Unterstützen Sie unsere Arbeit Jetzt spenden!
Hallo Gast
Online-Selbsthilfegruppen Glücksspielsucht
» Mittwochsgruppe    |    » Samstagsgruppe
     

Komplette Erstattung der Verluste ohne Anwalt *Update* Erfolgreich!

  • 52 Antworten
  • 30670 Aufrufe
*

Bastian0307

Re: Komplette Erstattung der Verluste ohne Anwalt
« Antwort #15 am: 23 September 2020, 23:17:58 »
Das sind die 100 pro

*

Offline Ilona

  • *****
  • 3.629
    • Fachverband Glücksspielsucht e.V.
Re: Komplette Erstattung der Verluste ohne Anwalt
« Antwort #16 am: 23 September 2020, 23:43:10 »
Ha, ha!
Juristische Beratung: Kanzlei Kraft, Geil und Kollegen / Bielefeld http://www.kguk.de/
Ansprechpartnerinn: Dr. Iris Ober und Juliane Brauckmann  (Fachanwältinnen für Bankenrecht)  Terminanfragen: 0521-529930
Weitere Infos  hier: https://www.forum-gluecksspielsucht.de/forum/index.php?topic=3737.0

Re: Komplette Erstattung der Verluste ohne Anwalt
« Antwort #17 am: 24 September 2020, 08:31:46 »
Auch ich habe von der Münchener Anwaltskanzlei ein ähnliches Schreiben als Antwort auf das erste Schreiben meines Anwalts erhalten. War eine Standardantwort die sich mit dem Einzelfall gar nicht wirklich beschäftigt. Es wurden zusammenhangslos Urteile gegen Spieler genannt, die zum Einzelfall gar nicht passen.
Bin auf deren Antwort auf unsere letztmalige Aufforderung gespannt, sonst wird geklagt.
Bei mir vertritt die Münchener Kanzlei einen Casino- und Sportwettenanbieter mit Lizenz aus Malta.
« Letzte Änderung: 24 September 2020, 08:36:45 von Follow_the_Flow »

Re: Komplette Erstattung der Verluste ohne Anwalt
« Antwort #18 am: 24 September 2020, 10:05:51 »
Bei mir war es die Kanzlei Hambach..

Vielleicht lesen sie ja mit   :D

*

Kläger2019

Re: Komplette Erstattung der Verluste ohne Anwalt
« Antwort #19 am: 24 September 2020, 10:11:20 »
Lasst euch von diesen online Glücksspielanbietern die ihren Sitz in Malta haben nicht verunsichern. Wie ihr wisst und viele wissen und die online Glücksspielanbieter selber wissen handeln diese illegal. Ganz einfach Punkt aus Ende.

Die obersten Gerichte dieses Landes haben bereits dieses Jahr entschieden und mehrmals zuvor entschieden dass die Gesetze und die Verbote von der Bundesrepublik Deutschland nicht gegen europäische Rechte Verstößen.

Ist doch klar dass der online Glücksspielanbieter versucht irgendwas zu suggerieren damit der gegenüber denkt es wäre alles legal.
Einfach durchziehen Klage einreichen dann ziehen Sie den Schwanz ein. Ganz einfach
« Letzte Änderung: 24 September 2020, 10:17:16 von Kläger2019 »

*

Kläger2019

Re: Komplette Erstattung der Verluste ohne Anwalt
« Antwort #20 am: 24 September 2020, 10:18:29 »
Und wenn jetzt einer auf den Gedanken kommt warum die das dennoch tun obwohl es illegal ist:

Klauen ist doch auch verboten Steuern hinterziehen ist doch auch verboten, warum wird dennoch immer wieder geklaut oder Steuern hinterzogen?



Wo kein Kläger da kein Richter
« Letzte Änderung: 24 September 2020, 10:21:10 von Kläger2019 »

*

Kläger2019

Re: Komplette Erstattung der Verluste ohne Anwalt
« Antwort #21 am: 24 September 2020, 10:55:21 »
Habe mal gerade etwas Zeit und Lust und widerlege mal die Aussagen dieses vermeintlich qualifizierten Rechtsanwaltes:

"Eingangs  weisen  wir  darauf  hin,  dass  Sie  nach  eigner  Auffassung   offenbar   an  unerlaubtem
Glückspiel   teilgenommen   haben  wollen.   Ein  solches  Verhalten   kann  grundsätzlich   gemäß  §  285
StGB  strafbar   sein."


Ach, das Verhalten Ihres Mandanten etwa nicht? Sogar weitaus schlimmer. Siehe § 284 StGB.

"Wir  wissen  bereits  von  mehreren  Fällen,  in  denen  die  Staatsanwaltschaft
entsprechend   gegen  Spieler  ermittelt.   Soweit  Sie  andeuten,  dass  Sie  erst  im  Nachhinein   von  der
angeblichen  lllegalität   des  Angebots   erfahren   haben,  so  ist  zweifelhaft,   ob  die  Staatsanwaltschaft
dies   ohne   weiteres   glauben   würde." 


Mir ist kein Fall bekannt, in dem der Spieler verurteilt wurde.


" Der
Vollständigkeit   halber   stellen   wir   klar,   dass   deutsches   Strafrecht   auf   Anbieter,   die   ihre
Dienstleistungen   vom   Ausland   aus  erbringen,   nicht   anwendbar   ist.  Diese  Sichtweise   wurde   von
deutschen   Gerichten   mittlerweile   mehrfach   bestätigt   (vgl.   etwa   OLG   Hamm,   1.   März   2C)18,
lll  1  RVs 12/18,  1  RVs 12/18).  Eine  Strafbarkeit   unserer  Mandantin  ist  somit  jedenfalls  nicht  gegeben.
Ihre   gegenteilige   Darstellung   ist  schlicht   falsch."


Manche vergleichen wirklich Äpfel mit Birnen. Bei diesem Beschluss geht es um "Volksverhetzung im Internet". Das ist etwas ganz anderes als das Veranstalten von unerlaubten Online-Glücksspiel-Angeboten.
Ihr Mandat als Versanstalter richtet an deutsche Verbraucher Online-Glüksspiele aus. Dies kann man nicht mit Volksverhetzung im Internet gleichsetzen.


"Im  Übrigen   kommt   eine   Rückerstattung   auch   aus   folgenden   Gründen   nicht   Betracht:
1.   Das  Spielangebot   unserer   Mandantin   ist  von   einer   europäischen   Regulierungsbehörde,   der   Malta
Gaming   Authority,   ordnungsgemäß   lizenziert   und  wird   von   dieser   Behörde   überwacht.   Unsere
Mandantin   verfügt   somit   über   eine   gültige   EU-Lizenz.   Auf   Basis  dieser   ELl-Lizenz   darf   unsere
Mandantin   ihre   Dienstleistungen   legal   anbieten".


Ihr Mandant beruft sich dabei auf die sog. „Ince“-Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH, Urteil vom 04.02.2016 – C – 336/14).

Bei dieser Entscheidung hat sich der Gerichtshof der Europäischen Union jedoch ausschließlich mit der Zulässigkeit der strafrechtlichen Ahndung einer ohne behördliche Erlaubnis aufgenommenen Vermittlung von Glücksspielen befasst, wenn im Zuge des Erlaubnisverfahrens das Unionsrecht verletzt wurde.
Der Gerichtshof der Europäischen Union stellte fest, dass hierbei grundsätzlich eine Verletzung des Unionsrechts vorliegen kann. So würde die Verhängung strafrechtlicher Sanktionen dann gegen Unionsrecht verstoßen, wenn zuvor das Erlaubnisverfahren nachweislich unionsrechtswidrig durchgeführt wurde.

Mit seinem Beschluss hat der Gerichtshof der Europäischen Union allerdings nicht über die grundsätzliche Frage der Legalität von Online-Glücksspiel-Angeboten / Online-Sportwetten entschieden.
Über diese Frage hatte das Bundesverwaltungsgericht zu entscheiden. Konkret über die Fragen, ob dem Online-Glücksspielanbieter grundsätzlich ein Rechtsanspruch auf Erteilung einer Erlaubnis zusteht und ob der Verstoß gegen das Unionsrecht als Legalisierung von Online-Sportwetten anzusehen ist.
Diese Fragen wurden vom Bundesverwaltungsgericht mit einem deutlichen „NEIN“ beantwortet. Zitat: "Ein Anspruch auf Erteilung einer konzessionsunabhängigen Erlaubnis für die Vermittlung von Sportwetten lässt sich weder dem Glücksspielstaatsvertrag noch dem Unionsrecht entnehmen.“ (BVerwG, Beschluss vom 07.11.2018 – 8 B 29.18)"

Außerdem hat der Bundesgerichtshof klargestellt, dass die Strafbarkeit gemäß § 284 in Verbindung mit dem aktuellen Glücksspielstaatsvertrag nicht gegen EU-Recht verstößt.
Ich zitiere den weiteren Leitsatz:
„Europarechtliche Vorgaben stehen einer Strafbarkeit nach § 284 Abs. 1 StGB in Verbindung mit dem Glücksspieländerungsstaatsvertrag vom 15. Dezember 2011 (GlüStV) und dem Niedersächsischen Glücksspielgesetz (NGlüSpG) nicht entgegen.“ (BGH, Urteil vom 27.02.2020 – 3 StR 327/19)


"2.  Selbst   wenn   man   die  EU-Lizenz   unserer   Mandantin   außer   Acht   lässt,   ist  eine   Rückerstattung   nach
der   aktuellen   Rechtsprechung   gemäß   §  817  S.  2  BGB  ausgeschlossen.   Denn   Sie  hätten   selbst
gegen   ein   gesetzliches   Verbot   verstoßen,   wie   sich   bereits   aus   §  285   StGB   ergibt.   Die
Rechtsprechung   teilt   diese   Auffassung   ausdrücklich   (vgl.  bereits   OLG  Celle,   Urteil   vom   20.  März
1996,   Az:   13  U  146/95).   Zuletzt   hat   das  LG  Wuppertal   entschieden,   dass
Rückforderungsansprüche   eines   Spielers   gemäß   §  817   S.  2  BGB  ausgeschlossen   sind   (Urteil   vom
20.  Oktober   2C)19,  Az:3  0  384/18).  Das  Landgericht  merkte  ausdrücklich  an:
,,Ungeachtet  dessen,  stünde  einem  etwaigen   Rückforderungsanspruch   des  Klägers
die   Regelung   des   fi  817   BGB   entgegen,   wonach   bei   beiderseitigem
Gesetzesverstoß   die  Rückforderung   ausgeschlossen  ist.  Unterstellt,   der
ZahIungsdiensterahmenvertrag   wäre  wegen  Verstoßes  gegen  §  4  GlüStV  nichtig,
würde  den  Kläger  dieser  Verstoß  gleichermaßen   treffen.  Den  Vortrag   des  Klägers
unterstellt,   wäre  seine  Teilruxhme  an  öffentlichem   Glücksspiel  gemäß  §  285  StGB
unterStrafe  gestellt.""


Bei diesem Verfahren geht es nicht um Erstattungsforderung gegenüber einem Casinobetreiber sondern gegen einen E-Wallet Anbieter names PayPal im Rahmen der Mitwrkungen an Zahlungen im Zusammenhang von unerlaubtem Online-Glücksspiel-Geschäften. Was aus PayPal geworden ist und noch wird wissen wir bereits. (LG Ulm)  Ich glaube nicht, dass ein Online-Glücksspiel-Anbieter ein ZahIungsdienstleister ist. *lach*

Ebenso können Sie sich nicht auf § 817 Satz 2 BGB berufen. Selbst wenn man ich ebenfalls gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen haben sollte, schließt dies einen Erstattungsanspruch meiner Person nicht aus.
Nach der eindeutigen Rechtsprechung des BGH darf die Anwendung des § 817 Satz 2 BGB nämlich nicht dazu führen, dass durch den Ausschluss des Rückforderungsanspruchs ein sittenwidriger Zustand aufrechterhalten und gesetzeswidriges Verhalten gefördert wird. Genau dies wäre jedoch der Fall, wenn hier eine Rückforderung ausgeschlossen wäre, da in diesem Falle ein Anreiz für Sie geschaffen. Zitat vom BGH: "„Das würde aber, wie das Berufungsgericht zu Recht ausgeführt hat, im Ergebnis konterkariert und die Initiatoren solcher "Spiele" zum Weitermachen geradezu einladen, wenn sie die mit sittenwidrigen Methoden erlangten Gelder - ungeachtet der Nichtigkeit der das ‚Spiel‘ tragenden Abreden - behalten dürften.“ (BGH, Urt. v. 10.11.2015, III ZR 72/05)"
Darüber Hinaus war mir zu dem Zeitpunkt, als die Einsätze getätigt wurden, nicht bekannt, dass die Spielverträge nichtig sind, so dass ein Rückzahlungsanspruch auch nicht aufgrund von § 814 BGB ausscheidet.

Ihr Mandant wiederum hätte das Verbot beachten müssen und hätte den Spieler mit Wohnsitz Deutschland, was ihr bekannt war - er musste sich ja legitimieren und hat seine Adresse auch angegeben - nicht akzeptieren dürfen.

Ein Spielvertrag, der gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist schlechthin nichtig; und das auf Grund eines solchen Vertrages Geleistete kann aus dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung zurückgefordert werden. § 762 Abs. 1 Satz 2 BGB steht dem nicht entgegen; er schließt - bei nicht verbotenem Spiel - die Rückforderung nur aus, soweit sie darauf gestützt wird, daß das Spiel nach § 762 Abs. 1 Satz 1 BGB keine Verbindlichkeit begründet hat. Die Bestimmung ist auf Spiele, die gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen, nicht anwendbar (Staudinger BGB 11. Aufl. Randz. 12 vor § 762; RGRK BGB 11. Aufl. § 762 Anm. 22).

Der Spieler soll geschützt werden und ist nach der Systematik des Gesetzes Opfer. Täter ist das Glücksspielunternehmen. Insofern muss Ihr Mandant das verlorene Geld zurückzahlen.


"3.  Unsere   Mandantin   weist   in  ihren   AGB  ausdrücklich   darauf   hin,  dass   Sie  selbst   für   die  Einhaltung
der   an  ihrem   jeweiligen   Aufenthaltsort   geltenden   gesetzlichen   Bestimmungen   verantwortlich
sind.   So  heißt   es  unter   Punkt   3.1.1   und   3.1.2   der   AGB  eindeutig:
Hiermit   bestätigen   Sie,  dass:  Sie  [...]  gemqß  1hrer  lokalen   Rechtsprechunq   die
Erh»ubnis  haben,  unsere  Webseite   und  die  darauf  anqebotenen   Spiele  zu  nutzen
[...]   sich   damit   einverstanden   erklären,   dass   Sie   dle   in   Ihrem   Land
vorqeschriebenen   Gesetze  einhalten,   während   Sie  an  den  auf   unserer   Webseite
anqeboten   Glücksspielen   teilnehmen.""


Damit kann jedoch nicht die Anwendbarkeit des Glücksspielstaatsvertrages umgangen werden. So eine AGB ist unzulässig, da Mandant Veranstalter ist und der Spieler hier der Verbraucher ist. Ihr Mandant wiederum hätte das Verbot beachten müssen und hätte den Spieler mit Wohnsitz Deutschland, was ihr bekannt war - er musste sich ja legitimieren und hat seine Adresse auch angegeben - nicht akzeptieren dürfen. Der Spieler soll geschützt werden und ist nach der Systematik des Gesetzes Opfer. Täter ist das Glücksspielunternehmen und somit Ihr Mandant.

"4.   Das  offenbar   von   Ihrem   Arzt   ausgestellte   Attest   genügt   für   den   Nachweis   einer   partiellen
Geschäftsunfähigkeit   aufgrund   pathologischer   Spielsucht   nicht.
Wir   können   daher   keinerlei   Ansprüche   erkennen   und  fordern   Sie  mit   Nachdruck   auf,   von   weiteren
Drohungen   gegenüber   unserer   Mandantin   abzusehen.
Vorsorglich   weisen   wir   sämtliche   geltend   gemachten   Ansprüche   ausdrücklich   zurück   und  geben
Ihnen   Gelegenheit   bis  zum
30.   September   2020   zu  bestätigen,
dass   keinerlei   Ansprüche   gegen   unsere   Mandantin   bestehen.
Sollten   wir   bis  zu  diesem   Zeitpunkt   nichts   von   Ihnen   hören,   werden   wir   unserer   Mandantin
empfehlen,   das  Nichtbestehen   der   Ansprüche   gerichtlich   feststellen   zu  lassen.   Dies  kann   für   Sie  mit
erheblichen   Kosten   verbunden   sein."



Bla Bla...
Klage einreichen und abwarten bis Ihr Mandant die Scheine rausrückt

« Letzte Änderung: 24 September 2020, 11:23:51 von Kläger2019 »

Re: Komplette Erstattung der Verluste ohne Anwalt
« Antwort #22 am: 30 September 2020, 20:08:25 »
So,

heute war es soweit.

Das Casino hat einen hohen 3-stelligen Betrag ( kompletter Verlust) zurückerstattet :)

LG

*

Offline Olli

  • *****
  • 6.738
Re: Komplette Erstattung der Verluste ohne Anwalt
« Antwort #23 am: 30 September 2020, 20:47:13 »
Das freut mich für Dich ... :)

Jetzt aber auch schön weiter an der Genesung arbeiten ... :)
Gute 24 h
Olaf


(Da ich kein Jurist bin, darf ich auch keine Rechtsberatung machen oder Handlungsanweisungen geben.
Ich gebe hier lediglich unverbindlich meine Meinung und Erfahrungen wieder.)
Hier geht es zum Samstagsmeeting_ https://us02web.zoom.us/j/87305340826?pwd=UnFyMlB6bkwyTHU3NGVISWFGNSs2

Re: Komplette Erstattung der Verluste ohne Anwalt
« Antwort #24 am: 30 September 2020, 20:47:59 »
Freut mich ehrlich für dich! ;)

*

Rofl1312

Re: Komplette Erstattung der Verluste ohne Anwalt
« Antwort #25 am: 30 September 2020, 21:17:31 »
Hunde die bellen beißen nicht.

Von der Kanzlei H hatte ich auch mal Post, es wird bei einer Drohung bleiben mehr nicht.
Nichts unterschreiben, sonst habt ihr keine Ansprüche mehr.


Re: Komplette Erstattung der Verluste ohne Anwalt
« Antwort #26 am: 30 September 2020, 21:35:03 »
Habe mal gerade etwas Zeit und Lust und widerlege mal die Aussagen dieses vermeintlich qualifizierten Rechtsanwaltes:

"Eingangs  weisen  wir  darauf  hin,  dass  Sie  nach  eigner  Auffassung   offenbar   an  unerlaubtem
Glückspiel   teilgenommen   haben  wollen.   Ein  solches  Verhalten   kann  grundsätzlich   gemäß  §  285
StGB  strafbar   sein."


Ach, das Verhalten Ihres Mandanten etwa nicht? Sogar weitaus schlimmer. Siehe § 284 StGB.

"Wir  wissen  bereits  von  mehreren  Fällen,  in  denen  die  Staatsanwaltschaft
entsprechend   gegen  Spieler  ermittelt.   Soweit  Sie  andeuten,  dass  Sie  erst  im  Nachhinein   von  der
angeblichen  lllegalität   des  Angebots   erfahren   haben,  so  ist  zweifelhaft,   ob  die  Staatsanwaltschaft
dies   ohne   weiteres   glauben   würde." 


Mir ist kein Fall bekannt, in dem der Spieler verurteilt wurde.


Unwissend, ob das Urteil auch tatsächlich rechtskräftig geworden ist, wäre hier schon ein einmaliger Fall in dem es dazu kam:
AG München, Urteil vom 26.09.2014 - 1115 Cs 254 Js 176411/13

*

Bastian0307

Re: Komplette Erstattung der Verluste ohne Anwalt
« Antwort #27 am: 30 September 2020, 23:05:38 »
Das lustige an der Sache ist halt das genau die Kanzlei die die Schreiben raus haut auch die Kanzlei war die für einen Spieler die Unschuld damals rausgeholt hat. Da sieht man halt mal wieder das es Anwälte gibt die nur auf das Geld aus sind und nicht den Faktor Mensch berücksichtigen.

Re: Komplette Erstattung der Verluste ohne Anwalt
« Antwort #28 am: 30 September 2020, 23:46:14 »
Zitat
Unwissend, ob das Urteil auch tatsächlich rechtskräftig geworden ist, wäre hier schon ein einmaliger Fall in dem es dazu kam:
AG München, Urteil vom 26.09.2014 - 1115 Cs 254 Js 176411/13

--> https://www.forum-gluecksspielsucht.de/forum/index.php/topic,4424.msg37042.html#msg37042

@Bastian

Würde dann Pro bono lauten^^
<a href="https://twitter.com/B4Nothing">follow on Twitter</a>

Re: Komplette Erstattung der Verluste ohne Anwalt
« Antwort #29 am: 01 Oktober 2020, 09:31:26 »
Das freut mich für Dich ... :)

Jetzt aber auch schön weiter an der Genesung arbeiten ... :)

Danke, ist in Arbeit beim Psychologen  :)

Und an alle anderen: Danke für die Glückwünsche ;D

Und nein, werde natürlich auch nichts unterschreiben. Den Rest übergebe ich alles an die CLLB und schau mal, was die so dadrauß machen. Vielleicht bekommen wir ja doch noch einen guten Teil zurück.

LG

 

Wir danken dem AOK Bundesverband für die Finanzierung des technischen Updates dieses Forums