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Einlasskontrolle Wettbüro

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Offline Lapo

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Re: Einlasskontrolle Wettbüro
« Antwort #15 am: 20 November 2022, 17:23:57 »
nur wir sind durch das Wetten nicht schuldig. Der Staat sollte es verbieten. überall gibt es spielothek und wettbüro. Wilder Kapitalismus

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Offline Lapo

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Re: Einlasskontrolle Wettbüro
« Antwort #16 am: 24 November 2022, 13:33:31 »
Antwort vom Regierungspräsidim Darmstadt

die Tipico Wettvermittlungsstelle hat einen Antrag für die Erlaubnis zum Betreiben einer Wettvermittlungsstelle gestellt.
Dieser Antrag befindet sich aktuell noch in der Prüfung. Solange noch keine Erlaubnis erteilt wurde, ist die Wettvermittlungsstelle nicht an das bundesweite Spielersperrsystem OASIS angeschlossen.
Der Anschluss erfolgt erst nach der Erlaubniserteilung.

Um zu verhindern, dass Sie die Tipico Filiale erneut aufsuchen und Geld verspielen, können Sie ein Hausverbot für diesen Standort erwirken.

Somit wäre Ihnen der Zugang für die Zeit bis zum Anschluss an das Spielersperrsystem verwehrt.


Mit freundlichen Grüßen

Ihr OASIS-Team

Dezernat III 34 – Glücksspiel


Regierungspräsidium Darmstadt
Wilhelminenstr. 1-3
64283 Darmstadt

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Windmühlen

Re: Einlasskontrolle Wettbüro
« Antwort #17 am: 24 November 2022, 13:52:17 »
Das ist super spannend. Vielen Dank für das Teilen.
Ilona wird dir dazu mehr sagen können.

Aber alle geschlossenen Verträge sollten nichtig sein, da die Vermittlungsstelle keine Erlaubnis /Lizenz hat. (--> Illegales Glücksspiel)
Erschwerend kommt bei dir hinzu, dass auch deine Sperre (trotz der Online-Vermittlung ins Ausland an T. (Malta)) nicht geprüft wurde.
Durchaus kann man hier auch eine Pflichtverletzung von T. ableiten, da T. Sperren überprüfen muss und der Franchisepartner das System von T. nutzt.

-Edit-
Eigentlich bestehen berechtigte Rückzahlungsansprüche.
- Ggf. Bußgeld gegen T.
- Das Lizenz-Verfahren d. Franchisepartners müsste abgebrochen werden, da der Franchisepartner unzuverlässig ist.
« Letzte Änderung: 24 November 2022, 13:56:05 von Windmühlen »

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Offline Olli

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Re: Einlasskontrolle Wettbüro
« Antwort #18 am: 24 November 2022, 14:26:16 »
Zitat
Um zu verhindern, dass Sie die Tipico Filiale erneut aufsuchen und Geld verspielen, können Sie ein Hausverbot für diesen Standort erwirken.

Der reinste Hohn ... Wenn jemand ein Hausverbot tatsächlich erwirkt, der Anbieter muss da ja mitspielen, macht man sich strafbar, wenn man gegen das Hausverbot verstößt!

Im Urteil des AG Ludwigslust heißt es:

Zitat
- Der Kläger ist nach dem Schreiben des Regierungspräsidiums Darmstadt vom 16.07.2021 (An-
lage K 3) seit 2014 im Spielersperrsystem OASIS eingetragen. Angesichts der Bestätigung durch
das Regierungspräsidium, ergänzt durch die nachvollziehbaren und plausiblen Angaben des Klä-
gers in der persönlichen Anhörung, reicht ein einfaches Bestreiten der Beklagten nicht aus.
- In § 21 Abs. 5 GlüStV (2012/2020) ist geregelt, dass gesperrte Spieler an Wetten nicht teilneh-
men dürfen. Bei dieser Norm handelt es sich um ein Verbotsgesetz im Sinne des § 134 BGB.
Dies ergibt sich zunächst aus dem Wortlaut des folgenden Satzes 2, der ausdrücklich von einem
Verbot spricht. Sinn und Zweck der Norm ist es zudem, gesperrte Spieler vor finanziellen Verlus-
ten zu schützen, welche regelmäßig bei Wett- und Lotterieangeboten aus rein mathematischen
Gründen zu erwarten sind. Insbesondere gilt die Norm dem Schutz von spielsüchtigen Personen
vor sich selbst. Die zwingende Natur der Norm, welche keine Ausnahmen zulässt, gibt eindeutig
zu verstehen, dass die Privatautonomie hinter die schützenswerten Interessen des gesperrten
Spielers zurücktritt. Diesem Ziel ist nur mit dem Charakter als Verbotsnorm zu erreichen.
- Die geschlossenen Spielverträge sind damit nichtig. Dies gilt auch dann, wenn der Beklagten
tatsächlich mit Schreiben vom 19.02.2021 eine Konzession zum Veranstalten von Online-Sport-
wetten erteilt wurde. Der Kläger hat dies bestritten, da die Beklagte die Konzession in der Anlage
B 5 nur in Auszügen vorgelegt hat. Dies ist jedoch letztlich unerheblich, denn auch nach den vor-
gelegten Auszügen hätte die Beklagte Sportwetten erst dann tatsächlich veranstalten dürfen,
nachdem sie an das Spieler-Sperrsystem OASIS angeschlossen war. Dies ergibt sich aus der
Zusatzbestimmung auf S. 9 der Anlage B 5. Dort heißt es: „Gesperrte Spieler sind von der Teil-
nahme an Sportwetten im Internet auszuschließen. Um den Ausschluss gesperrter Spieler zu ge-
währleisten, hat sich die Konzessionsnehmerin vor Aufnahme des Geschäftsbetriebs an die zen-
trale Sperrdatei OASIS GlüStV anzuschließen.“ Damit ist ausdrücklich Voraussetzung für die Auf-
nahme des Geschäftsbetriebs die Zulassung zum Sperrsystem. Dass seitens der Behörden hier-
für ein Zeitplan genehmigt wurde, bedeutet nicht, dass trotz fehlendem Anschlusses der Ge-
schäftsbetrieb zulässig gewesen wäre. Auf das Schreiben des Regierungspräsidiums vom
06.05.2022, Anlage B 7, kommt es daher nicht an. Dass darin eine gewisse Zeitspanne zum An-
schluss an das Spielersperrsystem bestätigt wurde, bedeutet nicht, dass der Geschäftsbetrieb
hiervon unabhängig hätte aufgenommen werden dürfen. Selbst wenn dies der Fall gewesen wä-
re, wären Spielerverträge aus der Wertung des § 21 Abs. 5 GlüStV mit gesperrten Spielern als
sittenwidrig und damit ebenfalls nichtig anzusehen, § 138 BGB.
2. Die Rechtsfolge des § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB ergibt sich aus § 818 BGB. Die Beklagte
schuldet dem Kläger Herausgabe des Erlangten.
- Seite 4 - 41 C 87/21
Der Ausschlussgrund des § 817 Satz 2 BGB greift nicht, da dessen Anwendung der Wertung des
§ 21 Abs. 5 GlüStV (2012/2020) zuwiderlaufen würde. Es würde gerade kein Anreiz bestehen, die
Identität des Spielers sorgfältig zu prüfen und eine Eintragung in der Sperrdatei auszuschließen.
Dem Spielerschutz wäre daher durch eine Anwendung des § 817 BGB keine Rechnung getra-
gen. Aus § 21 Abs. 5 Satz 2 GlüStV (2012/2020) ergibt sich dabei gerade, dass es Aufgabe des
Veranstalters ist, sicherzustellen, dass gesperrte Spieler keine Spielverträge abschließen. Damit
fällt dem leistenden Spieler nicht gleichfalls ein solcher Verstoß zur Last, wie § 817 BGB ihn for-
dert.
Schließlich kann sich die Beklagte auch nicht auf einen sonstigen Kondiktionsausschluss beru-
fen. Insbesondere die Tatsache, dass der Kläger sich zusätzlich speziell bei der Beklagten hätte
sperren lassen können, dies unterließ und auch sonst nicht von selbst gesondert auf eine Sperre
hinwies, ist insoweit unerheblich. Wie erwähnt ist es gerade Aufgabe des Veranstalters, eine
Sperre des Spielers zu prüfen. Auch soll mit der Spielersperrdatei ein abschließendes Spieler-
sperrsystem geschaffen werden. Es ist keinem Spieler zumutbar, sich bei jedem potenziellen An-
bieter von Sportwetten jeweils einzeln zu sperren. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund,
dass in einem solchen Fall eine grundsätzlich schützenswerte Klientel in Kontakt mit diversen
Wett- und Lotterieanbietern gebracht werden würde. Der sperrwillige Spieler hätte sich dann näm-
lich zunächst mit den üblicherweise entsprechend auffällig gestalteten Angeboten für Neuinteres-
senten auseinanderzusetzen und diese zu überwinden, bevor er faktisch die Möglichkeit zur
Sperre erkennen und nutzen könnte. Die dadurch entstehenden Gefahren sollen durch ein neutra-
les Sperrsystem gerade vermieden werden, sodass sich die Beklagte nicht auf andere Sperrmög-
lichkeiten berufen kann.
Gute 24 h
Olaf


(Da ich kein Jurist bin, darf ich auch keine Rechtsberatung machen oder Handlungsanweisungen geben.
Ich gebe hier lediglich unverbindlich meine Meinung und Erfahrungen wieder.)
Hier geht es zum Samstagsmeeting_ https://us02web.zoom.us/j/87305340826?pwd=UnFyMlB6bkwyTHU3NGVISWFGNSs2

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Offline Ilona

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    • Fachverband Glücksspielsucht e.V.
Re: Einlasskontrolle Wettbüro
« Antwort #19 am: 24 November 2022, 15:04:58 »
Hallo zusammen,

kein Mensch versteht, dass ein Wettbüro ohne Lizenz und ohne Anschluss an OASIS bereits in Betrieb gehen darf. Das ist, als dürfe man schon Auto fahren, nachdem man sich in der Fahrschule angemeldet hat. Es ist abstrus und völlig unverständlich. Online ist es genauso. Alle legten los, ohne an LUGAS angeschlossen zu sein.

Grrr!

LG Ilona
Juristische Beratung: Kanzlei Kraft, Geil und Kollegen / Bielefeld http://www.kguk.de/
Ansprechpartnerinn: Dr. Iris Ober und Juliane Brauckmann  (Fachanwältinnen für Bankenrecht)  Terminanfragen: 0521-529930
Weitere Infos  hier: https://www.forum-gluecksspielsucht.de/forum/index.php?topic=3737.0

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Windmühlen

Re: Einlasskontrolle Wettbüro
« Antwort #20 am: 24 November 2022, 15:08:15 »
Zitat
Alle legten los, ohne an LUGAS angeschlossen zu sein.

6 Anbieter klagen sogar gegen das LUGAS-System. Diese Anbieter sind weiterhin nicht an LUGAS angeschlossen.

Die Klagen sind aber wirkungslos, da der GlüStV 2021 vollzogen werden muss.

Zitat
Der reinste Hohn

Ich lasse das Verhalten d. RP Darmstadts ohne Kommentar… das würde justiziabel werden.

Der reinste Hohn trifft es aber…

Scheinbar haben das RP Darmstadt und das LVWA Sachsen-Anhalt -bis heute- nicht verstanden, dass der GlüStV ein Schutzgesetz ist…
« Letzte Änderung: 24 November 2022, 15:13:10 von Windmühlen »

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will

Re: Einlasskontrolle Wettbüro
« Antwort #21 am: 24 November 2022, 15:13:35 »
kein Mensch versteht,

Doch ich verstehe das ganze mittlerweile. Es ist das egoistische Herrscherprinzip in der wir alle leider auch Leben. Es ist nur nicht bewusst, zumindest den allermeisten, weil auch daran strategisch gearbeitet wird. Ich sehe das übrigens nicht nur in diesem Bereich...

Es fällt mir schwer dies zu akzeptieren, doch ist es nun mal so.

Diese und ähnliche Probleme können nur gelöst werden, wenn es ein Massenbewusstsein  hierfür gibt. Denn in diesem Bewusstsein würde jeder Mensch ein solches egoistische Herrscherprinzip verneinen.

Aber ich bin ja nur der Pöbel in diesem Sinne, was verstehe ich schon ;)

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Offline Lapo

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Re: Einlasskontrolle Wettbüro
« Antwort #22 am: 24 November 2022, 17:10:31 »
Soll ich eine Anwalt einschalten? Vielleicht bekomme ich Einzahlungen wieder zurück.

Grund: ich bin seit 2014 bei Oasis gesperrt

Lg

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Windmühlen

Re: Einlasskontrolle Wettbüro
« Antwort #23 am: 24 November 2022, 17:40:00 »
Ich würde das juristische Beratungsangebot FAGS nutzen.

https://www.forum-gluecksspielsucht.de/forum/index.php/topic,3737.0.html

Glücksspielrecht ist sehr speziell. Zeitgleich muss man auch aufpassen, dass man keinen Rechtsanwalt der Gegenseite/ Anbieter auswählt.

Ich würde aber alles weitestgehend aufbereiten, sodass dein Anliegen geprüft werden kann, bzw. wenn es Ilona‘s Zeit zulässt, noch einmal mit Ilona Rücksprache halten.

Die Rückforderung der Verluste wird kein Spaziergang.

- Uhrzeit der Teilnahme, Adresse des Wettbüros

- Beweismaterial (Wettscheine, Summe des Verlusts, Beleg über die OASIS-Sperre, Antwort vom RP Darmstadt)

- Verweis auf das Urteil, welches Olaf zitiert hat.

08.06.2022 - AG Ludwigslust
Aktenzeichen: 41 C 87/21
Tenor: - GlüStV 2021 ist eine Verbotsnorm
           - Sportwetten dürfen erst veranstaltet werden, wenn der Konzessionsnehmer an das Sperrsystem angeschlossen ist.

- Zeugen (Ggf. Wichtig: Die Zeugen wussten nichts von deiner Sperre.)

Viel Erfolg.

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Offline Lapo

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Re: Einlasskontrolle Wettbüro
« Antwort #24 am: 24 November 2022, 17:55:37 »
Merci

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Offline TAL

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Re: Einlasskontrolle Wettbüro
« Antwort #25 am: 25 November 2022, 01:10:43 »
Vom Prinzip her stimme ich euch absolut zu. Wie kann es sein, daß der Betreiber eines Wettbüros am Besten 'fährt', wenn er sich an überhaupt gar nichts hält - weil ja sowieso niemand etwas machen kann, und lästige Restriktionen so gar nicht erst zum Tragen kommen können?
Die oben zitierte Antwort des RP Darmstadt spiegelt den Irrsinn dieser 'Legalisierung' ganz gut wider. Ich mußte beim Lesen tatsächlich lachen. Naive deutsche Bürokratie von Vorgestern gegen eine Milliardenindustrie. Na dann ist ja alles roger!
Meine innere Reaktion, wenn ich sowas lese, zeigt nur mal wieder, wie machtlos ich eigentlich bin.

Eines jedoch sehe ich anders als ihr.
Zitat
Der reinste Hohn ... Wenn jemand ein Hausverbot tatsächlich erwirkt, der Anbieter muss da ja mitspielen, macht man sich strafbar, wenn man gegen das Hausverbot verstößt!
Mal abgesehen davon, daß, wie ihr sagt, niemand freiwillig seine besten Kunden aussperrt.... was jedoch wäre prinzipiell verkehrt daran, wenn auch der Spieler bei einem Verstoß in die Verantwortung genommen würde? Die Verbindlichkeit einer solchen Sperre sollte doch für beide Seiten gelten.

In den USA sind die Glücksspielgesetze Ländersache. In einigen amerikanischen Bundesstaaten (wie beispielsweise Ohio) gibt es eine satte Geldstrafe für den Betreiber, wenn er einen gesperrten Spieler spielen läßt. Andersum, wenn der gesperrte Spieler erwischt wird - hat der Betreiber dann aber auch die Möglichkeit, ihn wegen Hausfriedensbruchs anzuzeigen. Als Folge gibt es dann ein paar Stunden gemeinnützige Arbeit - und eben auch einen Vermerk im Strafregister.
Erst fand ich das auch schräg, und ich habe recherchiert. Die Begründung des Staates Ohio ist, 'Konsequenzen' zu schaffen, damit eine Umgehung der Sperre mehr beinhaltet als nur den Gedanken "Vielleicht klappt's ja - oder halt eben nicht."
Das macht schon Sinn. Die Aussicht auf Konsequenzen wäre für mich definitiv nicht das Schlechteste.

Unter den hiesigen jetzigen Voraussetzungen wäre die beste Herangehensweise aber nach wie vor gar keine Legalisierung.
Und dann zumindest illegale lokale Wettbuden zu schließen, wäre organisarisch machbar.

 

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