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Urteil AG München vom 04.11.2019 – 174 O 13809/19 für Neteller

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Tenor
1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 4.755,09 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 21.06.2017 sowie weitere 484,50 € nebst Zinsen aus 10,00 € in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 20.07.2018 sowie aus 474,50 € seit dem 12.08.2017 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Durch die erfolgte Verweisung entstandenen Kosten hat die Klägerin zu tragen.
3. Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
4. Der Streitwert wird auf 4.755,09 € festgesetzt.

Tatbestand
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Die Klägerin macht im Rahmen eines geschlossenen Zahlungsdienstleistungsvertrages Ansprüche auf Ausgleich des negativen Saldos geltend.
2
Die Klägerin ist eine Tochtergesellschaft der PaySafe Holdings UK Limited und agiert im Markt unter der eingetragenen Handelsmarke NETELLER. Sie ist eine in London eingetragene Firma und betreibt über die Webseite www...com ein Online-Bezahl-System.
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Der Beklagte ist seit dem 28.05.2011 Kunde der Klägerin. Sein Konto wird unter der Konto- und Kundennummer „…“ geführt. Der Beklagte hat die klägerischen AGB bei Eröffnung seines Kontos zur Kenntnis genommen und akzeptiert. Nachdem die Kontaktdaten des Beklagten bei der Klägerin hinterlegt worden waren, erfolgte die Verifizierung seiner Identität online am 18.06.2011. Als Referenzkonto hatte der Beklagte ein Konto bei der C-Bank, IBAN: DE…, hinterlegt.
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Gemäß Ziff. 10.1. der klägerischen AGB war der Beklagte verpflichtet, keine Einzahlungen von einem Referenzkonto mit Rückbuchungsrechten zu tätigen und keine Rückbelastungen zuzulassen. Darüber hinaus hatte er sich gemäß Ziff. 10.3 der allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin verpflichtet, einen etwaigen negativen Saldo unverzüglich auszugleichen. Hinsichtlich der Einzelheiten der AGB wird auf Anlage K2 verwiesen.
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Das Konto des Beklagten bei der Klägerin wies am 20.06.2017 ein Negativsaldo in Höhe von 4.755,09 € auf. Hierzu kam es wie folgt: Am 03.05.2017 war das Konto mit einem Saldo von 0,91 € noch ausgeglichen. Am 04.06.2017 und am 12.06.2017 erfolgten durch den Beklagten insgesamt fünf Aufladungen seines Kontos im Wert von insgesamt 4.780,80 € per Onlineüberweisung.
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Sämtliche Onlineüberweisungen kamen von dem Konto des Beklagten bei der D-Bank mit der IBAN: DE… Der Beklagte hat hierbei fünf unterschiedliche iTANs verwendet, um das Transaktionsvolumen auf sein Skrill-Konto zu transferieren. Sobald die Nachricht der Auslösedienste über die erfolgte SEPA-Überweisung im PIN/TAN-Verfahren bei der Klägerin einging, schrieb diese den Aufladebetrag auf seinem Netellerkonto gut, ohne das Geld von der Hausbank des Kunden bereits erhalten zu haben. Dies geschieht erst im normalen Bankwege, dauert also in der Regel einige Werktage. Nach Erhalt der jeweiligen Gutschriften auf seinem Netellerkonto wies der Beklagte die Klägerin gem. § 657 f BGB an, die Beträge an andere Zahlungsempfänger weiter zu leiten, was die Klägerin auftragsgemäß durchführte. Das gesamte Guthaben des Beklagten auf seinem Netellerkonto wurde so verbraucht. Hinsichtlich der Einzelheiten der Auszahlungen durch die Klägerin an Dritte wird auf Anlage K3 verwiesen.
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Der Beklagte veranlasste gleichzeitig, dass die oben erwähnten fünf Onlineüberweisungen an die Klägerin nachträglich storniert wurden. Die Stornierungen erfolgten am 13.06.2017 in Höhe von 1.005,00 €, 989,93 €, 929,63 € und 963,80 € und am 20.06.2017 in Höhe von 892,44 €. Insgesamt wurde die Aufladung im Gesamtwert von 4.780,80 € entgegen Ziff. 10.1 der AGB storniert. Am 20.06.2017 wies das Konto des Beklagten einen Negativsaldo in Höhe von - 4.755,09 € aus.
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Die Klägerin forderten den Beklagten per E-Mail auf sein Konto auszugleichen. Ein Ausgleich erfolgte nicht.
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Da die Aufforderungen der Klägerin erfolglos blieben, beauftrage die Klägerin das Inkassounternehmen A-GmbH in München mit der Beitreibung der Forderung. Diese schrieb den Beklagten mit Einwurfeinschreiben vom 28.07.2017 an und forderte zur Zahlung bis zum 11.08.2017 auf. Eine Zahlung erfolgte nicht. Für die Tätigkeit des Inkassounternehmens fielen für die Klägerin 474,50 € an.
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Die Klägerin beauftragte den Prozessbevollmächtigten der Klägerin mit der Prüfung der Sach- und Rechtslage, sowie der weiteren außergerichtlichen und ggf. gerichtlichen Geltendmachung der Forderung. Mit Schreiben vom 29.03.2018 (Anlage K5) forderte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin den Beklagten zur Zahlung bis zum 12.04.2018 auf. Eine Leistung durch den Beklagten erfolgte nicht. Die vorgerichtlich angefallenen Anwaltskosten in Höhe von 480,20 € werden ebenfalls mit der Klage geltend gemacht. Weiter begehrt die Klägerin 10,00 € Rückbuchungsgebühren aufgrund der stornierten Überweisungen gem. Ziffer 10.1 AGB zuzüglich Zinsen ab 20.07.2017.
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Die Klägerin beantragt,
der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin insgesamt 5.719,79 € nebst Zinsen in Höhe von je 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 4.755,09 € seit dem 21.06.2017, aus 10,00 € seit dem 20.07.2017, aus 474,50 € seit dem 12.08.2017 sowie aus weiteren 480,20 € seit dem 13.04.2018 zu zahlen.
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Der Beklagte beantragt,
Klageabweisung.
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Er trägt vor, die gescheiterten Transaktionen seien mit Wissen der Klägerin für in Deutschland nicht zugelassenes Glücksspiel verwendet worden. Die Klägerin habe daher ihre Pflicht zur Zahlungsverweigerung gegenüber seiner Person verletzt und sich rechtsmissbräuchlich und sittenwidrig verhalten. Die Legalität bzw. Illegalität des jeweiligen Glücksspielanbieters hätte die Klägerin ohne weiteres durch einen Abgleich mit der von der gemeinsamen Geschäftsstelle Glücksspiel der Bundesländer im Internet veröffentlichten, fortlaufend aktualisierten „Whitelist der Glücksspielaufsichtsbehörden der Länder: Glücksspielanbieter mit einer Erlaubnis aus Deutschland“ ermitteln können. Dies sei vor dem Hintergrund des § 4 Abs. 1 S. 2 GlüStV folgenden Mitwirkungsgebotes auch zumutbar gewesen.
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Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze samt Anlagen Bezug genommen. Das Gericht hat keinen Beweis erhoben.
Entscheidungsgründe
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Die Klage ist zulässig und bis auf Teile der Nebenforderungen auch begründet.
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Das Amtsgericht München ist örtlich gem. §§ 12, 13 ZPO, sachlich gemäß §§ 23, 71 GVG zuständig.
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Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von 4.755,09 € gem. §§ 675 c Abs. 1, 670 BGB. Die Klägerin hat die vom Beklagten autorisierten Zahlungsanweisungen ordnungsgemäß ausgeführt. Die Höhe der einzelnen Aufladungen sowie der erfolgten Stornierungen durch den Beklagten einschließlich des ausgewiesenen Negativsaldos in Höhe von 4.755,09 € am 20.06.2017 ist unstreitig.
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Die Behauptung des Beklagten, die Klägerin habe die Transaktionen durchgeführt, obwohl ihr bekannt gewesen sei, dass sie für in Deutschland nicht erlaubtes Glücksspiel verwendet wurden, wurde von der Klägerin bestritten. Ein Beweisangebot des beweisbelasteten Beklagten ist nicht erfolgt.
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Selbst wenn man von einer Kenntnis der Klägerin ausginge, bliebe der Anspruch der Klägerin bestehen. § 134 BGB steht dem nicht entgegen, weil die Verbotsnorm allenfalls im Verhältnis zwischen dem Beklagten und dem Glücksspielveranstalter gilt und sich nicht auf den zwischen diesen beiden Parteien geschlossenen Vertrag bezieht. Der zwischen den Parteien geschlossene Kreditvertrag ist hingegen nicht gem. § 134 BGB nichtig, da dieser als solcher gegen kein gesetzliches Verbot verstößt.
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Entgegen der Auffassung des Beklagten wirkt die Klägerin durch die vom Beklagten autorisierte Zahlung an Glücksspielveranstalter auch nicht nach § 4 Abs. 1 S. 2 GlüStV am unerlaubten Glücksspiel mit. Zwar verbietet diese Vorschrift auch die Mitwirkung an Zahlungen im Zusammenhang mit unerlaubten Glücksspiel. Allerdings dient sie im Zusammenhang mit den Überwachungsbefugnissen der Glücksspielaufsicht dazu, Dritte als verantwortlichen Störer, soweit sie zuvor auf die unerlaubte Mitwirkung an verbotenem Glücksspiel hingewiesen wurden, in Anspruch zu nehmen. Hierfür bestehen auch nach dem Vortrag des Beklagten keine Anhaltspunkte.
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Auch bestand seitens der Klägerin gegenüber dem Beklagten keine Prüfungs- oder Warnpflicht, um ihm möglicherweise vor illegalen Zahlungsvorgängen zu schützen oder hiervon abzuhalten. Die Klägerin war vertraglich dazu verpflichtet, die ausgefüllten Konten nach Anweisung des Beklagten weiterzuleiten. Eine Prüfung, ob dem Vertragsunternehmen eine wirksame Forderung gegen den Karteninhaber zusteht, ist grundsätzlich nicht erforderlich (OLG München vom 06.02.2019, Az. 19 U 793/18).
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Die Verpflichtung zur Zahlung von Zinsen gründet auf §§ 286, 288 BGB. Der Beklagte befand sich spätestens seit dem 21.06.2017, einen Tag nach der letzten stornierten Überweisung am 20.06.2017 in Verzug. Der Beklagte war gem. Ziff. 10 der klägerischen AGB verpflichtet, kein Negativsaldo entstehen zu lassen bzw. diesen unverzüglich auszugleichen.
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Weiter hat der Beklagte der Klägerin 10,00 € Rückbuchungsgebühr gem. Ziff. 10.1 AGB zu erstatten. Diese sind ebenfalls ab dem 20.07.2017 zu verzinsen.
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Die Klägerin hat gegen den Beklagten zudem einen Anspruch auf Zahlung von Inkassokosten in Höhe von 474,50 €, §§ 286, 288 BGB. Der Beklagte befand sich zum Zeitpunkt der Beauftragung des Inkassobüros in Verzug. Es ist nach höchst richterlicher Rechtsprechung anerkannt, dass entstandene Inkassokosten als Verzugsschaden erstattungsfähig sind. Dabei sind solche Kosten zu erstatten, die aus Sicht des Geschädigten zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig waren. Maßgeblich ist insofern die Sicht einer vernünftigen, wirtschaftlich denkenden Person, wobei keine überzogenen Anforderungen zu stellen sind, sondern die voraussichtliche weitere Entwicklung abzuschätzen ist. Danach darf der Schuldner zum Zeitpunkt der Beauftragung des Inkassounternehmens nicht bereits von vornherein erkennbar zahlungsunfähig oder zahlungsunwillig sein. Dies war vorliegend nicht der Fall. Da die geltend gemachten Inkassokosten nicht höher ausfallen als die Kosten, die bei Beauftragung eines Rechtsanwalts entstanden wären, sind diese erstattungsfähig. Der Zinsanspruch dieser Forderung beruht auf §§ 268, 288 BGB.
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Die weiter geltend gemachten zusätzlich angefallenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten sind vom Beklagten hingegen nicht zu erstatten. Nachdem das beauftragte Inkassounternehmen erfolglos agiert hatte, war eine zusätzliche Beauftragung einer Rechtsanwaltskanzlei mit einer außergerichtlichen Beitreibung der Forderung aus der Sicht eines wirtschaftlich denkenden Gläubigers nicht erforderlich. Die Klage war insofern abzuweisen.
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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 281 Abs. 3 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 709, 711 ZPO.

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