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Komplette Erstattung der Verluste ohne Anwalt *Update* Erfolgreich!

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Offline Ilona

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    • Fachverband Glücksspielsucht e.V.
Re: Komplette Erstattung der Verluste ohne Anwalt *Update* Erfolgreich!
« Antwort #45 am: 03 April 2021, 13:59:51 »
... muss ich mal klären. Könnt ihr es erstmal per PN austauschen. Eine PN oder Mail bitte auch an mich.

LG Ilona
Juristische Beratung: Kanzlei Kraft, Geil und Kollegen / Bielefeld http://www.kguk.de/
Ansprechpartnerinn: Dr. Iris Ober und Juliane Brauckmann  (Fachanwältinnen für Bankenrecht)  Terminanfragen: 0521-529930
Weitere Infos  hier: https://www.forum-gluecksspielsucht.de/forum/index.php?topic=3737.0

Re: Komplette Erstattung der Verluste ohne Anwalt *Update* Erfolgreich!
« Antwort #46 am: 03 April 2021, 22:27:28 »
Haben es soweit per PN ausgetauscht. Wer noch keine Nachricht bekommen hat, schreibt mir bitte nochmal. Habe ein wenig den Überblick in meinen PNs verloren weil ich mit soviele Zuschriften nicht gerechnet habe :D

Re: Komplette Erstattung der Verluste ohne Anwalt *Update* Erfolgreich!
« Antwort #47 am: 09 April 2021, 09:31:31 »
Hallo zusammen,

da ich mit weit über 50 Nachrichten nicht gerechnet habe, werde ich vorerst keine weiteren PNs bearbeiten können.

Ich bin mir auch nicht sicher, ob es zum Erfolg führt, wenn jeder nun dieses Schreiben benutzt. Es wird vermutlich dann von Casinos eher als "sinnloser Drohbrief" angesehen und nicht beachtet.

Besser wäre es, wenn sich jeder von euch selbst mit der Rechtslage befasst und selbst ein Schreiben aufsetzt, dies suggeriert, dass man sich mit dem Thema auseinandergesetzt hat.

Ansonsten gibt es im Internet noch das sog. Reeckmann Schreiben oder im Zweifelsfall hilft der Gang zum Anwalt. Ich kann euch zu dem Thema auch nicht beraten da dies verboten ist.

Alles Gute!

Nachricht
« Antwort #48 am: 04 Juli 2022, 00:23:16 »
Haben es soweit per PN ausgetauscht. Wer noch keine Nachricht bekommen hat, schreibt mir bitte nochmal. Habe ein wenig den Überblick in meinen PNs verloren weil ich mit soviele Zuschriften nicht gerechnet habe :D

Hast du deshalb alle privaten Nachrichten blockiert?  :-/ Wäre es doch irgendwie möglich dich privat anzuschreiben?

Re: Nachricht
« Antwort #49 am: 07 Juli 2022, 08:16:28 »
Ja ich hatte viel zu viele Anfragen gehabt, teils waren dann Leute dabei die mich mehrmals angeschrieben hatten.

Um was gehts denn genau?

Grüße

Hi, könntest du mir auch behilflich sein bin auch leider in der Teufelskreis gelandet und die geben mir nie wirklich ne Antwort immer sagen die lies die AGBS usw. Ich sage in Deutschland ist es nicht erlaubt online Casinos zu betreiben die ignorieren das.

In vielen Fällen berufen sich die Anbieter auf deren AGB. Da hilft dann nur klagen entweder mittels Anwalt oder über einen Prozessfinanzierer.


In vielen Fällen berufen sich die Anbieter auf deren AGB. Da hilft dann nur klagen entweder mittels Anwalt oder über einen Prozessfinanzierer.

Der pauschale Vortrag von den Glücksspiel-Anbietern, wonach die Spieler die Illegalität des Angebots der illegalen Glücksspiel-Anbieter kannten, oder hätten kennen müssen, wird permanent richtigerweise seitens der Spieler bestritten. Die Spieler hatten überhaupt keine Veranlassung, sich auf Internetseiten zu informieren. Gerade auch deshalb nicht, da die Internetseiten der illegalen Anbieter den Eindruck zu erwecken versuchen, das von Ihnen in deutscher Sprache unterbreitete „Spielangebot", dass die Anbieter nach Ihren eigenen Ausführungen bereits seit mehreren Jahren betreiben, sei durch eine Lizenz aus Malta oder Gibraltar legalisiert. Schon die irrige Annahme, der Veranstalter des öffentlichen Glücksspiels verfüge über eine Erlaubnis, schließt als Tatbestandsirrtum (§ 16 Abs. 1 S. 1 StGB) den Vorsatz aus (Ouesberg/Buchho/z, NZWiSt 2015, 16, 20; Hohmann in MüKo-StGB, 3. Auflage 2019, § 284 Rn. 30). Dieser Befund wird auch von Hambach/Berberich (ZfWG 2015, 150, 152) gestützt:

„Die Schlüssigkeit dieser Folgerung wird belegt durch eine Entscheidung des AG Bayreuth aus dem Jahr 2010. Das Gericht kam in einem vergleichbaren Fall zu dem Ergebnis, dass der Vorsatz des Angeschuldigten nicht bejaht werden könne, sondern ein vorsatzausschließender Tatbestandsirrtum gemäߧ 16 Abs. 1 StGB anzunehmen sei. {Fußnote 19: Vgl. AG Bayreuth, 26. 1. 2010 - 9 Os 214 Js] Das AG Bayreuth hielt die Teilnahme an öffentlich angebotenen lnternetpokerrunden keineswegs vergleichbar mit der Beteiligung an einem Glücksspiel im Hinterzimmer eines dubiosen Lokals, bei der sich kein Spieler ernsthaft darauf berufen könnte, er habe gedacht, der Gastwirt habe eine entsprechende Konzession. Das AG Bayreuth führt dazu wörtlich weiter aus: ,,Dies umso mehr, weil auch Prominente wie Boris Becker für Internetpoker werben [. ..]"."

Auch der von den Casinos vorgehaltene Einwand des Verweis auf die Nutzungsbedingungen kann nicht entgegengehalten werden. Dieser Verweis führt zu keinem anderen Ergebnis. Es hätte im Übrigen an den Anbieter gelegen, ihre Nutzungsbedingungen auch entsprechend umzusetzen. Aus dem im Tatbestand wiedergegebenen Inhalt der Nutzungsbedingungen ergibt sich eindeutig, dass sich die Anbieter sämtliche relevanten Daten mit Belegen haben vorlegen lassen. Die Anbieter hatten demnach zum Zeitpunkt der Einsätze Kenntnis vom Wohnsitz der Spieler, sodass die Anbieter die in der Nutzungsbedingungen ausdrücklich angekündigte Prüfung entweder unterlassen haben oder den (nur objektiven, nicht auch subjektiven) Verstoß der Spieler offensichtlich in Kauf genommen haben, um von den Einsätzen zu profitieren.

Auch aus der Tatsache, dass die Spieler die Internetseite der Anbieter über Jahre nutzten, lässt sich allein nicht schließen, dass die Spieler die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Anbieter auch zur Kenntnis genommen haben.
Privatpersonen lesen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen ihres Vertragspartners in der Regel nicht oder nur flüchtig. Dieses Umstandes ist sich auch der Gesetzgeber bewusst, wie die Existenz des § 305c BGB, wonach ungewöhnliche Klauseln nicht Vertragsbestandteil werden, verdeutlicht: § 305c Abs. 1 BGB beruht auf der Überlegung, dass der Kunde die Möglichkeit zur Kenntnisnahme der AGB, die ihm gemäß § 305 Abs. 2 BGB verschafft werden muss, oft nicht nutzt, etwa weil er das Klauselwerk als Ganzes ungelesen akzeptiert (vgl. BT-Drs. 7/3919, 19; Basedow in MüKo BGB, § 305c Rn. 1). Auch kann allein die Existenz dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht zu der Annahme führen, dass die Spieler die Augen leichtfertig vor der Illegalität des Online-Glücksspiels verschlossen haben, weil sich die Anbieter sonst allzu leicht der Rückforderung des rechtsgrundlos Geleisteten verwahren könnten. Dies würde wiederum zu dem rechtspolitisch unerwünschten Effekt führen, dass ein ökonomischer Anreiz zur Perpetuierung des zu diesem Zeitpunkt noch illegalen Geschäftsmodells geschaffen würde.

 

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