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Trotz OASIS Sperre zugelassen worden zum Spielen
joa31:
Hallo
Ich wurde am 22.03.2023 nach Angabe und Offenlegung meiner Spielsucht über OASIS gesperrt .Trotz dieser Sperre war es mir weiterhin möglich, bei einem Anbieter zu spielen. Das Online-Casino wird auf der Whitelist geführt und ist somit - laut meinem Verständnis - rechtlich daran gebunden, zu prüfen, ob ein Spieler über OASIS gesperrt ist. Dieser Verpflichtung ist das Casino nicht nachgekommen. Ich habe das Casino darauf hingewiesen, dass Sie dazu verpflichtet sind, worauf hin ich die Rückmeldung bekam, sie würden unter einer maltesischen Lizenz operieren (MGA) und wären somit nicht an OASIS angeschlossen. Aus Sicht des Casinos wäre mir die Verpflichtung zugekommen, das Casino über die Sperre zu informieren. Dies würde - aus meiner Sicht - eine zentrale Stelle ad absurdum führen. Noch dazu entnehme ich dem neuen Glücksspielstaatsvertrag, das jedes in Deutschland lizensierte Online Casino (also alle auf der Whitelist aufgeführten) verpflichtet sind, sich OASIS anzuschließen um den Schutz Ihrer Spieler zu gewährleisten.
Diese Meldung habe ich am 08.05.2023 über das Hinweisportal der GLL eingereicht und hatte gehofft, dort Hilfe zu bekommen - leider vergebens. Eine Antwort erhielt ich erst nach zig telefonischen und Nachfragen per E-Mail an gestrigen Tag. Da wurde mir gesagt, die GLL gehe nicht gegen die Lizenzinhaber vor und ich müsste mich mit Hilfe eines Anwalts selber darum kümmern. Ist das richtig? Kann das sein? Das ist doch kein Spielerschutz. Süchtige wie ich können weder die finanziellen Mittel noch die Kraft aufbringen , so etwas in die Wege zu leiten - zumindest ich nicht. Da die Rechtslage und der Verstoß gegen diese so offensichtlich ist, dachte ich, dass sich dies einfacher gestalten lassen müsste. Liege ich da falsch?
Hat jemand ähnliche Erfahrungen gemacht und kann mir berichten? Für Rückmeldungen jeder Art bin ich dankbar.
Liebe Grüße
Olli:
Aus einem Urteil des AG Ludwigslust - 41 C 87/21:
--- Zitat ---- In § 21 Abs. 5 GlüStV (2012/2020) ist geregelt, dass gesperrte Spieler an Wetten nicht teilneh-
men dürfen. Bei dieser Norm handelt es sich um ein Verbotsgesetz im Sinne des § 134 BGB.
Dies ergibt sich zunächst aus dem Wortlaut des folgenden Satzes 2, der ausdrücklich von einem
Verbot spricht. Sinn und Zweck der Norm ist es zudem, gesperrte Spieler vor finanziellen Verlus-
ten zu schützen, welche regelmäßig bei Wett- und Lotterieangeboten aus rein mathematischen
Gründen zu erwarten sind. Insbesondere gilt die Norm dem Schutz von spielsüchtigen Personen
vor sich selbst. Die zwingende Natur der Norm, welche keine Ausnahmen zulässt, gibt eindeutig
zu verstehen, dass die Privatautonomie hinter die schützenswerten Interessen des gesperrten
Spielers zurücktritt. Diesem Ziel ist nur mit dem Charakter als Verbotsnorm zu erreichen.
- Die geschlossenen Spielverträge sind damit nichtig. Dies gilt auch dann, wenn der Beklagten
tatsächlich mit Schreiben vom 19.02.2021 eine Konzession zum Veranstalten von Online-Sport-
wetten erteilt wurde. Der Kläger hat dies bestritten, da die Beklagte die Konzession in der Anlage
B 5 nur in Auszügen vorgelegt hat. Dies ist jedoch letztlich unerheblich, denn auch nach den vor-
gelegten Auszügen hätte die Beklagte Sportwetten erst dann tatsächlich veranstalten dürfen,
nachdem sie an das Spieler-Sperrsystem OASIS angeschlossen war. Dies ergibt sich aus der
Zusatzbestimmung auf S. 9 der Anlage B 5. Dort heißt es: „Gesperrte Spieler sind von der Teil-
nahme an Sportwetten im Internet auszuschließen. Um den Ausschluss gesperrter Spieler zu ge-
währleisten, hat sich die Konzessionsnehmerin vor Aufnahme des Geschäftsbetriebs an die zen-
trale Sperrdatei OASIS GlüStV anzuschließen.“ Damit ist ausdrücklich Voraussetzung für die Auf-
nahme des Geschäftsbetriebs die Zulassung zum Sperrsystem. Dass seitens der Behörden hier-
für ein Zeitplan genehmigt wurde, bedeutet nicht, dass trotz fehlendem Anschlusses der Ge-
schäftsbetrieb zulässig gewesen wäre. Auf das Schreiben des Regierungspräsidiums vom
06.05.2022, Anlage B 7, kommt es daher nicht an. Dass darin eine gewisse Zeitspanne zum An-
schluss an das Spielersperrsystem bestätigt wurde, bedeutet nicht, dass der Geschäftsbetrieb
hiervon unabhängig hätte aufgenommen werden dürfen. Selbst wenn dies der Fall gewesen wä-
re, wären Spielerverträge aus der Wertung des § 21 Abs. 5 GlüStV mit gesperrten Spielern als
sittenwidrig und damit ebenfalls nichtig anzusehen, § 138 BGB.
--- Ende Zitat ---
SuchtkrankerMensch:
--- Zitat von: Olli am 04 August 2023, 11:43:23 --- „Gesperrte Spieler sind von der Teil-
nahme an Sportwetten im Internet auszuschließen. Um den Ausschluss gesperrter Spieler zu ge-
währleisten, hat sich die Konzessionsnehmerin vor Aufnahme des Geschäftsbetriebs an die zen-
trale Sperrdatei OASIS GlüStV anzuschließen.“
--- Ende Zitat ---
Heißt das im Umkehrschluss das das nicht für Casinos gillt ?!?!???
Ilona:
Hallo Joa,
willkommen in unserem Forum. Ja, du hast Recht. Alle Anbieter, die auf der White List stehen, müssen an OASIS angeschlossen sein. Wer das nicht macht, bekommt ein Bußgeld und kann im Wiederholungsfall die Lizenz verlieren. Dafür ist die GGL zuständig. Ich gehe davon aus, dass sie deinen Hinweis entsprechend bearbeiten.
Sie helfen dir allerdings nicht, das verspielte Geld zurückzufordern. Das sind zivilrechtliche Ansprüche, dafür bist du selbst zuständig. Du hast bestimmt alle Beweise gesammelt und könntest nun einen Anwalt beauftragen.
Gleichzeitig wäre es auch sinnvoll, zu gucken wie das passieren konnte. Welche Sicherungen haben bei dir nicht funktioniert? Hast du dich aus eigener Überzeugung sperren lassen? Oder wollte deine Familie das? Wie soll es jetzt weitergehen? Nutz doch die Gelegenheit und starte mit der Spielfreiheit. Wir unterstützen dich gern dabei.
LG Ilona
SuchtkrankerMensch:
--- Zitat von: Wirbelwind 2.0 am 04 August 2023, 13:02:01 ---
--- Zitat von: Olli am 04 August 2023, 11:43:23 --- „Gesperrte Spieler sind von der Teil-
nahme an Sportwetten im Internet auszuschließen. Um den Ausschluss gesperrter Spieler zu ge-
währleisten, hat sich die Konzessionsnehmerin vor Aufnahme des Geschäftsbetriebs an die zen-
trale Sperrdatei OASIS GlüStV anzuschließen.“
--- Ende Zitat ---
Heißt das im Umkehrschluss das das nicht für Casinos gillt ?!?!???
--- Ende Zitat ---
Hab das wohl schlecht markeiert sonst könnte ich denken das mir bei einer normalen Sachlichen Frage hier auch nicht mehr geantwortet wird ??
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