Art. 20 DSGVO Recht auf Datenübertragbarkeit
1. Die betroffene Person hat das Recht, die sie betreffenden personenbezogenen Daten, die sie einem Verantwortlichen bereitgestellt hat, in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format zu erhalten, und sie hat das Recht, diese Daten einem anderen Verantwortlichen ohne Behinderung durch den Verantwortlichen, dem die personenbezogenen Daten bereitgestellt wurden, zu übermitteln, sofern
a) die Verarbeitung auf einer Einwilligung gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a oder Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a oder auf einem Vertrag gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b beruht und
b) die Verarbeitung mithilfe automatisierter Verfahren erfolgt.
Dass die Daten nicht lesbar sind, darf natürlich nicht sein. Ich würde dies der GGL im ersten Schritt melden.
Nun kommt es aber auch noch drauf an, ob Du die Daten auch in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format angefordert hast! Wenn nicht, dann hieße das für Dich ja, dass Dir ein Bildchen reicht und Du liebend gerne Abend für Abend Deine Zeit damit verbringen möchtest, die Daten in eine Tabellenkalkulation einzutippen.
Parallel zur Meldung an die GGL meldest Du also dem Unternehmen einen Verstoß gegen den o.g. Paragraphen und forderst die Daten wie beschrieben erneut an.