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Paypal Berufung vor dem OLG Stuttgart: Az. 5 U 11/20 - Diskussion

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Re: Paypal Berufung vor dem OLG Stuttgart: Az. 5 U 11/20 - Diskussion
« Antwort #300 am: 18 Oktober 2020, 11:55:02 »
Zitat
Genau aus diesem Grund ist er hier der deutschen Rechtsprechung untergeordnet und muss diese befolgen.

Eben weil selbige auf dem EU-Leitfaden fundiert und da muss ich auch Malta beugen. Selbst die MGA sagt das die ganzen OC selber für die Einhaltung, der Gesetzte des jeweiligen Landes, selber dafür Sorge tragen müssen, dass selbige auch eingehalten werden - und die OC haben sich auch dahingehend an die Gesetze zu halten haben nur tun sie es nicht und deswegen kann auch Schadenersatz geltend gemacht werden.
« Letzte Änderung: 18 Oktober 2020, 11:57:37 von Born4Nothing »
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Re: Paypal Berufung vor dem OLG Stuttgart: Az. 5 U 11/20 - Diskussion
« Antwort #301 am: 18 Oktober 2020, 12:18:56 »
@SalamiSaurus

"Nun kollidiert sie mit deutschen Recht, welches die EU Kommission für nichtig erklärt hat."

Seit wann kann die EU Kommission Gesetze für nichtig erklären?

Re: Paypal Berufung vor dem OLG Stuttgart: Az. 5 U 11/20 - Diskussion
« Antwort #302 am: 18 Oktober 2020, 12:24:28 »
Nach Art. 56 AEUV, sind sämtliche Beschränkungen der Dienstleistungsfreiheit, verboten. Vorbehaltlich der gesetzlichen Verbote und Bestimmungen.
Jetzt könnt ihr natürlich denken und das macht ihr ja auch, Glücksspiel ist in Deutschland illegal, ein Einsatz aus einer Wette oder Spiel ist gem. 762BGB nichtig und außerdem besteht ein Glücksspielstaatsvertrag mit staatlicher Monopolstellung. Alles aus Deutscher Sicht richtig.

Nun sollte man aber wissen, dass der dt. GlückSpStV schon 2010 vom EuGH kassiert wurde, dasselbe passierte im Februar 2016. Auch dort wurde die Novelle des Vertrages erneut kassiert, da nicht vereinbar mit Unionsrecht.
Folglich besteht aus Sicht der Glücksspielanbieter kein Gesetzt, keine Konzessionen, keine Prävention für deutsche Spieler, da, wie bereits oben erwähnt, die Grundlage hierfür kassiert wurde.
Mal davon ab, dass noch nicht einmal alle Länder bis zu diesem Jahr mitgezogen hatten. Insofern bestand noch nicht einmal Rechtssicherheit für alle Bürger in punkto Glücksspiel in diesem Land, was dem Rechtsstaatsprinzip durchaus zuwiderlaufen kann.

So, und nun halten wir fest, dass hier behauptet wird, dass eine Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit legitim sei, weil ein GlückSpStV existiert, der weil Unionsrechtswidrig, außer Kraft gesetzt wurde...
Folglich besteht kein Grund an der Legitimation einer maltesischen Glücksspiellizenz zu zweifeln, die offensichtlich im Einklang mit Unionsrecht steht. Genauso wie Lizenzen der Isle of Man oder Gibraltar.
Aufgrund dessen, wurden auch Malermeistern BlackJack Gewinne zugesprochen ;)
Das ist die Lesart der Gegenseite. Ist das so schwer? Man kann sich doch nicht wahllos Sachen heraussuchen, die sich im eigenen Fall gut lesen lassen, und den Gesamtkontext des Sachverhaltes außer acht lassen. Klar kann der dt. Glücksspielmarkt reguliert werden, zum Schutze der Spieler, aber die RGL dafür ist NICHT gültig.
Im UK hat man das richtig umgesetzt und dort ist es unproblematisch. Dort stand der Spielerschutz im Vordergrund, nicht die versuchte monopolisierung des Marktes mit Kruden Lizenzvergabemethoden wie in Deutschland.
Es hat schon einen Grund, warum der Markt solange im Graubereich gelassen wurde. Der Grund steht hier in diesem Beitrag. Der Staat möchte das nun ändern, gut so. Aber soweit ist es halt noch nicht.

@Kläger 2018: Es handelt sich um das Notifizierungsverfahren bei der EUKommission
https://ec.europa.eu/growth/tools-databases/tris/de/search/?trisaction=search.detail&year=2019&num=187

Und jetzt lies mal, wer das überhaupt nicht will und dagegenschießt: Malta...
Von daher sehe ich auch keinerlei Chance in Rückforderungen gegen OC´s, Goodwill vorbehalten. Malta will das Geld behalten, die Politk spielt da einfach nicht mit und sie werden sich unter dem o.g. verschanzen.
Das wird erst besser wenn D endlich korrekte Glücksspielgesetze erlässt.
« Letzte Änderung: 18 Oktober 2020, 12:28:31 von SalamiSaurus »

*

Bastian0307

Re: Paypal Berufung vor dem OLG Stuttgart: Az. 5 U 11/20 - Diskussion
« Antwort #303 am: 18 Oktober 2020, 12:31:39 »
Salami wieso so aggressiv? Hast du irgendwas zu beichten, hast du selbst mit dem Glücksspiel Probleme gehabt und ärgerst dich deswegen tierisch?

Es wurde doch von div. OLGs / BFH / etc. bestätigt das das Verbot mit dem Unionsrecht vereinbar ist.

Und wie du schon sagst anderer Länder haben das Goldrichtig gemacht, z.B. Österreich, Niederlande, Schweiz.

Re: Paypal Berufung vor dem OLG Stuttgart: Az. 5 U 11/20 - Diskussion
« Antwort #304 am: 18 Oktober 2020, 12:38:01 »
@SalamiSaurus:

„ Klar kann der dt. Glücksspielmarkt reguliert werden, zum Schutze der Spieler, aber die RGL dafür ist NICHT gültig.“

Selbst der EuGH stellt doch klar, dass die Frage der Nichtigkeit von den nationalen Gerichten zu entscheiden ist und nicht von der EU Kommission.

Europarecht ist halt keine einfache Materie.

Re: Paypal Berufung vor dem OLG Stuttgart: Az. 5 U 11/20 - Diskussion
« Antwort #305 am: 18 Oktober 2020, 12:39:54 »
Salami wieso so aggressiv? Hast du irgendwas zu beichten, hast du selbst mit dem Glücksspiel Probleme gehabt und ärgerst dich deswegen tierisch?

Es wurde doch von div. OLGs / BFH / etc. bestätigt das das Verbot mit dem Unionsrecht vereinbar ist.

Und wie du schon sagst anderer Länder haben das Goldrichtig gemacht, z.B. Österreich, Niederlande, Schweiz.

Ich gebe es auf... Bewegt euch in eurer Blase. Sämtliche Antworten auf deine Fragen stehen in obigen Posting.
Nein, ich habe kein Spielproblem mehr, ich bin auf dieses Forum durch Born und seine Beiträge bei Gamblejoe aufmerksam geworden, die Thematik interessiert mich sehr, weil ich auch im beruflichen Alltag viel mit Gesetzen arbeiten muss, ich versuche euch nur eine Gegenmeinung zu unterbreiten die definitiv geprüft wird, ob es eine Mindermeinung wird, sei dahingestellt.
Ich habe auch keine finanziellen Probleme und keinerlei Nutzen aus einem wie auch immer gearteten Verfahrensausgang.

Re: Paypal Berufung vor dem OLG Stuttgart: Az. 5 U 11/20 - Diskussion
« Antwort #306 am: 18 Oktober 2020, 12:41:11 »
@SalamiSaurus:

Ergänzung:
https://ec.europa.eu/growth/tools-databases/tris/de/about-the-20151535/the-notification-procedure-in-brief1/


Da wird die Stellung der EU Kommission nochmal verdeutlicht - also nix mit „Gesetze für nichtig erklären“

Re: Paypal Berufung vor dem OLG Stuttgart: Az. 5 U 11/20 - Diskussion
« Antwort #307 am: 18 Oktober 2020, 12:43:36 »
@SalamiSaurus:

„ Klar kann der dt. Glücksspielmarkt reguliert werden, zum Schutze der Spieler, aber die RGL dafür ist NICHT gültig.“

Selbst der EuGH stellt doch klar, dass die Frage der Nichtigkeit von den nationalen Gerichten zu entscheiden ist und nicht von der EU Kommission.

Europarecht ist halt keine einfache Materie.

Du suchst dir einen isolierten Punkt heraus. Richtig was du schreibst, aber dass Gesamtkonstrukt ist nichtig, weil die Lizenzvergabe/Konzessionen nicht korrekt waren. Damit ist der Vertrag auch in gänze ungültig. Leider auch im Spielerschutz. Der GlückSpStV ist nicht ratifiziert und in meinen Augen (und 2x beim EuGH) Unionsrechtswidrig. Hilft alles nix, Deutschland war bisher nicht in der Lage einen korrekten Vertrag zu erstellen, weil man mehr oder weniger auf dem staatlichen Monopol besteht.

*

Kläger2019

Re: Paypal Berufung vor dem OLG Stuttgart: Az. 5 U 11/20 - Diskussion
« Antwort #308 am: 18 Oktober 2020, 12:45:29 »
Nun sollte man aber wissen, dass der dt. GlückSpStV schon 2010 vom EuGH kassiert wurde, dasselbe passierte im Februar 2016. Auch dort wurde die Novelle des Vertrages erneut kassiert, da nicht vereinbar mit Unionsrecht.
Du solltest keine falschen Tatsachen den Lesern hier erzählen die dann wiederum falsche Folgen mit sich bringen für die Leser.

Der Gerichtshof der Europäischen Union hat sich  bei der sogenannten Ince Entscheidung im Jahre 2016 (EuGH, Urteil vom 04.02.2016 – C – 336/14) lediglich mit der Zulässigkeit der strafrechtlichen Ahndung einer Vermittlung von Sportwetten befasst, die ohne behördliche Erlaubnis aufgenommen wurden, wenn im Zuge des Erlaubnisverfahrens das Unionsrecht verletzt wurde.

Der Gerichtshof der Europäischen Union kam zu dem Ergebnis, dass dabei grundsätzlich eine Verletzung des Unionsrechts vorliegen könne, also dass das Verhängen strafrechtlicher Sanktionen gegen Unionsrecht verstoßen würde, wenn nachweisbar ist, dass das Erlaubnisverfahren an sich schon unionsrechtswidrig durchgeführt wurde.

Der Gerichtshof der Europäischen Union hat nicht über die grundsätzliche Frage entschieden, ob Online-Glücksspiele legal sind.

Re: Paypal Berufung vor dem OLG Stuttgart: Az. 5 U 11/20 - Diskussion
« Antwort #309 am: 18 Oktober 2020, 12:46:07 »
Blase hin oder Blase her - völlig egal welche Argumente man dafür oder zuwider vorbringt - letztendlich entscheidet das die Judikative und damit müssen dann alle, wenn sämtliche Instanzen ausgeschöpft wurden, leben!

Kein Wunder das GB aus der EU raus ist^^
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Re: Paypal Berufung vor dem OLG Stuttgart: Az. 5 U 11/20 - Diskussion
« Antwort #310 am: 18 Oktober 2020, 12:48:11 »
@SalamiSaurus:

Ergänzung:
https://ec.europa.eu/growth/tools-databases/tris/de/about-the-20151535/the-notification-procedure-in-brief1/


Da wird die Stellung der EU Kommission nochmal verdeutlicht - also nix mit „Gesetze für nichtig erklären“

Lies das nochmal ganz genau, Nichtig erklären habe ich als Terminus gewählt, um möglichst einfach in der Sprache zu bleiben. Der Entwurf kommt halt zurück, mit lauter Vorschlägen warum, wieso, weshalb dieses oder jenes nicht im Sinne des EU Rechts ist. Das Verfahren zieht sich halt dann ewig...

Re: Paypal Berufung vor dem OLG Stuttgart: Az. 5 U 11/20 - Diskussion
« Antwort #311 am: 18 Oktober 2020, 12:50:59 »
Nun sollte man aber wissen, dass der dt. GlückSpStV schon 2010 vom EuGH kassiert wurde, dasselbe passierte im Februar 2016. Auch dort wurde die Novelle des Vertrages erneut kassiert, da nicht vereinbar mit Unionsrecht.
Du solltest keine falschen Tatsachen den Lesern hier erzählen die dann wiederum falsche Folgen mit sich bringen für die Leser.

Der Gerichtshof der Europäischen Union hat sich  bei der sogenannten Ince Entscheidung im Jahre 2016 (EuGH, Urteil vom 04.02.2016 – C – 336/14) lediglich mit der Zulässigkeit der strafrechtlichen Ahndung einer Vermittlung von Sportwetten befasst, die ohne behördliche Erlaubnis aufgenommen wurden, wenn im Zuge des Erlaubnisverfahrens das Unionsrecht verletzt wurde.

Der Gerichtshof der Europäischen Union kam zu dem Ergebnis, dass dabei grundsätzlich eine Verletzung des Unionsrechts vorliegen könne, also dass das Verhängen strafrechtlicher Sanktionen gegen Unionsrecht verstoßen würde, wenn nachweisbar ist, dass das Erlaubnisverfahren an sich schon unionsrechtswidrig durchgeführt wurde.

Der Gerichtshof der Europäischen Union hat nicht über die grundsätzliche Frage entschieden, ob Online-Glücksspiele legal sind.


Nichts anderes habe ich behauptet. ;)
Schönen Sonntag noch

Re: Paypal Berufung vor dem OLG Stuttgart: Az. 5 U 11/20 - Diskussion
« Antwort #312 am: 18 Oktober 2020, 13:15:06 »
@SalamiSaurus:

Ergänzung:
https://ec.europa.eu/growth/tools-databases/tris/de/about-the-20151535/the-notification-procedure-in-brief1/


Da wird die Stellung der EU Kommission nochmal verdeutlicht - also nix mit „Gesetze für nichtig erklären“

Lies das nochmal ganz genau, Nichtig erklären habe ich als Terminus gewählt, um möglichst einfach in der Sprache zu bleiben. Der Entwurf kommt halt zurück, mit lauter Vorschlägen warum, wieso, weshalb dieses oder jenes nicht im Sinne des EU Rechts ist. Das Verfahren zieht sich halt dann ewig...

Sorry aber "möglichst einfach in der Sprache" zu bleiben geht nicht- denn dann wird es eben einfach auch falsch.

Re: Paypal Berufung vor dem OLG Stuttgart: Az. 5 U 11/20 - Diskussion
« Antwort #313 am: 18 Oktober 2020, 13:54:11 »
Sorry, aber fällt dir jetzt auch noch was besseres ein, nachdem du widerlegt wurdest? Nicht ich will Geld zurück, DU... Also nutze diese Gegenmeinung um DEINE Entscheidung zu analysieren, eine Abwägung zu treffen.
Ich kann nix dafür dass DIR das Geschriebene nicht passt, weil du es nicht hören willst, weil du wahrscheinlich nicht DEIN verzocktes Geld wiederbekommst. ;)
Just sayin...

*

Kläger2019

Re: Paypal Berufung vor dem OLG Stuttgart: Az. 5 U 11/20 - Diskussion
« Antwort #314 am: 18 Oktober 2020, 13:55:16 »
Das mit Eu-Recht können sich die Anbieter sparen. Das gilt nicht:
„Europarechtliche Vorgaben stehen einer Strafbarkeit nach § 284 Abs. 1 StGB in Verbindung mit dem Glücksspieländerungsstaatsvertrag vom 15. Dezember 2011 (GlüStV) und dem Niedersächsischen Glücksspielgesetz (NGlüSpG) nicht entgegen.“
(BGH, Urteil vom 27.02.2020 – 3 StR 327/19)

Das bloße Absehen von strafrechtlichen Sanktionen hat keinerlei Legalisierungswirkung. Davon gehen aber sehr viele Anbieter aus. Wo kein Kläger da kein Richter.

Zitat:
„Anderes folgt auch nicht aus den unionsrechtlich gebotenen Einschränkungen repressiver Maßnahmen der Mitgliedstaaten aufgrund von Verstößen gegen das Unionsrecht. Ein Mitgliedstaat darf zwar keine strafrechtlichen Sanktionen wegen einer nicht erfüllten Verwaltungsformalität verhängen, wenn er die Erfüllung dieser Formalität unter Verstoß gegen das Unionsrecht abgelehnt oder vereitelt hat (EuGH, Urteil vom 4. Februar 2016 - C-336/14, Sebat Ince - Rn. 94). Daraus folgt aber noch nicht, dass er bei einer derartigen Verletzung des Unionsrechts gleichzeitig – über den Verzicht auf Sanktionen hinaus – verpflichtet wäre, die in Rede stehende Tätigkeit im Bereich des Glücksspielmarkts zu genehmigen. Das bloße Absehen von einem repressiven Einschreiten gegen ein – möglicherweise – rechtswidriges Verhalten lässt sich mit einer behördlichen Genehmigung, die eine Legalisierungswirkung für die von ihr erlaubte Tätigkeit entfaltet, nicht gleichsetzen. Das Unionsrecht fordert nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union eine derartige Gleichsetzung nicht. Der Mitgliedstaat ist lediglich gehalten, Entscheidungen über auf eine Genehmigung gerichtete Anträge auf der Grundlage objektiver und nichtdiskriminierender Kriterien zu treffen (EuGH, Urteil vom 24. Januar 2013 - C-186/11 und C-209/11, Stanleybet International - Rn. 45). Einen bestimmten Inhalt dieser Entscheidungen gibt ihm das Unionsrecht nicht vor, namentlich nicht in dem vom Kläger für richtig gehaltenen Sinne.“ (BVerwG, Beschluss vom 07.11.2018 – 8 B 29.18)


 

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