutschem Recht nicht strafbar. Soweit die Klägerin exemplarisch auf die Angaben einer Fa. H. AG, die ausweislich ihrer Webseite Dienstleistungen im Zusammenhang mit künstlicher Intelligenz anbietet, verweist und geltend macht, dass nach Angaben dieser Firma im Rahmen des Zahlungsvorgangs die auf S. 6 der BB genannten personenbezogenen Daten des Zahlers (u.a. Adresse und IP-Adresse) an den Zahlungsauslösedienst „Sofortüberweisung“ übermittelt würden und diese personenbezogenen Daten der Klägerin daher auch der Beklagten mitgeteilt worden seien, kann ein solcher Rückschluss schon wegen der fehlenden Vergleichbarkeit der Geschäftsbereiche nicht gezogen werden. Anders als bei einem Online-Kauf oder beim Angebot von Beratungsleistungen ist ein Interesse des Glücksspielanbieters an der Adresse des Kunden nicht erkennbar. Selbst wenn die Klägerin der Beklagten eine deutsche IP-Adresse mitgeteilt hätte, wäre deshalb nicht per se eine Teilnahme der Klägerin an unerlaubten Glücksspielen offensichtlich, da aus dem angegebenen Verwendungszweck in den Zahlungstransaktionen (Anl. L 1) nicht ersichtlich ist, dass es sich hierbei um Einsätze für unerlaubte Glücksspiele handelte:"

-> gefährlich, für den Zahlungsdienstleister ist nach dem OLG München nicht ersichtlich, von wo aus der Spieler teilnimmt

3)
"Demgegenüber bieten die im Verwendungszweck 2 der Anl. L 1 genannten Unternehmen „R. O. Ltd.“, „L. com“ und „R. Entertainment Ltd.“ ausweislich der Angaben in der BB (BB S. 9/10) neben Casinospielen auch Sportwetten (“R. Operations Ltd.“; R.Entertainment Ltd) bzw. Lotterie (L. com) an, die in einzelnen deutschen Bundesländern aufgrund des neu in den Glücksspielstaatsvertrag in der Fassung vom 15.12.2011 (künftig abgekürzt: GlüStV) eingefügten Absatz 5 des § 4 GlüStV vom grundsätzlichen Verbot (des Veranstaltens und Vermittelns) öffentlicher Glücksspiele im Internet ausgenommen wurden und die unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt werden können. Es fehlt daher insoweit substantiierter Vortrag der Klägerin dazu, an welchem Angebot dieser Anbieter im Internet sie im Rahmen der jeweiligen Transaktionen teilgenommen hat und inwieweit dies für die Beklagte offensichtlich erkennbar gewesen ist. Denn die Geldüberweisungen dürften in allen Fällen lediglich der Aufladung des Spielkontos der Klägerin bei den einzelnen Casinos gedient haben, so dass die Entscheidung über die Teilnahme an den von den Zahlungsempfängern angebotenen - erlaubten bzw. nicht erlaubten - Glücksspielen erst im Anschluss daran von der Klägerin selbst getroffen wurde. Aufgrund der bloßen Angabe der genannten Zahlungsempfänger in dem jeweiligen Verwendungszweck der Zahlungsanweisungen der Klägerin, war für die Beklagten daher nicht erkennbar, ob es sich um die (beabsichtigte) Teilnahme an einem erlaubten oder an einem illegalen Glücksspiel handelte. Ein weiteres, in der BB (S. 9) genanntes Unternehmen „..com“ ist im Verwendungszweck 2 der Anlage L 1 nicht aufgeführt."

-> ebenfalls gefährlich, wenn die Anbieter auch legale Angebote wie Sportwetten anbieten wie es auch bei Dir der Fall war, dann ist nicht ersichtlich was überhaupt gespielt wird - diese Argumentation haben ja auch PayPals Anwälte aufgeführt

4)
"4. Der Klägerin steht auch ein Anspruch gemäß § 823 Abs. 2 iVm. § 4 Abs. 1 Satz 2 GlüStV (in der Fassung vom 15.12.2011, GVBl. 2012 S. 318 ff.) gegen die Beklagte nicht zu.
25
Die durch den GlüStV begründeten Verpflichtungen sowie die zur Überwachung ihrer Erfüllung bestehenden Aufsichtspflichten (§ 9 GlüStV) sind ausschließlich öffentlichrechtlicher Natur und wirken deshalb nicht auf das zivilrechtliche Schuldverhältnis zwischen Zahlungsdienstleister und Kunden ein (vgl. BGH, Urteil vom 17. September 2013 - XI ZR 332/12 -, Rn. 16, juris - hinsichtlich der Bestimmungen der §§ 31 ff. WpHG). Es kann daher dahingestellt bleiben, ob die öffentlichrechtlichen Aufsichtspflichten des GlüStV an einer grundsätzlich im Rahmen von § 675 f BGB nicht bestehenden Prüf- und Kontrollpflichten der Zahlungsdienstleister etwas ändern. Dem steht bereits entgegen, dass es sich bei der Regelung des § 675 f BGB um Bundesrecht handelt, das den Bestimmungen des GlüStV der Bundesländer vorgeht (“Bundesrecht bricht Landesrecht“)."


-> auch gefährlich, das ist eine andere Auffassung als das LG Ulm dazu vertreten hat

5)
"Zwar stellt die im GlüStV (in der Fassung vom 15.12.2011) vorgenommene Erweiterung in § 4 Abs. 1 S. 2 klar, dass auch die Mitwirkung an Zahlungen im Zusammenhang mit unerlaubtem Glücksspiel verboten ist. Jedoch ist nach den Erläuterungen zum GlüStV die Regelung des § 4 Abs. 1 S. 2 im Zusammenhang mit den Überwachungsbefugnissen der Glücksspielaufsicht in § 9 zu sehen und erweitert die Möglichkeiten der Inanspruchnahme Dritter als verantwortlicher Störer, soweit sie zuvor auf die unerlaubte Mitwirkung an verbotenem Glücksspiel hingewiesen wurden (Erläuterungen zum GlüStV, Stand 7.12.2011, S. 27; vgl. auch der im landgerichtlichen Urteil in Bezug genommene, als Anl. B 18 vorgelegte Hinweisbeschluss des hiesigen 19. Senats vom 6.2.2019 - Az. 19 U 798/18). In der genannten Erläuterung zum GlüStV wird ausgeführt, dass die Regelung in § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 GlüStV der Klarstellung und Konkretisierung von § 4 Abs. 1 Satz 2 GlüStV diene und dass die am Zahlungsverkehr Beteiligten, insbesondere die Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute im Wege einer dynamischen Rechtsverweisung als verantwortliche Störer herangezogen werden könnten, sofern ihnen zuvor die Mitwirkung an unerlaubten Glücksspielangeboten von der Glücksspielaufsichtsbehörde mitgeteilt worden sei. Eine Inanspruchnahme von Kredit- und Finanzdienstleistungsinstituten setzt mithin voraus, dass der Veranstalter bzw. Vermittler des unerlaubten Glücksspielangebotes zuvor vergeblich - insbesondere wegen Auslandsbezuges - in Anspruch genommen worden ist. Dass dies im vorliegenden Fall geschehen ist und die Beklagte vor Auslösung der streitgegenständlichen Zahlungsvorgänge einen solchen Hinweis von der Glücksspielaufsicht erhalten hätte, hat die Klägerin nicht vorgetragen. Mit ihrem Einwand, dass nach der Entstehungsgeschichte des im geänderten GlüStV (in der Fassung vom 15.12.2011) zusätzlich eingeführten allgemeinen Mitwirkungsverbots (§ 4 Abs. 1 S. 2) vielmehr auf einen gesetzgeberischen Willen zu schließen sei, dass das (nachgelagerte) allgemeine Mitwirkungsverbot unabhängig von einem Einschreiten der Aufsichtsbehörden für alle Zahlungsdienstleister unmittelbar gelten sollte (BB S. 30 ff.), dringt die Berufung in Anbetracht der klaren und eindeutigen Erläuterungen zur Neufassung des GlüStV (in der Fassung vom 15.12.2011) nicht durch, wie das Landgericht frei von Rechtsfehlern festgestellt hat (LGU S. 5/6).
28
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den von der Berufung zitierten Ausführungen der bundesweit zuständigen Glücksspielaufsichtsbehörde (BB S. 31 - Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung mit Antwort der Landesregierung, Niedersächsischer Landtag, 17. Wahlperiode - Drucksache 17/3683, S. 1/2). Denn darin heißt es, dass das zusätzlich durch den GlüStV 2012 (in der Fassung vom 15.12.2011) statuierte allgemeine Mitwirkungsverbot (§ 4 Abs. 1 S. 2) für alle am Zahlungsverkehr Beteiligten an die regulatorischen Anforderungen anknüpfe, denen der Zahlungsverkehr insbesondere nach den Vorschriften des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes und des Geldwäschegesetzes unterliege, und dass Zahlungsdienstleister ihre Kunden künftig sorgfältig überprüfen müssten, insbesondere auf deren Gesetzestreue, um eine Beteiligung ihres Unternehmens an gesetzeswidrigen Handlungen zu vermeiden. Aus dieser Auskunft lässt sich daher insoweit nur entnehmen, dass aus dem neu eingeführten allgemeinen Mitwirkungsverbot für die Zahlungsdienstleister in erster Linie Prüfpflichten in Bezug auf deren Kunden bzw. das Vorhandensein der erforderlichen glücksspielrechtlichen Erlaubnisse bei Abschluss von Akzeptanzverträgen resultierten, was daher gleichfalls dafür spricht, dass die Zahlungsdienstleister nach der neu eingefügten Regelung in § 4 Abs. 1 S. 2 GlüStV (in der Fassung vom 15.12.2011) als verantwortliche Störer erst herangezogen werden sollten, wenn ihnen zuvor die Mitwirkung an unerlaubten Glücksspielangeboten von der Glücksspielaufsichtsbehörde mitgeteilt wurde. All das belegt im übrigen den rein öffentlichrechtlichen Charakter dieser Vorschriften."


-> auch hier vertritt das OLG München eine andere Auffassung als das LG Ulm, nämlich die von PayPal

Ich bin gespannt wie Dein Anwalt das alles versuchen wird zu entkräften!  8)



Re: Paypal Berufung vor dem OLG Stuttgart: Diskussion
« Antwort #158 am: 28 April 2020, 09:15:09 »
@EKIP61

Das in München alle PRO OC und Zahlungsdienstleister eingeschworen ist schon längst bekannt. In diesem speziellen Fall wurde aber ein extra Konto per SOFORT aufgeladen und die eigentliche Transaktion erfolgte dann bei einer weiteren an das OC...

Wie dem auch sei, ich mache mich nicht kirre wegen München, ergo lehne ich mich zurück und warte bis Halloween und dann sehen wir ja was Sache ist.

Abgesehen davon wurde doch der Glückspielstaatsvertrag geschaffen wegen:

Darin Steht folgendes:
Zitat

§1

Ziele des Staatsvertrages sind gleichrangig:

1. das Entstehen von Glücksspielsucht und Wettsucht zu verhindern und die Voraussetzungen für eine wirksame Suchtbekämpfung zu schaffen,
2. durch ein begrenztes, eine geeignete Alternative zum nicht erlaubten Glücksspiel darstellendes Glücksspielangebot den natürlichen Spieltrieb der Bevölkerung in geordnete und überwachte Bahnen zu lenken sowie der Entwicklung und Ausbreitung von unerlaubten Glücksspielen in Schwarzmärkten entgegenzuwirken,
3. den Jugend- und den Spielerschutz zu gewährleisten,
4. sicherzustellen, dass Glücksspiele ordnungsgemäß durchgeführt, die Spieler vor betrügerischen Machenschaften geschützt, die mit Glücksspielen verbundene Folge- und Begleitkriminalität abgewehrt werden und
5. Gefahren für die Integrität des sportlichen Wettbewerbs beim Veranstalten und Vermitteln von Sportwetten vorzubeugen.

Um diese Ziele zu erreichen, sind differenzierte Maßnahmen für die einzelnen Glücksspielformen vorgesehen, um deren spezifischen Sucht-, Betrugs-, Manipulations- und Kriminalitätsgefährdungspotentialen Rechnung zu tragen.

Wenn ich mir diese Sachlage mal nüchtern betrachte, so kollidiert das alles mit "...als verantwortliche Störer erst herangezogen werden sollten, wenn ihnen zuvor die Mitwirkung an unerlaubten Glücksspielangeboten von der Glücksspielaufsichtsbehörde mitgeteilt wurde."

Man will also etwas verhindern; geordnete und überwachte Bahnen lenken; Jugendschutz und Spielschutz zu gewährleisten; vor betrügerischen Machenschaften geschützt sein die Begleitkriminalität abgewehrt werden!

Ich hab es am eigenen Leib erlebt wie man beschissen, hingehalten und verarscht wird und da bin ich nicht der Einzige aber jetzt zu sagen: Hey, alles schön und gut aber die Behörde muss vorher ein Machtwort sprechen und das ist ein Freifahrtschein für illegale Aktivitäten. Und warum soll ich mich nicht selber gegen diese perfide Geschäftsgebaren zur Wehr setzten können und bin auf eine Behörde im Vorfeld angewiesen....

Für mich ein Ding der Unmöglichkeit und als Bürger muss ich das Recht haben mich dagegen zu wehren!

In meinen Augen hat es das LG Ulm genau richtig gemacht: Das Verbot ist individualschützend!
« Letzte Änderung: 28 April 2020, 09:49:06 von Born4Nothing »
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Re: Paypal Berufung vor dem OLG Stuttgart: Diskussion
« Antwort #159 am: 28 April 2020, 10:32:31 »
Dann war sofort nur zwischen geschaltet, das wäre dann so als würde ich versuchen meine Bank zu verklagen die Zahlungen an PP geleistet hat und vom PP Konto erst die Zahlung ans OC ging oder?
Meine Beiträge spiegeln lediglich meine Meinung zu diesem Thema wieder, und sind keine Aussagen mit rechtlicher Verbindlichkeit.
Eine genaue Einschätzung kann nur ein Rechtsanwalt geben.

Re: Paypal Berufung vor dem OLG Stuttgart: Diskussion
« Antwort #160 am: 28 April 2020, 10:53:06 »
Der Weg muss immer DIREKT erfolgen. Das war in München nicht gegeben weil ein Dritter und legaler Anbieter dann die Zahlungen dann zwar illegal weitergeleitet hat an die OC aber dafür kann man Sofort keinen Vorwurf machen.
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*

will

Re: Paypal Berufung vor dem OLG Stuttgart: Diskussion
« Antwort #161 am: 28 April 2020, 11:05:49 »
@Born

Wie dem auch sei, ich drück Dir die Daumen. Es ist sowas von klar dass hier geltendes Recht nicht beachtet wird. Auch in dieser "Pandemie-Zeit" werden Rechte beschnitten, mit dubiosen Begründungen (Könnte von den Paypal-Anwälten kommen..) Man muss eben für das Recht, welches eigentlich garantiert ist, kämpfen.

 Du machst das schon richtig.

Eine Niederlage könnte ich persönlich nur mit Korruption begründen.

ich wünsch dir was.



Re: Paypal Berufung vor dem OLG Stuttgart: Diskussion
« Antwort #162 am: 28 April 2020, 11:08:16 »
Tja dann so:
Bank - PP - OC

Direkt ist PP - OC

Indirekt Bank weil Bank - PP

Also hat die Bank alles richtig gemacht aus ihrer Sicht.

Aber PP eben nicht!!!!!
Meine Beiträge spiegeln lediglich meine Meinung zu diesem Thema wieder, und sind keine Aussagen mit rechtlicher Verbindlichkeit.
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Re: Paypal Berufung vor dem OLG Stuttgart: Diskussion
« Antwort #163 am: 28 April 2020, 11:20:59 »
@Will

ich hab alles gemacht was mir möglich war und warte nur noch ab^^

@Herr R.

Bank -> PP - OC --> legal wenn man das vorher überweist ist die Bank raus denn die kann man für alles weitere nicht verantwortlich machen.
PP -> OC  --> Illegal da das Geld auf dem PP-Konto vom OC geparkt wird was nicht sein darf.
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Re: Paypal Berufung vor dem OLG Stuttgart: Diskussion
« Antwort #164 am: 28 April 2020, 11:46:15 »
Tja so sehe ich das auch !!!!
Dann wäre in diesem Fall Sofort draußen weil Sie es ja nicht direkt an das OC weitergeleitet hat.

Ist leider so!!!
Meine Beiträge spiegeln lediglich meine Meinung zu diesem Thema wieder, und sind keine Aussagen mit rechtlicher Verbindlichkeit.
Eine genaue Einschätzung kann nur ein Rechtsanwalt geben.

 

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