Auch gestern Nacht nur 3,5 h Schlaf und es brachte auch nichts die Spacetime-Sendung in der Nacht drei mal zu hören ...
Habe das "Gutachten" erhalten.
Sinngemäß heißt es hier:
Die Anlieger haben wegen des Niederschlagswasser auf der Straße Einfriedungen, wie Mauern und Kantsteine, gesetzt.
Und zudem müsst Ihr wissen, dass überwiegend die Einfahrten und Mauern etc. an den öffentlichen Verkehrsbereich grenzen! Ja sagt mal, ist das denn nicht eine Unverschämtheit? Wenn die wüssten, dass wir sogar in den Häusern leben!
Also ... zu den Einfriedungen ... die sind heutzutage üblich, um z.B. den Straßenbereich von den privaten Flächen abzugrenzen. Mauern und Zäune sollen nicht nur vor fremden Blicken schützen, sondern auch Fremde davon abhalten, auf das Privatgrundstück zu kommen. Mit Mauern werden häufig Geländehöhenunterschiede ausgeglichen. Die eigenen Haustiere und Kinder sollen hingegen abgehalten werden, das Grundstück zu verlassen! Eine Hecke kann auch ein Wind- und Schmutzfang sein.
Ach, es gibt so viele Zwecke, die diese Einrichtungen haben. Doch dass ein Kantstein an einer Einfahrt eine Hochwasserschutzmauer darstellt, das ist mir neu. Ich hatte eigentlich gedacht, dass ich die Kantsteine gesetzt habe, damit meine Einfahrt nicht absackt, wenn die Stadt, wie schon geschehen, die Straße aufreißt!
Natürlich macht sich der Anwalt über meine Fehler lustig, doch ich lasse mich nicht davon abhalten, seine Wiedersprüche in den beiden Gutachten zu sehen und die Ignoranz der von mir angebrachten höchstrichterlichen Urteile auf Bundesebene.
Im Grunde ist da viel Gekritzel, viel blabla. Die Stadt versucht den Eintritt der Vorteilslage mit der Begründung eines fehlenden Gehweges und einer, wie sie sagen, faktisch nicht vorhandenen Entwässerung, in die heutige Zeit zu verlagern. Es gab 2022 ein ÄG zum BauGB , wonach die Ausschlussfrist für die Abrechnung nun 25 Jahre betrifft.
Da ich noch nicht die Ortsstatuten von damals habe, die Stadt hatte sich geweigert, sie herauszurücken, kann ich noch gar nicht sagen, ob das Entwässerungssystem überhaupt Bestandteil der notwendigen technischen Einrichtungen war. Im ersten Gutachten bezog man sich auf das VG Köln und VG Münster. Allerdings sagte der Anwalt selbst im ersten Gutachten, dass das Niederschlagswasser dann auch schon "wild" auf die Angrenzergrundstücke fließen müsse. Das versuchen sie jetzt zu unterstellen. Zudem müsse eine gewisse Großzügigkeit gezeigt werden. Eine Anlage wäre demnach nicht sofort unbrauchbar, wenn tatsächlich hier und da in kleinem Maße Regenwasser auf die Anliegergrundstücke fließen würde.
Zu den fehlenden Bürgersteigen hatte das BVerwG 2007 schon geurteilt, dass grundsätzlich die Ortsstatuten anzuhalten sind. "Grundsätzlich" bedeutet aber, dass es Ausnahmen gibt! Irgendwo im Gesetz gibt es da ein "oder", was das danach folgende gleichrangig einschließt: die Ortsüblichkeit! Da kann ich mit 100 Straßen über das gesamte Stadtgebiet verteilt nachweisen - heute noch! - mit Bildern. Es war damals über einen längeren Zeitraum üblich, keine Gehwege zu bauen! Dies fing erst in den 60-ern an.
Die Ortsüblichkeit muss über die ganze Stadt verteilt vorliegen und nicht nur in einem Stastteil - check! Die Ortsüblichkeit muss über einen längeren Zeitraum geherrscht haben ... check! Das wurde alles schon so vom BVerwG beschrieben ...
Meine Bilder haben einen von mir selbst gesetzten Filter: Nur "innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile", kein Gehweg und keine Randbefestigungen. Hier und da bin ich davon abgewichen, wenn z.B. ein vier cm Kantstein als Randeinfassung verwendet worden ist. Einmal mit dem LKW drüber und schon ist es aus damit ...
Selbst neu gebaute Straßen haben hier nicht immer einen Geweg oder haben keine eigene Randbefestigung, schließen aber an Mauern und Zäunen an ...
Der Kanal wurde 1948 durch die Stadt gebaut. Die Entwässerungsanlagen wurden dabei mit eingebaut. Das sind heute 78 Jahre, in denen die Anlieger nasse Füße bekommen haben sollen ... Und jetzt, wo die Stadt nie etwas an der Entwässerung getan hat, soll sie als nicht vorhanden gelten! Der Kanal aus der Zeit soll aber bestehen bleiben, da ein Ersetzen nicht mehr mit den Eigentümern abgerechnet werden kann!
Im Gutachten wird aber auch von einem Provisorium der Entwässerungseinrichtung gesprochen. Doch wenn ich einen Kanal mit Oberflächenentwässerungssystem plane, dann reiße ich doch nicht 2 Mal die Straße auf. Ich baue sofort alle Entwässerungseinrichtungen ein, damit ich mich nur noch an den Oberbelag begeben muss.
Dumm nur, dass es keine Unterlagen mehr bei der Stadt gibt. Keiner weiss genau, wann und wie der Kanal geplant und gebaut worden ist. Hier wurde im 2. Gutachten auf die Beweislast der Anwohner verwiesen.
Sollte dies zur Sprache kommen, werde ich einen Antrag auf Beweislastumkehr stellen. Die geht dann, wenn z.B. eine fahrlässige Beweiseliminierung stattgefunden hat. Ein ehemaliger Bürgermeister hatte die Verwaltung angewiesen, das städtische Archiv aus dem Gefahrenbereich des angrenzenden Gewässers zu verlegen - die Verwaltung hat dies nicht getan. 2021, bei der Flutkatastrophe, wurde der Archivinhalt zerstört. Einige Dokumente liegen derzeit zur Restauration bei einer Firma in einer nahe gelegenen anderen Stadt. Ob da Dokumente weggespült worden sind oder beim Aufräumen weggeworfen, das kann doch heute keiner mehr nachvollziehen.
Ein Schelm, der Böses dabei denkt ...
