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Sportwetten OLG Frankfurt

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Offline Ilona

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Re: Sportwetten OLG Frankfurt
« Antwort #90 am: 15 März 2023, 18:07:20 »
Das kann ich nicht ansatzweise teilen und es passt auch nicht zu deinen früheren Aussagen. Aber gut. Lassen wir es mal so stehen.
Juristische Beratung: Kanzlei Kraft, Geil und Kollegen / Bielefeld http://www.kguk.de/
Ansprechpartnerinn: Dr. Iris Ober und Juliane Brauckmann  (Fachanwältinnen für Bankenrecht)  Terminanfragen: 0521-529930
Weitere Infos  hier: https://www.forum-gluecksspielsucht.de/forum/index.php?topic=3737.0

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Offline Rubbel

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Re: Sportwetten OLG Frankfurt
« Antwort #91 am: 15 März 2023, 22:24:52 »
ooops:

...und den Besitz von Cannabis von bis zu 30 Gramm straffrei zu stellen. "Dies würde Polizei und Justiz massiv entlasten – schließlich verfolgt sie 180.000 konsumbezogene Delikte pro Jahr – und die länderspezifische Ungleichbehandlung der Konsumierenden beenden."

Du hast Recht: 30 g ist wahrscheinlich ne kleine Pastiktüte, das ist total viel, ist ja getrocknet und leicht - und entspricht tatsächlich nahezu den 1000,-- zu verzockenden Euronen - jedenfalls so in meinem Kopf gerade ...

... ist auch schon alle 200 m oder so riechbar, wenn man so durch Straßen läuft. Ja, der Staat will auch Steuern :) mit allen zu verfügbaren Mitteln.
Du hast völlig Recht mit den Parallelen, finde ich.

Viele Grüße!!
R
--Meist ist Geist geil--

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Parlor_Trick

Re: Sportwetten OLG Frankfurt
« Antwort #92 am: 15 März 2023, 22:32:26 »
DANKE R!

POLITISCHER KUHHANDEL ZWISCHEN VERSCHIEDENEN PARTEIEN ZULASTEN von KINDERN und VERBRAUCHERN?Cannabis durch Glücksspiel ersetzen. 1:1 das gleiche Muster. Die PROBLEME werden akzeptiert und geduldet!
Gesetzloses Wachstum 2.0 ???

KEIN Verbraucherschutz und kein Jugendschutz !!!

"Eine Legalisierung von Cannabis berge das Risiko von erhöhtem Konsum unter Jugendlichen und eines wachsenden Schwarzmarkts für diese Droge. Das Gremium, das die Einhaltung der internationalen Drogen-Konventionen überwacht, wies in seinem Jahresbericht außerdem darauf hin, dass die Freigabe von Cannabis als Genussmittel "unvereinbar" mit den einschlägigen UN-Abkommen sei. Nur der medizinische und wissenschaftliche Gebrauch sei danach erlaubt."
siehe:
https://www.lto.de/recht/hintergruende/h/cannabis-legalisierung-entkriminalisierung-neue-richtervereinigung-nrv-un-kontrollrat/

Gewisse Politiker wollen UN-Abkommen brechen. So wie gesetzloses Verhalten von Glücksspiel-Anbietern geduldet wird????
« Letzte Änderung: 15 März 2023, 23:20:18 von Parlor_Trick »

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Parlor_Trick

Re: Sportwetten OLG Frankfurt
« Antwort #93 am: 19 März 2023, 13:43:41 »
Ein sehr bewegendes Video ... unglaublich traurig.

https://www.youtube.com/watch?v=BCtToCdxmDI

Re: Sportwetten OLG Frankfurt
« Antwort #94 am: 19 März 2023, 14:05:36 »
Das habe ich auch mitbekommen. Schlimm und sehr, sehr schade. Seine Streams waren immer cool.

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Parlor_Trick

Re: Sportwetten OLG Frankfurt
« Antwort #95 am: 19 März 2023, 14:16:20 »
Mich macht das unfassbar traurig. Meine Gedanken sind auch bei der Familie.

Re: Sportwetten OLG Frankfurt
« Antwort #96 am: 19 März 2023, 14:58:29 »
Ich habe es mir gerade komplett angeguckt. Einfach schlimm. Es wird jedem so leicht zugänglich gemacht und dabei ist m.E. schlimmer als Alkohol oder Drogen. Die beiden Dinge erkennst du bei Personen, aber die Spielsucht kannst du ewig verschleiern, bis es bei manchen Leuten so endet. Und gegen so einen selbstzerstörerischen Tornado unternimmt die Regierung nichts. Eigenverantwortung ja, aber bei jedem anderen Scheiß wird sie dir zum Großteil genommen, nur hier kann man lachend in die Kreissäge laufen und keinen interessierts.

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Parlor_Trick

Re: Sportwetten OLG Frankfurt
« Antwort #97 am: 19 März 2023, 15:24:34 »
Ja... mir fehlen die Worte. Es ist unfassbar bestürzend.

Re: Sportwetten OLG Frankfurt
« Antwort #98 am: 01 April 2023, 10:02:06 »
Ich habe eine Frage. Jemand hat folgendes erwähnt:
"Wo ich nur nicht ganz folgen kann: Woraus lässt sich eigentlich ableiten, dass neben Live- und Ereigniswetten auch Cashout verboten war?"

Zitat:
Wetten während des laufenden Sportereignisses) sind nur eingeschränkt zulässig: „Wetten während des laufenden Sportereignisses sind unzulässig, da sie ein überaus hohes Suchtpotenzial aufweisen. Davon abweichend können Sportwetten, die Wetten auf das Endergebnis sind, während des laufenden Sportereignisses zugelassen werden (Endergebniswetten). Wetten auf einzelne Vorgänge während des Sportereignisses (Ereigniswetten) sind ausgeschlossen.

Also Live-Wetten auf Endergebnisse können zugelassen werden. Also sind "nur" Ereigniswetten unzulässig. Sehe ich das falsch?

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Parlor_Trick

Re: Sportwetten OLG Frankfurt
« Antwort #99 am: 01 April 2023, 12:30:47 »
Zum Cash-Out:
https://www.chargeback24.de/bet-scanner
Cashout ist verboten.

Zitat
Die Option Cashout (Cashout Funktion) ist bei sämtlichen Sportwetten nicht zulässig.

Einzelne Anbieter verschleiern das Verbot, und argumentieren, dass das Verbot erst ab dem 01.08.2022 gilt.
Cashout ist aber gemäß GlüStV schon immer verboten gewesen, und wird niemals -aufgrund der Suchtgefahr und der Quotenverwässerung-  erlaubnisfähig sein.
Zitat
Die Cash Out Option wird gemäß dem Glücksspielstaatsvertrag ab dem 1. August 2022 bei sämtlichen Sportwetten nicht mehr angeboten.

"Also Live-Wetten auf Endergebnisse können zugelassen werden. Also sind "nur" Ereigniswetten unzulässig. Sehe ich das falsch?"

Ereigniswetten sind verboten. Alle Live-Wetten sind auch mitnichten erlaubnisfähig.
siehe: https://www.gluecksspiel-behoerde.de/de/erlaubnisfaehigesgluecksspiel/sport-und-pferdewetten

Re: Sportwetten OLG Frankfurt
« Antwort #100 am: 01 April 2023, 15:44:31 »
Oh, sehr interessante Liste...kannte ich gar nicht. Danke!

Zum OLG Frankfurt:
"Der Kläger hatte von dem Wettbüro die Rückzahlung verlorener Einsätze in Höhe von rund 35.000 Euro zwischen 2018 und 2020 verlangt. In dieser Zeit hatte das Unternehmen keine Erlaubnis, um Sportwetten zu veranstalten. Die abgeschlossenen Wetten sind nach der Entscheidung des Gerichts trotzdem gültig. Die damals geltenden Regelungen zur Konzessionserteilung seien intransparent gewesen und hätten deshalb gegen die Rechte der Europäischen Union verstoßen. Mit Blick auf die Unionswidrigkeit der damals geltenden Bestimmungen dürfe das Wettbüro nicht bestraft werden. Die fehlende Konzession habe daher auch keine Auswirkung auf die Wirksamkeit der Wettverträge mit dem Kläger, urteilte das Gericht." Quelle: deutschlandfunk

Sollte sich der Wettanbieter nicht am Konzessionsverfahren beteiligt haben = gut Chancen, egal ob man verbotene Ereigniswetten abgeschlossen hat oder andere Sportwetten. Richtig?
Und wenn sich der Anbieter am Konzessionsverfahren beteiligt hat und man "erlaubte" Live-Wetten getätigt hat, dann sieht es eng aus. Auch richtig?

Zumindest nach dem OLG Frankfurt

Was ist mit dem Punkt, dass Online Anbieter Sportwetten und Casino angeboten haben?

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Parlor_Trick

Re: Sportwetten OLG Frankfurt
« Antwort #101 am: 01 April 2023, 16:24:19 »
Die Entscheidungen sind total unterschiedlich.
siehe:
https://www.forum-gluecksspielsucht.de/forum/index.php/topic,5731.0.html

Hessen ist leider als sehr bedenklich anzusehen. Verwaltungsrecht und Zivilrecht werden nicht getrennt. Das ist schon sehr dubios und starker Tobak!
Das Regierungspräsidium Darmstadt hat den Anbietern quasi eine uneingeschränkte Handlungsvollmacht ausgestellt. (Mitteilung auf der Homepage d. RP Darmstadts, sowie ein personalisiertes Schreiben von der Behördenleitung, dass Bemühungen ausreichen und keine Verstöße geahndet werden)
Schadenersatzansprüche könnten ggf. auch gegen das Regierungspräsidium Darmstadt / gegen die Behördenleitung gerichtet werden.

Im Zivilprozess sollte man alle Beweismittel vortragen, die den Gegner belasten.
(Verbote, Verstöße gegen materielles Glücksspielrecht (1000 EUR-Limit, OASIS, Limit-Datei, Aktivitäts-Datei, Cashout, Ereigniswetten,usw.) Chat-Nachrichten, sittenwidrige Bonusangebote, abgebrochene Auszahlungen, usw.)
Man muss auf ausgezeichnete Arbeit seines Anwalts bestehen.

Zuletzt hat das Landgericht Hamburg zugunsten eines geschädigten Verbrauchers entschieden (Konzessionsbewerberin) und den Beschluss vom OLG Frankfurt ignoriert.
Zivilrecht und Verwaltungsrecht stehen nebeneinander. Das Verwaltungsrecht hat also keinen Einfluss auf den zivilrechtlichen Schutz eines Verbrauchers. Eigentlich logisch, oder?

20.03.2023 - LG Hamburg (Sportwetten zugunsten d. geschädigten Verbrauchers)
Aktenzeichen: 301 O 92/21
Anwaltskanzlei Lenne - RA Münch
Zitat
Auch dem Hinweisbeschluss des OLG Frankfurt a.M., wonach nach dem Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung das Verbotsgesetz nach § 4 Abs. 1 u. 4 GlÜStV 2012 zivilrechtlich nicht beachtlich ist, folgt das LG Hamburg nicht. Die von dem OLG Frankfurt a.M. angenommene Einheitlichkeit der Rechtsordnung steht dem Schutzzweck des Glücksspielstaatsvertrages gerade entgegen. Außerdem steht der zivilrechtliche Schutz für private Personen neben dem Verwaltungsrecht und ist zu beachten.

Das OLG Thüringen hat auch Ansprüche aus Sportwetten bejaht und Prozesskostenhilfe bewilligt:
13.06.2022 - OLG Thüringen
Aktenzeichen: 10 W 144/221 O 255/22
Beschluss: Bewilligung PKH für Sportwetten und Casino bewilligt
https://www.hfs-rechtsanwaelte.de/news-casino-sportwetten/online-gluecksspiel-olg

Das LG Heilbronn hat am 12.07.2022, 01.02.2023, am 23.02.2023 geschädigten Verbrauchern Schadenersatz aus Sportwettenverlusten zugesprochen.

LG Heilbronn, Urt. v. 01.02.2023, Az. (I) 5 O 416/21 (ignoriert somit auch den Beschluss vom OLG Frankfurt)

Zitat
Der Kläger hat auch gegen die Beklagte Ziff. 1 einen Anspruch auf Rückzahlung der eingesetzten Beträge für Sportwetten in Höhe 5.592,86. Er hat unstreitig 31.543,12 € bei Sportwetten eingesetzt und 25.950,26 € dabei gewonnen, so dass ein Betrag in Höhe von 5.592,86 € bei der Beklagten Ziff. 1 verblieben ist, um den sie bereichert ist. Der Kläger kann diesen verbliebenen Betrag nach § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB (Leistungskondiktion) mangels Vorliegen eines rechtfertigenden Rechtsgrundes ebenfalls zurückfordern. Auch Sportwetten verstießen im streitgegenständlichen Zeitraum gegen § 4 Abs. 4 GlüStV 2011. Unerheblich ist, dass die Beklagte Ziff. 1 sich um eine Lizenz bemüht, sie ihr auch im Grundsatz zugesagt war, sie aber letztlich zunächst nicht erhalten hat. Denn bis zum Vorliegen einer deutschen Lizenz bleibt das Glücksspiel, und damit auch die Sportwetten, verboten. Dass die Beklagte Ziff. 1 später eine Lizenz erwarb, ist für das Fehlen eines Rechtsgrundes unerheblich (s.o.). Auch im Falle der Sportwetten fällt die Abwägung nach § 817 BGB zu Lasten der Beklagten aus (vgl. oben).

LG Heilbronn, Urt. v. 23.02.2023, Az. Ad 7 O 29/21 (ignoriert somit auch den Beschluss vom OLG Frankfurt)
Zitat
Zwar konnten nach § 4 V GlüStV 2012 Sportwetten mittels einer Konzession nach § 4a I GlüStV 2012 für   die Anbieter erlaubt   werden.   
Unstreitig   verfügte   die   Beklagte   für   den streitgegenständlichen Zeitraum aber nicht über eine solche Konzession, wie ihr bekannt war. Hieran ändert auch nichts, dass die Beklagte eine solche Erlaubnis beantragt hatte und ihr auch ein Anspruch auf Erteilung der Konzession durch das Verwaltungsgericht Wiesbaden zugesprochen wurde (VG Wiesbaden, Urteil vom 31.10.2016 -5 K 1388/14.WI.).
Im maßgeblichen Zeitraum lag die erforderliche Konzession jedenfalls nicht vor. Auch eine etwaige Duldung durch staatliche Behörden würde das Verbotsgesetz nicht außer Kraft setzen und ist mithin nicht erheblich. Die Verfolgung zivilrechtlicher Ansprüche findet grundsätzlich zudem unabhängig von der behördlichen Durchsetzung öffentlich-rechtlicher Verhaltenspflichten statt. Jedenfalls kann aus der Mitteilung des Regierungspräsidiums auf seiner Homepage, Sportwettveranstalter, die einen Antrag auf Erteilung einer Konzession eingereicht haben, hätten nicht mit einem Unterlassungsverfahren wegen der Veranstaltung unerlaubten Glücksspiels durch das Regierungspräsidium zu rechnen, nichts für zivilrechtliche Ansprüche aus dem verbotswidrigen Handeln abzuleiten. Unerheblich ist hierbei von vornherein eine spätere Legalisierung des Angebots der Beklagten, weil daraus keine Heilung der in der Vergangenheit abgeschlossenen Verträge erwächst.

Das LG Memmingen (Urt. v. 28.02.2023, Az. 21 O 1011/22)  verneint jeglichen Anspruch und spricht den Anbietern quasi ein Glücksspiel ohne Grenzen und Gesetze zu.
Materielles Glücksspielrecht ist zivilrechtlich nicht relevant. Verbote, wie zum Beispiel das Verbot von Ereigniswetten, werden legitimiert:

Zitat
[...]
Die Beklag­te zu 1 habe sowohl vor als auch nach Erhalt der Sportwettenlizenz Live-Ereigniswetten an­ geboten.
[...]
Insoweit steht dem Kläger auch kein Anspruch gegenüber der Beklagten zu 1.) aus§ 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit§ 4 Abs. 4,5 Glücksspielstaatsvertrag 2012, 284 StGB zu. Wegen des genannten Verstoßes des Konzessionsvergabeverfahrens gegen das Transpa­ renzgebot scheiden mit Rücksicht auf den Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung Scha­ densersatzansprüche des Klägers gegenüber der Beklagten zu 1.) aus.
Es kann dahingestellt bleiben, ob die Beklagte zu 1 gegen das Limitierungskonzept versto­ ßen hat. Die Regelung betrifft nur die Konzessionsausgestaltung und gilt nach dem Wort­ laut der Regelung nur grundsätzlich. Ein Verstoß gegen die Vorschrift führt daher nicht zur Nichtigkeit. So wurde auch durch den BGH entschieden, dass die Vorgabe, dass jeder Spieler bei seiner Registrierung ein für ihn geltendes tägliches wöchentliches oder monatli­ ches Limit bestimmt, kein Verbotsgesetz darstellt. Vielmehr handelt es sich lediglich um ei­ ne mit der Zulassung des Onlinespiels verknüpfte Auflage, deren Missachtung weder nach
§ 284 Abs. 1 StGB strafbar ist noch den Spielvertrag nach § 134 BGB in Verbindung mit § 284 Abs. 1 StGB nichtig macht (vgl. BGH, NJW 2008, 2026, 2027. Entsprechendes gilt für den Vorwurf der unerlaubten Platzierung von Live-Wetten.

Das Urteil d. LG Memmingen wird aber angefochten, und es wurde vom Kläger Berufung beim OLG München eingelegt.
« Letzte Änderung: 01 April 2023, 16:47:07 von Parlor_Trick »

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Parlor_Trick

Re: Sportwetten OLG Frankfurt
« Antwort #102 am: 01 April 2023, 17:09:03 »
Ergänzend zum OLG Frankfurt:

Sowohl in der medialen, als auch in der Pressemitteilung d. OLG Frankfurts, bleibt folgendes (aus nicht nachvollziehbaren Gründen) unerwähnt.
Das OLG Frankfurt konnte folgende Punkte -aufgrund einer angenommenen Nachlässigkeit d. Klägers- in ihrer Entscheidung nicht berücksichtigen:
1) Mischkonto CASINO (großes Spiel) und Sportwetten. (VERBOTEN!)
2) Das Angebot wurde parallel angeboten und bespielt. (gemeinsames Spielkonto)
3) Ereigniswetten, die verboten sind.

Zitat
a)   
Der Kläger behauptet jetzt einerseits, dass die Beklagte und ihre Schwesterge­sellschaft ihre Geschäftstätigkeit durch die Verwendung eines gemeinsamen Spie­lerkontos gezielt in einer Weise vermischt hätten, dass für ihn als Nutzer der Ein­druck eines einheitlichen Angebots entstanden sei und meint, dass die Beklagte damit auch verbotene und von ihrem Konzessionsantrag nicht umfasste Online­casino-Spiele vermittelt habe. Außerdem listet er nunmehr verschiedene Arten von Welten auf, die er bei der Beklagten abgeschlossen habe und hält diese für gem. § 21 Abs. 4 GlüStV 2012 unzulässige Ereigniswetten.

Die Überschreitung d. 1000 EUR-Limits ist relevant, aber nicht ausreichend.
Die Begründung ist nicht nachvollziehbar. Die erweiterte Erlaubnis (>1000 EUR) lag vor 2020 nicht vor, und es kann niemals eine Heilung der in der Vergangenheit abgeschlossenen Verträge erwachsen.
Zitat
d)   
Die Überschreitung des in § 4 Abs. 5 Nr. 2 GlüStV 2012 erwähnten monatlichen Höchsteinsatzes durch den Kläger ist nicht ausreichend, um eine Divergenz zwi­schen der beantragten Konzession und dem wahren Angebot der Beklagten anzu­nehmen.
Die Beklagte verweist insoweit zutreffend darauf, dass die genannte Norm Ausnahmen zulässt und dass ihr mittlerweile auch eine solche erweiterte Erlaubnis erteilt worden ist.

Edit:

Hier noch ein entsprechender Artikel der Frankfurter Rundschau, der das Thema von einer anderen Seite beleuchtet als die einseitige Berichterstattung d. OLG Frankfurts:
https://www.fr.de/wirtschaft/wettanbieter-vor-gericht-92179726.html
« Letzte Änderung: 01 April 2023, 17:54:57 von Parlor_Trick »

Re: Sportwetten OLG Frankfurt
« Antwort #103 am: 01 April 2023, 23:42:51 »
Zum Cash-Out:
https://www.chargeback24.de/bet-scanner
Cashout ist verboten.

Zitat
Die Option Cashout (Cashout Funktion) ist bei sämtlichen Sportwetten nicht zulässig.

Einzelne Anbieter verschleiern das Verbot, und argumentieren, dass das Verbot erst ab dem 01.08.2022 gilt.
Cashout ist aber gemäß GlüStV schon immer verboten gewesen, und wird niemals -aufgrund der Suchtgefahr und der Quotenverwässerung-  erlaubnisfähig sein.
Zitat
Die Cash Out Option wird gemäß dem Glücksspielstaatsvertrag ab dem 1. August 2022 bei sämtlichen Sportwetten nicht mehr angeboten.



Habe vor einer Woche eine Rundmail eines Anbieters (steht auf der Whitelist) erhalten, dass die Cashout Funktion wieder zur Verfügung steht…
Nur „Partial Cashout“ ist nicht mehr möglich.
« Letzte Änderung: 02 April 2023, 08:28:37 von Olli »

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Parlor_Trick

Re: Sportwetten OLG Frankfurt
« Antwort #104 am: 02 April 2023, 00:14:36 »
Zitat
Habe vor einer Woche eine Rundmail eines Anbieters (steht auf der Whitelist) erhalten, dass die Cashout Funktion wieder zur Verfügung steht…
Nur „Partial Cashout“ ist nicht mehr möglich.

Das ist ein gutes Beispiel, warum die Anbieter von dem großen Lizenz-Coup sprechen.

Einige Gerichte trennen Verwaltungsrecht und Zivilrecht nicht. Dann ist der Prozess sofort vorbei. (nur auf Sportwetten bezogen)

Wenn der Anbieter nun auch noch eine Lizenz hat, spekulieren die Anbieter auf ein kleines Bußgeld, welches letztendlich von Spielsüchtigen bezahlt wird.

 

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