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Sportwetten OLG Frankfurt

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Der_Neue_22

Sportwetten OLG Frankfurt
« am: 26 Februar 2023, 14:08:24 »
Hi Leute,

https://www.anwalt.de/rechtstipps/sportwetten-geld-zurueck-olg-frankfurt-erlaesst-negativen-hinweisbeschluss-205717.html

Das ist völlig an mir vorbeigegangen. Sind jemandem Einzelheiten bekannt?

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Parlor_Trick

Re: Sportwetten OLG Frankfurt
« Antwort #1 am: 26 Februar 2023, 15:11:06 »
Mir ist nicht bekannt, welche Kanzlei das Verfahren geführt hat. Scheinbar wurden aber wichtige Beweismittel nicht eingebracht.

"Aus dem Zurückweisungsbeschluss des OLG Frankfurt am Main geht hervor, dass das Berufungsgericht sich nicht zu Ereigniswetten geäußert hat":

Zitat
Dass er Ereigniswetten i.S.v. § 21 Abs. 4 GlüStV 2012 abgeschlossen haben will, hat der Kläger vor dem Landgericht überhaupt nicht erwähnt. Die Kammer hatte damit bis zum Schluss der dortigen mündlichen Verhandlung keinerlei Hinweise da rauf, dass von der Beklagten u.U. von ihrem Konzessionsantrag nicht umfasste Geschäfte getätigt worden sein könnten.

"Das Einzahlungslimit von 1 000 Euro sieht das OLG Frankfurt am Main hingegen kritisch":

Zitat
d) Die Überschreitung des in § 4 Abs. 5 Nr. 2 GlüStV 2012 erwähnten monatlichen Höchsteinsatzes durch den Kläger ist nicht ausreichend, um eine Divergenz zwischen der beantragten Konzession und dem wahren Angebot der Beklagten anzunehmen. Die Beklagte verweist insoweit zutreffend darauf, dass die genannte Norm Ausnahmen zulässt und dass ihr mittlerweile auch eine solche erweiterte Erlaubnis erteilt worden ist.
Außerdem hat der BGH bereits mehrfach ausdrücklich entschieden, dass eine Vor gabe, dass jeder Spieler bei seiner Registrierung ein für ihn geltendes tägliches, wöchentliches oder monatliches Limit bestimmt, kein Verbotsgesetz, sondern lediglich eine mit der Zulassung des Online-Spiels verknüpfte Auflage dargestellt, deren Missachtung den Spielvertrag nicht nach § 134 BGB nichtig macht (BGH, Urteile vom 3. April 2008- III ZR 190/07 und vom 25. April 1967-VII ZR 1/65-, BGHZ 47, 393-399).

Achtung! Anbieter werden namentlich genannt, da prozessrelevant! Analyse - Rechtsanwalt Michaelsen Quelle: LinkedIn

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Der_Neue_22

Re: Sportwetten OLG Frankfurt
« Antwort #2 am: 26 Februar 2023, 15:56:23 »
Danke für die Infos.

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Parlor_Trick

Re: Sportwetten OLG Frankfurt
« Antwort #3 am: 26 Februar 2023, 16:08:05 »
Gerne.
Scheinbar soll aber auch eine Revision (zum BGH) eingeleitet werden bzw. eine Revision wurde eingeleitet.
(Diese Information ist nicht verifiziert)

Was mich interessieren würde (falls jemand Informationen hat):
Welche Kanzlei hat das Verfahren geführt? (Die Kanzlei würde ich meiden)
Warum hat die Kanzlei wichtige Beweismittel (insbesondere verbotene Ereigniswetten) nicht eingebracht?
Warum wurde ausgerechnet das Bundesland Hessen ausgewählt?

CB24 hat einen großen Prozess gewonnen. Hier wurden alle Beweismittel eingebracht.
Insbesondere: Nicht erlaubnisfähige / verbotene Cash-Out Wetten, LIVE-Wetten, massive materielle Verstöße gegen d. GlüStV, usw.
siehe: ACHTUNG! Anbieter wird genannt! Urteil LG Heilbronn SPORTWETTEN

Einen schönen Sonntag!
« Letzte Änderung: 26 Februar 2023, 16:10:23 von Parlor_Trick »

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Der_Neue_22

Re: Sportwetten OLG Frankfurt
« Antwort #4 am: 26 Februar 2023, 17:31:39 »
In meinem Fall habe ich während der mündlichen Verhandlung auf Rat meines Anwalts explizit erwähnt, dass diese Punkte auch bei mir nicht beachtet / eingehalten wurden und am Ende Recht bekommen.

Ich kann mir nicht erklären, was das für eine Anwaltskanzlei sein soll, die solch wesentliche Punkte bereits beim LG nicht eingebracht hat. Klingt schon fast nach einer Inszenierung so schlecht wie sich das liest :D ohne jemandem etwas unterstellen zu wollen  8)
Aufjedenfall würde ich diese Kanzlei auch meiden.
« Letzte Änderung: 26 Februar 2023, 17:51:32 von Der_Neue_22 »

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Parlor_Trick

Re: Sportwetten OLG Frankfurt
« Antwort #5 am: 26 Februar 2023, 17:50:52 »
Stimme dir zu.
Entweder eine verdammt schlechte Kanzlei (die überhaupt nicht auf die Mandanten eingeht, keine Ahnung hat), oder halt eben eine Inszenierung (Auch ich möchte niemanden etwas unterstellen) ;) ...

Re: Sportwetten OLG Frankfurt
« Antwort #6 am: 26 Februar 2023, 19:42:56 »
Das Verfahren hat entweder CLLB oder Redell geführt. Es lag nicht an der Kanzlei.

Der Zurückweisungsbeschluss des OLG Frankfurt ist aus meiner Sicht  eine klare Fehlentscheidung. Nur weil sich der dortige Sportwettenanbieter (Marktführer in Deutschland) damals sich um eine Erlaubnis bemüht hat, ihm sogar eine Erlaubniserteilung seitens des VGH Kassel zugesprochen wurde, bedeutet das jedenfalls aus meiner Sicht nicht, dass dieser unkontrolliert seine Sportwettenangebot den Spielern zugänglich machten durfte.

Dass das Verfahren, dass es Anbietern von Online-Sportwetten ermöglichen sollte, trotz des bestehenden Verbotes in § 4 Abs. 4 GlüStV 2012 eine Konzession zum Anbieten oder Vermitteln von Sportwetten im Internet zu erlangen, im dort streitrelevanten Zeitraum nicht fortgeführt, die Angebote im Internet von den Behörden weitestgehend geduldet wurden, berechtigte etwaige Anbieter aus meiner Sicht nicht dazu, das eigentlich europarechtskonforme Verbot nach § 4 Abs. 4 GlüStV, jedenfalls soweit es um das Angebot von Online-Sportwetten im Internet geht, zu ignorieren und trotz der für das Allgemeinwohl überragenden Ziele, die mit diesem Verbot erreicht werden sollten, ihr Angebot uneingeschränkt im Internet bereitzuhalten. Das ist meine Rechtsmeinung.

Ich würde den dortigen Kläger definitiv raten, in die Revision zu gehen.
« Letzte Änderung: 26 Februar 2023, 19:45:51 von Kläger2021 »

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Parlor_Trick

Re: Sportwetten OLG Frankfurt
« Antwort #7 am: 26 Februar 2023, 19:48:45 »
Zitat
Das Verfahren hat entweder CLLB oder Redell geführt. Es lag nicht an der Kanzlei.

Bin mal gespannt.... Danke für die Information!
« Letzte Änderung: 26 Februar 2023, 20:08:34 von Parlor_Trick »

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Parlor_Trick

Re: Sportwetten OLG Frankfurt
« Antwort #8 am: 27 Februar 2023, 13:29:07 »
@Manollo ... Ja, laut dem OLG Frankfurt ist der GlüStV wertlos.

Re: Sportwetten OLG Frankfurt
« Antwort #9 am: 27 Februar 2023, 13:35:41 »
Da stimme ich Dir zu Manollo, dass es in der Tat jedes Gericht anders handhabt und somit anders entscheidet. Man kann dennoch nicht pauschal behaupten, bei Sportwetten ist die Rückforderung aussichtslos. Bei dem Zurückweisungsbeschluss aus Frankfurt war der Hauptgrund, dass der dortige Anbieter sich um eine Konzession beworben bzw. den erforderlichen Antrag hierzu gestellt hatte. Da das Konzessionsvergabeverfahren damals EU-rechtswidrig gewesen war, kann man den Anbieter nicht den Erlaubnisvorbehalt also vorhalten. Das ist die Begründung des OLG Frankfurt.
Es gibt sehr viele Sportwettenanbieter die heute eine deutsche Lizenz haben, aber damals keinen Antrag auf eine Konzession gestellt haben. Laut dem OLG Frankfurt scheiden also Rückforderungsansprüche aus, wenn der Sportwettenanbieter damals sich um eine Konzession beworben hat. Ist dies nicht der Fall, so stehen Rückforderungsansprüche dem Spieler zu. Das bedeutet im Umkehrschluss: Gegen Sportwettenanbieter, die damals keinen Antrag auf Erteilung einer Konzession gestellt haben, ist eine Rückforderung also erfolgsversprechend.

Die weitere Anspruchsgrundlage aus verbotenen Internetwetten, sog. Live-Ereigniswetten wurde dort überhaupt nicht thematisiert, weil der Kläger diese Angriffsmittel nicht vorgebracht hat. Daher ist denke ich diese Anspruchsgrundlage weiterhin aussichtsreich.

Ich möchte damit zum Ausdruck bringen, dass man pauschal nicht sagen kann, „Rückforderungen bei Sportwetten ist nicht möglich“. Das lass ich nicht gelten. Außerdem ist der Beschluss aus Frankfurt die allererste Entscheidung eines Obergerichts, die negativ aus sich des Spieler ist. Die weiteren restlichen Entscheidungen der Oberlandesgerichte Düsseldorf, Dresden, Köln, Hamm, München, Berlin, Frankfurt (2x mal) und Braunschweig haben ganz klar signalisiert,
dass man Verluste aus illegalen Glücksspielen (wozu auch selbstverständlich Sportwetten gelten § 3 Abs. 1 Satz 3 GlüStV 2012) zurückfordern kann.

“Wetten gegen Entgelt auf den Eintritt oder Ausgang eines zukünftigen Ereignisses sind Glücksspiele.“

Letztendlich müsste das der BGH sich annehmen und endlich mal eine grundsätzliche Entscheidung herbeiführen um ein für alle Mal
Klarheit zu schaffen.
« Letzte Änderung: 27 Februar 2023, 14:17:34 von Kläger2021 »

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Der_Neue_22

Re: Sportwetten OLG Frankfurt
« Antwort #10 am: 27 Februar 2023, 13:43:30 »
Da muss ich Kläger Recht geben. Das Gericht hat zu prüfen, ob eine Lizenz nach Antragseinreichung unter vorliegenden Umständen hätte tatsächlich erteilt werden können. Wenn derartige Verstöße gegen den GüStV stattgefunden haben, hätte der Anbieter niemals eine Lizenz erhalten. Wie bereits erwähnt wurden diese wichtigen Tatsachen anscheinend verschwiegen. Weil dem Gericht nichts gegenteiliges bekannt war, hat man die Antragseinreichung als ausreichend erachtet. Ich bin zwar Laie aber so deute ich das Ganze.
« Letzte Änderung: 27 Februar 2023, 13:45:04 von Der_Neue_22 »

Re: Sportwetten OLG Frankfurt
« Antwort #11 am: 27 Februar 2023, 13:45:37 »
Ein anderes krasses Beispiel wäre zum Beispiel:
wenn ich eine Fahrerlaubnis beantragen möchte, beziehungsweise eine haben möchte und mir die Fahrschule keine Erlaubnis erteilen möchte, weil beispielsweise diese Fahrschule nur deutsche aufnimmt, dann kann ich auch nicht von mir aus behaupten: ja ich fahre jetzt Auto im Straßenverkehr; erstens weil ich es kann und die Voraussetzung erfülle (beispielsweise Vollendung 18 Jahre etc.), und zweitens weil die Fahrschule ja diskriminierend und rechtswidrig war.


Mit welchem Recht kann ich mir daraus so etwas ableiten? Total unschlüssig.
Nach eindeutiger Gesetzeslage hätte ich so lange von der Teilnahme am Straßenverkehr absehen müssen, wie ich auch keine Fahrerlaubnis habe.
D.h. ich müsste so lange warten, bis ein rechtskonforme Fahrschule vorhanden ist, durch das ich eine Fahrerlaubnis erlangen kann. Wenn das Jahre dauert, dann dauert das eben Jahre. Die rechtswidrige Fahrschule kann mich jedenfalls nicht dazu berechtigen, ohne eine Fahrerlaubnis am Straßenverkehr teilzunehmen.

Und gerade im Glücksspiel-Sektor was etwas komplett anderes ist, als Autofahren, wo es hier auch gefährliche Erscheinungsformen des Glücksspiel vorhanden sind (Spielsucht etc.), welches auch den nationalen Staaten also der Bundesrepublik Deutschland obliegt zu entscheiden, wie hier mit Glücksspielen zu verfahren ist, ist das umso wichtiger und dementsprechend genauer zu prüfen, welcher Anbieter wann und welche Erlaubnis bekommt.

Die Entscheidung des Oberlandesgericht Frankfurt ist eine krasse Fehlentscheidung und ist wahrscheinlich zurückzuführen auf die schlechte Arbeit der Kanzlei des Spielers.
« Letzte Änderung: 27 Februar 2023, 14:02:18 von Kläger2021 »

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Der_Neue_22

Re: Sportwetten OLG Frankfurt
« Antwort #12 am: 27 Februar 2023, 13:47:37 »
Sehe ich genauso Kläger. Außerdem berufen sich die Anbieter immer auf das Lizenzvergabeverfahren. In meinem Fall hat der Anbieter vor dem LG auch kein Recht bekommen. Trotz gleicher Begründung. Manchmal kommen Sie damit durch.
« Letzte Änderung: 27 Februar 2023, 13:49:09 von Der_Neue_22 »

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Parlor_Trick

Re: Sportwetten OLG Frankfurt
« Antwort #13 am: 27 Februar 2023, 14:08:58 »
Zitat
Die Entscheidung des Oberlandesgericht Frankfurt ist eine krasse Fehlentscheidung und ist wahrscheinlich zurückzuführen auf die schlechte Arbeit der Kanzlei des Spielers.

YES!!! Wie gesagt: Die Kanzlei hat leider -zulasten des geschädigten Verbrauchers- nicht alle Beweismittel eingebracht.

Das Video ist ganz passend (Schlechter Anwalt - Schlechter Prozessfinanzierer - Vor Gericht verloren):
https://www.youtube.com/watch?v=gg0OfEmNDT8
« Letzte Änderung: 27 Februar 2023, 14:12:36 von Parlor_Trick »

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Parlor_Trick

Re: Sportwetten OLG Frankfurt
« Antwort #14 am: 27 Februar 2023, 17:50:42 »
Hier äußert sich eine weitere Kanzlei zu dem Beschluss:

siehe:
https://www.staudt.law/news/klage-gegen-online-casinos-der-aktuelle-stand-der-rechtsprechung
https://www.youtube.com/watch?v=jqeoxt7v3N0

Folgende Punkte konnte das OLG Frankfurt nicht beachten (aufgrund d. Nachlässigkeit d. Klägers):
Zitat
3.   
Soweit der Kläger das landgerichtliche Urteil mit dem Argument bekämpft, dass das tatsächliche Glückspielangebot der Beklagten über das potentiell genehmi­gungsfähige im Konzessionsverfahren beantragte Angebot hinausgegangen sei und diese sich deshalb gegenüber den zuständigen Behörden nicht auf die europarechtliche Dienstleistungsfreiheit berufen könne, ist seine Berufung ersichtlich un­ begründet. Der Kläger übersieht nämlich, dass das Landgericht keine Veranlassung hatte, sich mit dieser Frage auseinanderzusetzen, weil der Tatsachenvortrag, auf den er diesen Vorwurf stützt, von ihm im ersten Rechtszug nicht gehalten worden ist.

a)   Der Kläger behauptet jetzt einerseits, dass die Beklagte und ihre Schwesterge­ sellschaft ihre Geschäftstätigkeit durch die Verwendung eines gemeinsamen Spie­ lerkontos gezielt in einer Weise vermischt hätten, dass für ihn als Nutzer der Ein­ druck eines einheitlichen Angebots entstanden sei und meint, dass die Beklagte damit auch verbotene und von ihrem Konzessionsantrag nicht umfasste Online­ casino-Spiele vermittelt habe. Außerdem listet er nunmehr verschiedene Arten von Wetten auf, die er bei der Beklagten abgeschlossen habe und hält diese für gem. § 21 Abs. 4 GlüStV 2012 unzulässige Ereigniswellen.

b)   Beide Behauptungen sind neu. In der Klageschrift wird der Beklagten zwar noch vorgeworfen, sie habe „zum streitgegenständlichen Zeitpunkt Sportwellen, Live­ Sportwetten, Casino und Live-Casino" angeboten. Auf den Einwand seiner Gegne­rin in deren Klageerwiderung, dass für das Online-Geschäft ausschließlich die Schwestergesellschaft zuständig sei, hat der Kläger nicht etwa mit einer Vertiefung seines Vortrags reagiert, sondern seine Klage wegen einer fehlerhaften Berech­nung des Verhältnisses seiner Sportwellen- und seiner Casinoverluste sogar teil­weise zurückgenommen. Das Gericht musste und durfte bei dieser Sachlage davon ausgehen, dass die Trennung der Geschäfte zwischen den Parteien unstreitig ist.

Dass er Ereigniswelten i.S.v. § 21 Abs. 4 GlüStV 2012 abgeschlossen haben will, hat der Kläger vor dem Landgericht überhaupt nicht erwähnt. Die Kammer hatte damit bis zum Schluss der dortigen mündlichen Verhandlung keinerlei Hinweise da­rauf, dass von der Beklagten u.U. von ihrem Konzessionsantrag nicht umfasste Geschäfte getätigt worden sein könnten. Unter diesen Voraussetzungen kann der Klä­ger dem Landgericht unzweifelhaft nicht vorwerfen, einem solchen Verdacht nicht nachgegangen zu sein.

c)   Im Berufungsverfahren kann der Kläger mit seinen beiden Behauptungen wegen § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO nicht mehr gehört werden. Es ist davon auszugehen, dass die fehlende Geltendmachung dieser Angriffsmittel im ersten Rechtszug auf einer Nachlässigkeit des Klägers beruht. Gründe, die ein Zurückhalten der Behauptungen rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich.

d)   Die Überschreitung des in§ 4 Abs. 5 Nr. 2 GlüStV 2012 erwähnten monatlichen Höchsteinsatzes durch den Kläger ist nicht ausreichend, um eine Divergenz zwi­schen der beantragten Konzession und dem wahren Angebot der Beklagten anzu­ nehmen. Die Beklagte verweist insoweit zutreffend darauf, dass die genannte Norm Ausnahmen zulässt und dass ihr mittlerweile auch eine solche erweiterte Erlaubnis erteilt worden ist.

Außerdem hat der BGH bereits mehrfach ausdrücklich entschieden, dass eine Vor­ gabe, dass jeder Spieler bei seiner Registrierung ein für ihn geltendes tägliches, wöchentliches oder monatliches Limit bestimmt, kein Verbotsgesetz, sondern ledig­ lich eine mit der Zulassung des Online-Spiels verknüpfte Auflage dargestellt, deren Missachtung den Spielvertrag nicht nach § 134 BGB nichtig macht (BGH, Urteile vom 3. April 2008-111 ZR 190/07 und vom 25. April 1967-VII ZR 1/65-, BGHZ 47, 393-399).
« Letzte Änderung: 27 Februar 2023, 20:29:14 von Parlor_Trick »

 

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