"Nein, denn unabhängig davon, ob Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis vorliegen."
Diesen Satz versteh ich leider nicht. Glaube, da fehlt was?
Und wieso eigentlich NEIN? Das Gericht sagt doch nichts weiter als: Die Ansprüche aus 2017 befanden sich zum Zeitpunkt der Klageeinreichung (2020) noch in der regelmäßigen Verjährungsfrist (3 Jahre). Das heißt hier müssen wir uns nicht mit der Kenntnis des Klägers auseinandersetzen. Und für die älteren Ansprüche muss die Gegenseite beweisen, dass der Kläger Kenntnis hatte. Solange nichts Gegenteiliges (bezogen auf die Kenntnis) bewiesen ist, kann man auch diese Anspruche max. 10 Jahre ab Entstehung geltend machen.
Ferner schreibst du "Die Forderung entstand erstmalig 2017". Das ist doch falsch. Die Rückforderungsansprüche entstehen mit der Einzahlung. Wenn du 2015 eingezahlt hast, hast du ab diesem Zeitpunkt (2015) einen Rückforderungsanspruch. 2015 + 10 Jahre = 2025 maximal. Bei der 10-Jahres Frist musst du aber beachten, dass diese taggenau berechnet wird - im Gegensatz zur allgemeinen Verjährungsfrist (mit dem Schluss des Jahres....).