Unterstützen Sie unsere Arbeit Jetzt spenden!
Hallo Gast
Online-Selbsthilfegruppen Glücksspielsucht
» Mittwochsgruppe    |    » Samstagsgruppe
     

Strafverfahren § 285 StGB bzw. § 261 StGB (Geldwäsche)

  • 6 Antworten
  • 2905 Aufrufe
*

stefanmichaelsen

Ganz anonym gefragt: Kennt Ihr Fälle in Deutschland, wo es seit 2014 doch Ärger mit Polizei und Staatsanwaltschaft gab? Wenn, dann wohl eher Casino als Sportwetten wegen Ince/EuGH.

Mein Eindruck als Rechtsanwalt war bisher, dass solche Ermittlungsverfahren und Strafverfahren seit dem Fall des 25-jährigen Malermeisters aus München aus 2011 (Black Jack im Internet, Anbieter mit Lizenz aus Gibraltar; Urteil AG München vom 26.09.2014 - 1115 Cs 254 Js 176411/13) im Internet/Online nicht mehr vorgekommen sind, also weder als § 285 StGB ("Beteiligung am unerlaubten Glücksspiel") noch als Geldwäsche/Verschleierung (§ 261 StGB). Der Malermeister wurde vom Amtsgericht München wegen der Beteiligung an unerlaubtem Glückspiel zu einer Geldstrafe von 2.100 Euro verurteilt. 63.490 Euro, die bei ihm sichergestellt wurden und die er beim Glücksspiel gewonnen hatte, bekam er nicht zurück. Sie wurden vom Staat eingezogen.

https://openjur.de/u/753117.html

Siehe auch den Aufsatz im Sinne einer Urteilsanmerkung der geschätzten Kollegen Claus Hambach und Dr. Bernd Berberich aus 2015: https://www.timelaw.de/de/2015/04/01/zfwg-strafbarkeit-von-online-gluecksspiel-nach-aktueller-rechtslage/

Ich bin daran interessiert, das Verfolgungsverhalten der Ermittlungsbehörden zu untersuchen, um die strafrechtlichen Risiken für Spieler besser einschätzen zu können.

Siehe auch https://fragdenstaat.de/anfrage/zahl-der-ermittlungsverfahren-und-verurteilungen-wegen-beteiligung-am-unerlaubten-online-glucksspiel-nach-285-stgb/

Statistik 2018:  23 zu Geldstrafe Verurteilte, keine Freiheitsstrafen (aber möglicherweise alle "offline", also z. B. Pokerspiele im Hinterzimmer von Gaststätten)

https://www.statistischebibliothek.de/mir/servlets/MCRFileNodeServlet/DEHeft_derivate_00054635/2100300187004.pdf
« Letzte Änderung: 15 Mai 2020, 14:41:00 von stefanmichaelsen »

Re: Strafverfahren § 285 StGB bzw. § 261 StGB (Geldwäsche)
« Antwort #1 am: 15 Mai 2020, 15:27:14 »
Zitat
AG München Urt. v. 26.09.2014, Az. 1115 Cs 254 Js 176411/13

Dies konnte aber soweit ich weiß der Berufung nicht standhalten... --> https://www.lto.de/recht/nachrichten/n/lg-muenchen-i-deutsches-strafrecht-nicht-anwendbar-gluecksspiel-online-internet/

Mehr ist mir nicht bekannt
« Letzte Änderung: 15 Mai 2020, 15:32:03 von Born4Nothing »
<a href="https://twitter.com/B4Nothing">follow on Twitter</a>

*

Offline Boll

  • *
  • 12
Re: Strafverfahren § 285 StGB bzw. § 261 StGB (Geldwäsche)
« Antwort #2 am: 15 Mai 2020, 17:42:24 »
Mich würde gerne interessieren, warum Sie den anderen Thread gelöscht haben

*

Offline Ilona

  • *****
  • 3.640
    • Fachverband Glücksspielsucht e.V.
Re: Strafverfahren § 285 StGB bzw. § 261 StGB (Geldwäsche)
« Antwort #3 am: 15 Mai 2020, 18:28:39 »
Hallo Boll,
private Angelegenheiten bitte privat klären!!!
LG Ilona
Juristische Beratung: Kanzlei Kraft, Geil und Kollegen / Bielefeld http://www.kguk.de/
Ansprechpartnerinn: Dr. Iris Ober und Juliane Brauckmann  (Fachanwältinnen für Bankenrecht)  Terminanfragen: 0521-529930
Weitere Infos  hier: https://www.forum-gluecksspielsucht.de/forum/index.php?topic=3737.0

*

Offline Boll

  • *
  • 12
Re: Strafverfahren § 285 StGB bzw. § 261 StGB (Geldwäsche)
« Antwort #4 am: 15 Mai 2020, 19:14:06 »
Werde ich in Zukunft machen. Fand es nur seltsam, dass einfach so ein Thema ohne jegliche Begründung gelöscht wird. Obwohl die Diskussion was zB Prozessfinanzierung angeht, noch im gange war

*

stefanmichaelsen

Re: Strafverfahren § 285 StGB bzw. § 261 StGB (Geldwäsche)
« Antwort #5 am: 17 Mai 2020, 12:26:32 »
Was würde -- rein hypothetisch überlegt -- passieren, wenn alle Menschen, die in Deutschland jemals bei OCs gespielt haben, sich deswegen gleichzeitig selbst bei der örtlich zuständigen Staatsanwaltschaft schriftlich anzeigen und die BILD-Zeitung das medial (journalistisch) begleitet? "Wir haben Online-Casino gespielt."

Es müssen ja Millionen sein.
« Letzte Änderung: 17 Mai 2020, 13:15:07 von stefanmichaelsen »

*

Offline Boll

  • *
  • 12
Re: Strafverfahren § 285 StGB bzw. § 261 StGB (Geldwäsche)
« Antwort #6 am: 17 Mai 2020, 16:22:00 »
Glaube kaum, dass die Bild Zeitung da großes Interesse hätte. Seit geraumer Zeit machen die ja mehr oder weniger direkt Werbung für Glücksspiel und insbesondere Sportwetten. Da wird ja sicherlich auch ein wirtschaftliches Interesse hinterstecken um damit auch ein Stück vom Kuchen abzubekommen. Das würde der Zielgruppe sicherlich eher abschrecken wenn man von Selbstanzeigen oder möglicherweise Illegalität spricht.

Davon abgesehen ist ja aber doch dieses Thema kaum relevant oder? Da macht es doch wenig Sinn dahingehend überhaupt vorzugehen.

 

Wir danken dem AOK Bundesverband für die Finanzierung des technischen Updates dieses Forums