Habe heute von KSP eine Mail erhalten, nachdem ich deren Forderungen widersprochen habe.
Forderungsangelegenheit: PayPal (Europe) S.à.r.l. et Cie, S.C.A. gegen Sie
Sehr geehrter Herr xxxxx, 
in der vorbezeichneten Angelegenheit kommen wir zurück auf Ihre E-Mail sowie Ihr 
Schreiben vom 07.07.2020.
Hierzu nehmen wir wie folgt Stellung:
Wir haben Ihr Bestreiten der Forderung zur Kenntnis genommen. Aufgrund des Bestreitens 
der Forderung werden wir diese nicht einmelden, solange diese nicht tituliert ist.
Sofern Sie der Auffassung sind, den Ausgleich der Forderung nicht zu schulden, weil die 
maßgeblichen Transaktionen im Zusammenhang mit so genannten Glücksspielangeboten 
standen, so kann diese Einwendung keinen durchgreifenden Erfolg haben.
Bei Ihrem Vertrag mit dem Glücksspielanbieter und dem Zahlungsauftrag an unsere 
Mandantin handelt es sich um zwei abstrakt voneinander zu betrachtende 
Vertragsverhältnisse. Vertragsgegenstand des mit unserer Mandantin geschlossenen 
Nutzungsvertrages ist auf Seiten unserer Mandantin allein die Versendung des 
Geldbetrages. Im vorliegenden Fall transferierte unsere Mandantin vereinbarungsgemäß den 
von Ihnen initiierten Zahlbetrag an den Anweisungsempfänger und erfüllte hierdurch ihre 
vertraglichen Verpflichtungen Ihnen gegenüber vollumfänglich.
Für den hier geltend gemachten Zahlungsanspruch kommt es auch nicht darauf an, ob das 
von Ihnen genutzte zugrunde liegende Glücksspiel legal oder illegal war. 
Insoweit erlauben wir uns, wie folgt auf die einschlägige Rechtsprechung hinzuweisen:
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs greifen Einwendungen aus dem 
zugrundeliegenden Vertragsverhältnis mit dem Vertragsunternehmen nicht auf den Vertrag 
mit dem Zahlungsdienstleister durch. (vgl. BGH, Urt. v. 24.09.2002, Az. XI ZR 420/01). Das 
heißt, etwaige Einwendungen aus dem Glückspielvertrag muss sich unsere Mandantin 
gerade nicht entgegenhalten lassen. 
Diese Rechtsprechung hat das Landgericht München mit Urteil vom 28.02.2018 auch in 
Bezug auf Glücksspielangebote inzwischen konkretisiert und bestätigt. Dabei ist auch zu 
berücksichtigen, dass Online-Glücksspiele in Deutschland nicht per se verboten sind. Dem 
Zahlungsdienstleister ist es aber weder möglich noch zuzumuten, eine dahingehende 
Überprüfung vorzunehmen, ob der konkrete angewiesene Zahlungsvorgang im Einzelfall 
einem erlaubten oder unerlaubten Glücksspiel unterfällt. Hierfür ist vielmehr die 
Glücksspielaufsicht zuständig. Die vorgenannte Entscheidung ist auch rechtskräftig nachdem 
das Oberlandesgericht München sie mit Beschluss vom 06.02.2019 bestätigt hat (vgl. LG 
München, Urteil vom 28.02.2018, Az. 27 O 11716/17 sowie OLG München, Beschluss vom 
06.02.2019, Az. 19 U 793/18).
Somit bleibt abschließend festzuhalten, dass der von Ihnen mit unserer Mandantin 
geschlossene Zahlungsdienstvertrag selbst dann wirksam wäre, wenn das von Ihnen 
genutzte Glücksspiel unerlaubt und damit gemäß § 134 BGB nichtig gewesen wäre. Ob dies 
vorliegend tatsächlich der Fall war, kann jedoch wie erläutert dahin stehen, weshalb sich 
weitere Ausführungen dazu erübrigen.
Im Übrigen hatte unsere Mandantin auch vorliegend weder Kenntnis vom Ort der 
Spielteilnahme noch von dem tatsächlich von Ihnen genutzten Glücksspiel. Mithin war ihr 
auch nicht bekannt, dass es sich um ein etwaig illegales Glücksspiel gehandelt haben soll. 
Mit der Zahlung der Hauptforderung befinden Sie sich in Zahlungsverzug. Gemäß § 286 Abs. 
1 S. 1 BGB gerät ein Schuldner in Verzug, wenn er auf eine Mahnung des Gläubigers, die 
nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, nicht leistet. Unsere Mandantin forderte Sie mehrfach 
per E-Mail vergeblich zur Zahlung auf. Wir weisen Sie darauf hin, dass Sie sich seinerzeit mit 
der Korrespondenz in elektronischer Form einverstanden erklärten. Es besteht daher kein 
gesonderter Anspruch auf Übersendung einer Mahnung in Papierform. Nachdem Sie keine 
Zahlung leisteten, wurden wir von unserer Mandantin mit dem Einzug der Forderung 
beauftragt.
Aufgrund Ihres Zahlungsverzuges schulden Sie unserer Mandantin auch den bislang 
entstandenen Verzugsschaden, namentlich die Kosten unserer Inanspruchnahme, 
kaufmännischen Mahnkosten sowie die gesetzlichen Verzugszinsen.
Wir fordern Sie daher letztmalig außergerichtlich auf, den sich aus anliegender aktueller 
Forderungsaufstellung ergebenden Gesamtbetrag in Höhe von EUR 4.924,97 bis zum
07.08.2020
auf dem in diesem Schreiben genannten Anwaltskonto zum Ausgleich zu bringen. 
Sollten Sie diese Frist fruchtlos verstreichen lassen, werden wir unserer Mandantin 
empfehlen, das Verfahren gegen Sie fortzusetzen. 
Mit freundlichen Grüßen
KSP Rechtsanwälte
Ps: wie würdet ihr jetzt weiter vorgehen?