Unterstützen Sie unsere Arbeit Jetzt spenden!
Hallo Gast
Online-Selbsthilfegruppen Glücksspielsucht
» Mittwochsgruppe    |    » Samstagsgruppe
     

Urteil LG München 1 - AZ 8 O 16058/20

  • 39 Antworten
  • 6342 Aufrufe
Urteil LG München 1 - AZ 8 O 16058/20
« am: 21 April 2021, 14:18:08 »
Hier das Urteil des LG München

https://docdro.id/3uFQRob

 ::)
<a href="https://twitter.com/B4Nothing">follow on Twitter</a>

*

Gibraltarboy

Re: Urteil LG München 1 - AZ 8 O 16058/20
« Antwort #1 am: 21 April 2021, 14:24:16 »
Ja....
Ziemlich kacke

*

Offline kc_

  • ***
  • 75
Re: Urteil LG München 1 - AZ 8 O 16058/20
« Antwort #2 am: 21 April 2021, 14:44:26 »
Dieses Urteil würde jetzt allen Casinos vorliegen...das heißt, sie würden jetzt munter weitermachen.
Ich hoffe, dass der Kläger in Berufung geht...

Re: Urteil LG München 1 - AZ 8 O 16058/20
« Antwort #3 am: 21 April 2021, 14:54:55 »
Dann kommt das OLG München und für den Abweisung der Berufung brauche ich keine Glaskugel.

München war mir schon immer suspekt und nach diesem Urteil weiß ich ehrlich gesagt nicht was ich davon halten soll.

Man beachtet mal den Streitwert - gerade so über der Schwelle für das LG. Hinzu kommt noch, dass das Europarecht anzuwenden ist weil es ja gängige Rechtsprechung wäre und die Dienstleistungsfreiheit geschützt ist und das, obwohl diverse, höchste Gerichte, VG, OVG und sogar das LG Koblenz etwas gänzlich anderes beschieden haben und München 1 setzt sich einfach lapidar darüber hinweg und geht einen Weg, der die OC auch noch dazu bestärkt obwohl die alle wissen das es illegal ist, weiter mit diesem illegalen  und perfiden Geschäftsgebaren, den ahnungslosen Menschen, weiter das Geld aus der Tasche zu ziehen bis die Existenzen und Leben zerstört sind.

Würde man dieses Urteil nun auf die Vergewaltigungsopfer münzen dann kam nur der Schluss in Betracht,  dass alle Vergewaltigungsopfer selber schuld sind; hätten sich auch etwas biedrer kleiden können....und der Vergewaltiger wird deswegen frei gesprochen....

Getreu nach dem Motto:

"Drei mal Drei macht Vier, widde widde wid, und drei macht Neune,
Ich mach mir die Welt, widde widde wie sie mir gefällt."
« Letzte Änderung: 21 April 2021, 14:56:55 von Born4Nothing »
<a href="https://twitter.com/B4Nothing">follow on Twitter</a>

Re: Urteil LG München 1 - AZ 8 O 16058/20
« Antwort #4 am: 21 April 2021, 14:56:58 »
das problem speziell in diesem Fall  ist, dass die Verluste sich auf ein Zeitraum beziehen, der sehr aktuell ist. Anscheinend hat der Kläger im November 2020 gezockt und nach Verlust dann die Verluste zurückgefordert. Da das Verbot des Online Casinos im Jahr 2020 sehr oft in den Medien war, war es für die Richterin nicht glaubhaft dass der Spieler nicht wusste dass es illegal ist. Hier sehe ich das Hauptproblem in diesem Fall.

Es wir einfach ignoriert dass das OC bewusst illegal etwas angeboten hat.Einfach nur lächerlich meiner Meinung nach.

Der Kläger hat jetzt 6 Monate Zeit Beschwerde einzulegen. Warum so lange Zeit?  Ich gehe davon aus, dass der Kläger bei der kleinen Summe das Risiko eingehen wird.
« Letzte Änderung: 21 April 2021, 14:58:47 von kotek123 »

Re: Urteil LG München 1 - AZ 8 O 16058/20
« Antwort #5 am: 21 April 2021, 15:00:37 »
Man hat immer 6 Monate Zeit für eine Beschwerde.

Für die Berufung nur 1 Monat
<a href="https://twitter.com/B4Nothing">follow on Twitter</a>

Re: Urteil LG München 1 - AZ 8 O 16058/20
« Antwort #6 am: 21 April 2021, 15:01:22 »
Entfernt.

@Born - Deine Antwort hängt jetzt in der Luft. Vielleicht magst Du sie löschen?
« Letzte Änderung: 21 April 2021, 15:16:26 von Cecilia18 »

Re: Urteil LG München 1 - AZ 8 O 16058/20
« Antwort #7 am: 21 April 2021, 15:08:42 »
Tja, da scheint mehr als nur was "oberfaul" zu sein.

Mit dieser Meinung bist du sicherlich nicht alleine!
<a href="https://twitter.com/B4Nothing">follow on Twitter</a>

Re: Urteil LG München 1 - AZ 8 O 16058/20
« Antwort #8 am: 21 April 2021, 15:12:44 »
 ja auf eine Seite gibt es schwarze schaafe die versuchen dieses problematik für sich auszunutzen und auf der anderen seite gibt es die wirklichen opfer, die dann wegen solche urteile zittern müssen ob ihre klagen überhaupt aussicht auf erfolg hat

*

Offline kc_

  • ***
  • 75
Re: Urteil LG München 1 - AZ 8 O 16058/20
« Antwort #9 am: 21 April 2021, 15:16:50 »
@Born
Ich weiß, dass die Quelle von dir eine glaubhafte Quelle ist. Aber kann es bei diesem Urteil trotzdem um ein selbstgestricktes Urteil handeln? Plötzlich kommt ein Gericht und behauptet, dass das Anbieten vom Online-Glücksspiel im Einklang mit der Dienstleistungsfreiheit ist...

Mir fällt es nicht einfach, an dieses Urteil zu glauben...

Re: Urteil LG München 1 - AZ 8 O 16058/20
« Antwort #10 am: 21 April 2021, 15:22:41 »
Ihr Lieben,


bitte bedenkt stets: Die Gegenseite liest hier fleißig mit.


VG, Kläger2018

Re: Urteil LG München 1 - AZ 8 O 16058/20
« Antwort #11 am: 21 April 2021, 15:29:06 »
Ich hab es so präsentiert wie ich es vorliegen habe - meine Meinung dazu habe ich bereits gesagt. Alles andere wäre nur Spekulation und ich bin kein Freund selbiger...

Die Timeline passt mir auch nicht. Vom "spielen" über "mehrere Tage" und schon eine Klageschrift am 17.11 die noch nach Malta übersetzt werden muss. Bis zur übersetzten Zustellung der Klage einen Termin zur mündlichen Verhandlung am Ende März 2021 und das mit Corona...

Betrachte ich mir mal meinen Akt mit Paypal und dem LG Ulm - hat es bei mir mit allem 18 Monate gedauert - hier geht das in 3-4 Monaten, und bei mir gab es noch 2018/2019 kein Corona!?



Darf jeder selbst denken was er denken mag^^
« Letzte Änderung: 21 April 2021, 15:41:12 von Born4Nothing »
<a href="https://twitter.com/B4Nothing">follow on Twitter</a>

*

Gibraltarboy

Re: Urteil LG München 1 - AZ 8 O 16058/20
« Antwort #12 am: 21 April 2021, 15:34:46 »
@ Born:
Wieso denkst du nicht, dass der Verklagte Revision einlegt?

@Kläger:
Was hat die Gegenseite davon mitzulesen?


Vg

Re: Urteil LG München 1 - AZ 8 O 16058/20
« Antwort #13 am: 21 April 2021, 15:43:11 »
Warum sollte der Verklagte Berufung einlegen - hat doch schon "gewonnen"^^

Selbst wenn der Kläger Berufung einlegen würde landet das beim OLG München und die sind kein Stück besser als das LG München; wie ich schon sagte wird die Berufung wohl abgewiesen - zumindest vermute ich das stark.

Weiterhin kenne ich jemanden der Wartet seit fast 2 Monaten auf den Bescheid der Gerichtskosten....
« Letzte Änderung: 21 April 2021, 15:47:03 von Born4Nothing »
<a href="https://twitter.com/B4Nothing">follow on Twitter</a>

Re: Urteil LG München 1 - AZ 8 O 16058/20
« Antwort #14 am: 21 April 2021, 15:46:31 »
Dieses Urteil ist, wenn es denn rechtskräftig ist, ein Schlag ins Gesicht für alle Spielsüchtigen und die Gesellschaft.
Alle staatl. Behörden schauen dem illegalen Treiben dieser Casinos tatenlos zu und hätten doch sehr einfach dagegen vorgehen können und somit dem Gesetz und der Suchtprävention genüge tun können. Denn die Väter des BGB waren sich der Gefahr durch Glückspiel bewusst und haben dies rechtlich eindeutig untersagt. Dennoch wurde und wird bisher nichts unternommen, außer nun ab Juli das Treiben auch noch zu legalisieren.
Und nun kommt entgegen der Mehrheit der Landgerichte das LG München I zu dem Entschluss, dass das Verbot dem Kläger bewusst war, weil es hierüber viele Berichte gab. Das ist völlig an der Realität vorbei und das wäre die letzte Kurve für die Gesellschaft das staatliche Versagen in Sachen illegales Glücksspiel über das Internet in den Griff zu bekommen.
Ich bin aber dennoch fest davon überzeugt, dass die meisten Gerichte dieser Auffassung nicht folgen werden. Ich kenne persönlich Juristen, die nicht mal selbst wissen, dass dieses Treiben der Casinos verboten ist, wie soll da ein Laie das Wissen. Zumal er meist durch seine Sucht gar nicht in der Lage ist, sein Verhalten und dessen Rechtsfolgen selbst zu eruieren.
Sogar bei einer gezielten Recherche stößt man im Internet auf viele unseriöse Quellen, die das Gegenteil behaupten. Im Übrigen berufen sich ja gerade die Casinos darauf, dass ihre "Dienstleistung" legal sei. Also liebe Richterin…das war alles andere als im Namen des Volkes!  >:(

 

Wir danken dem AOK Bundesverband für die Finanzierung des technischen Updates dieses Forums