Habe heute von KSP eine Mail erhalten, nachdem ich deren Forderungen widersprochen habe.
Forderungsangelegenheit: PayPal (Europe) S.à.r.l. et Cie, S.C.A. gegen Sie
Sehr geehrter Herr xxxxx,
in der vorbezeichneten Angelegenheit kommen wir zurück auf Ihre E-Mail sowie Ihr
Schreiben vom 07.07.2020.
Hierzu nehmen wir wie folgt Stellung:
Wir haben Ihr Bestreiten der Forderung zur Kenntnis genommen. Aufgrund des Bestreitens
der Forderung werden wir diese nicht einmelden, solange diese nicht tituliert ist.
Sofern Sie der Auffassung sind, den Ausgleich der Forderung nicht zu schulden, weil die
maßgeblichen Transaktionen im Zusammenhang mit so genannten Glücksspielangeboten
standen, so kann diese Einwendung keinen durchgreifenden Erfolg haben.
Bei Ihrem Vertrag mit dem Glücksspielanbieter und dem Zahlungsauftrag an unsere
Mandantin handelt es sich um zwei abstrakt voneinander zu betrachtende
Vertragsverhältnisse. Vertragsgegenstand des mit unserer Mandantin geschlossenen
Nutzungsvertrages ist auf Seiten unserer Mandantin allein die Versendung des
Geldbetrages. Im vorliegenden Fall transferierte unsere Mandantin vereinbarungsgemäß den
von Ihnen initiierten Zahlbetrag an den Anweisungsempfänger und erfüllte hierdurch ihre
vertraglichen Verpflichtungen Ihnen gegenüber vollumfänglich.
Für den hier geltend gemachten Zahlungsanspruch kommt es auch nicht darauf an, ob das
von Ihnen genutzte zugrunde liegende Glücksspiel legal oder illegal war.
Insoweit erlauben wir uns, wie folgt auf die einschlägige Rechtsprechung hinzuweisen:
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs greifen Einwendungen aus dem
zugrundeliegenden Vertragsverhältnis mit dem Vertragsunternehmen nicht auf den Vertrag
mit dem Zahlungsdienstleister durch. (vgl. BGH, Urt. v. 24.09.2002, Az. XI ZR 420/01). Das
heißt, etwaige Einwendungen aus dem Glückspielvertrag muss sich unsere Mandantin
gerade nicht entgegenhalten lassen.
Diese Rechtsprechung hat das Landgericht München mit Urteil vom 28.02.2018 auch in
Bezug auf Glücksspielangebote inzwischen konkretisiert und bestätigt. Dabei ist auch zu
berücksichtigen, dass Online-Glücksspiele in Deutschland nicht per se verboten sind. Dem
Zahlungsdienstleister ist es aber weder möglich noch zuzumuten, eine dahingehende
Überprüfung vorzunehmen, ob der konkrete angewiesene Zahlungsvorgang im Einzelfall
einem erlaubten oder unerlaubten Glücksspiel unterfällt. Hierfür ist vielmehr die
Glücksspielaufsicht zuständig. Die vorgenannte Entscheidung ist auch rechtskräftig nachdem
das Oberlandesgericht München sie mit Beschluss vom 06.02.2019 bestätigt hat (vgl. LG
München, Urteil vom 28.02.2018, Az. 27 O 11716/17 sowie OLG München, Beschluss vom
06.02.2019, Az. 19 U 793/18).
Somit bleibt abschließend festzuhalten, dass der von Ihnen mit unserer Mandantin
geschlossene Zahlungsdienstvertrag selbst dann wirksam wäre, wenn das von Ihnen
genutzte Glücksspiel unerlaubt und damit gemäß § 134 BGB nichtig gewesen wäre. Ob dies
vorliegend tatsächlich der Fall war, kann jedoch wie erläutert dahin stehen, weshalb sich
weitere Ausführungen dazu erübrigen.
Im Übrigen hatte unsere Mandantin auch vorliegend weder Kenntnis vom Ort der
Spielteilnahme noch von dem tatsächlich von Ihnen genutzten Glücksspiel. Mithin war ihr
auch nicht bekannt, dass es sich um ein etwaig illegales Glücksspiel gehandelt haben soll.
Mit der Zahlung der Hauptforderung befinden Sie sich in Zahlungsverzug. Gemäß § 286 Abs.
1 S. 1 BGB gerät ein Schuldner in Verzug, wenn er auf eine Mahnung des Gläubigers, die
nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, nicht leistet. Unsere Mandantin forderte Sie mehrfach
per E-Mail vergeblich zur Zahlung auf. Wir weisen Sie darauf hin, dass Sie sich seinerzeit mit
der Korrespondenz in elektronischer Form einverstanden erklärten. Es besteht daher kein
gesonderter Anspruch auf Übersendung einer Mahnung in Papierform. Nachdem Sie keine
Zahlung leisteten, wurden wir von unserer Mandantin mit dem Einzug der Forderung
beauftragt.
Aufgrund Ihres Zahlungsverzuges schulden Sie unserer Mandantin auch den bislang
entstandenen Verzugsschaden, namentlich die Kosten unserer Inanspruchnahme,
kaufmännischen Mahnkosten sowie die gesetzlichen Verzugszinsen.
Wir fordern Sie daher letztmalig außergerichtlich auf, den sich aus anliegender aktueller
Forderungsaufstellung ergebenden Gesamtbetrag in Höhe von EUR 4.924,97 bis zum
07.08.2020
auf dem in diesem Schreiben genannten Anwaltskonto zum Ausgleich zu bringen.
Sollten Sie diese Frist fruchtlos verstreichen lassen, werden wir unserer Mandantin
empfehlen, das Verfahren gegen Sie fortzusetzen.
Mit freundlichen Grüßen
KSP Rechtsanwälte
Ps: wie würdet ihr jetzt weiter vorgehen?