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BGH Urteil

Begonnen von Aloisius, 29 Februar 2024, 15:59:39

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Zitat von: Ilona am 25 Juli 2024, 10:04:49
Lest mal die PM in aller Gründlichkeit. Möglicherweise war das Verfahren nicht besonders gründlich vorbereitet.

Das hatte ich schon vor Wochen gesagt, dass das Verfahren gefährlich ist, da es nicht gründlich vorbeireitet wurde. Die Info hatte ich von einem RA erhalten.

@Rhino
Du machst jetzt hier freiwillig für eine Woche eine Pause. Hältst du dich nicht dran, wirst du gesperrt!
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Gerne möchte ich nich ein paar Sachen hinzufügen...

Erstmal geht es bei mir um Summen, die man eher im sehr hohen Bereich ansetzen würde. Also 6-stellig.

Dann wird sich eine Klage, die ich in Vorbereitung hatte, jetzt erledigen. Ebenfalls 6-stellig.

Und ich habe Schulden bis zum Anschlag und es war für mich eine Chance, die jetzt vorbei ist.

Das Geld für meine Verfahren habe ich mir geliehen...und sehe davon jetzt nichts mehr wieder bzw. habe meine Schulden weiter erhöht.

Ja, ich finde das Urteil falsch und dumm. Und bleibe 100% auf der Seite von Kläger.

Aber ich wäre nicht hier, wenn ich gewisse Fehler nicht gemacht hätte. Und wenn ich jetzt wütend bin statt in die Vergebung und Akzeptanz zu gehen, werde ich daran zerbrechen.

Also: schreibt eure Wut raus, sehr gut
Und dann akzeptiert diese scheisse.

Ich hab mir jetzt die Pressemitteilung durchgelesen. Das Problem ist, dass dieser Rechtsstreit, der an den Gerichtshof der europäischen Union nun vorgelegt wird, sehr schlecht vorbereitet ist. Denn dort geht es nicht um beispielsweise das höchst Einsatz Limit von 1000 € pro Monat. Denn der dortige Kläger hat von 2013-2019 bei dem Anbieter Glücksspielangebote in Anspruch genommen. So wie sich es aus der Pressemitteilung verlauten lässt, bleibt der Bundesgerichtshof von seiner Rechtsauffassung vom März 2024 gleich.

Der eklatante Unterschied zu dem Fall aus März ist der, dass der Anbieter in der Entscheidung von heute einen Antrag auf Erlaubnis damals gestellt hat, diesen aber nicht bekommen hat, weil das Vergabeverfahren seinerzeit rechtswidrig war. D.h. es geht in dem vorliegenden Fall von heute überhaupt gar nicht um die inhaltlichen materiellen Voraussetzungen.
Das bedeutet für mich Umkehrschluss, dass dieser Fall von heute sehr in die Karten der Anbieter spielt. Weil diese jetzt vor dem Gerichtshof der europäischen Union behaupten werden, da das Verfahren zur Vergabe der Konzessionen ja rechtswidrig und gegen das Union Recht verstoßen hatte, werden sie sich auf die Dienstleistungsfreiheit innerhalb der EU berufen. Das bedeutet der europäische Gerichtshof kann sich gar nicht zu den Fragen hinsichtlich des Höchst Einsatzes von 1000 € äußern, so dass es eigentlich dazu angehalten ist, den Anbieter Recht zu geben. Damit würde dann die gesamte Rechtsprechung auf Seiten der Anbieter gebracht werden. So verstehe ich das.

Zitat von: altobelli am 25 Juli 2024, 09:59:48
Aus der PM des BGH:
"wenn der Anbieter in Deutschland eine Erlaubnis für die Veranstaltung von Sportwetten beantragt hatte und das für diesen Antrag geltende Verfahren zur Konzessionserteilung unionsrechtswidrig durchgeführt wurde."

Wenn der Anbieter also keine beantragt hätte, dann würde er ja somit auch nicht unter diesem möglichen Urteil fallen, korrekt? Gibt es irgendwo eine Übersicht, wer wann beantragt hatte? Der Antragszeitpunkt müsste dann ja auch eine Rolle spielen.

Die gleiche Frage stelle ich mir auch.
Mein Fall liegt auch beim BGH. Allerdings hat mein Anbieter niemals eine Lizenz beantragt.

Kann mir jemand sagen ob so ein Fall nun wohl auch dem EuGH vorgelegt wird?

Meinen Anwalt zu erreichen ist aktuell unmöglich.

Gleiche Meinung

Der Fall wurde einfach nicht gut vorbereitet, und wichtige Punkte wurde nicht vorgetragen. Ein RA sagte mir, dass das Verfahren deshalb gefährlich sei.. und nun ist es so gekommen. Der RA sagte mir auch, dass wenn es so kommt, wie es heute gekommen ist, die anderen RAs die sch.... ausbaden müssen und das wieder richten müssen.

Es ist so wie es ist, auch wenn es nicht das gewünscht Ergebnis ist. Regelt eure Dinge, die ihr regeln müsst, auch wenn es erstmal schwieriger ist.. Verlasst euch nicht auf das Klagegeld und steckt den Kopf nicht in den Sand.

Ich schaue erstmal ob es den Youtube Kanal von Staudt noch gibt oder ob der Archiviert wurde :P :P :P


Ja - aber wenn sich ein 4-jähriger für einen Führerschein anmeldet wird er ihn doch auch nicht bekommen - völlig Wurscht ob er fahren kann oder was auch immer...

Selbst wenn sich die Beklagte um eine Lizenz beworben hat - hätte diese Lizenz ja auch niemals erteilt werden können, weil sich an die Vorgaben zur Lizenz Erhaltung nicht gehalten wurde...

Man sollte aber nicht deshalb die Verfahren mischen! Die können nur die Verfahren urteilen die auch so abgegeben werden.

In dem Hinweisbeschluss finde es ja auch darum. Auch wenn der Anbieter eine Lizienz bekommen müssen hätte und er sich nicht dran hält kann er eine keine Bekommen. Immer die Ruhe bewahren! Es ist genau wie der Fall vorm OLG Frankfurt!

Emotionen runter fahren.

Ja dann müsste eigentlich ja ein zweites Verfahren hin bzgl der Verstöße wo es nie eine Lizenz gegeben hätte !! Das sind dann zwei paar Schuhe.

Ich denke manche Gerichte werden ggf auch nicht aussetzen, war ja bei Casino auch so und wenn der Anwalt gut begründet mit den Verstößen Limit etc. Geht's ggf weiter

Der EugH wird nur das urteilen was im vorgelegt wird und das war halt  Müll , das gamesright soweit geht für diese Summe ...

Ggf konkretisiert ja der BGH nochmal den genauen Vorlage Grund bzw eine andere Presse Mitteilung


Bitte komplett lesen.

Der BGH hat weitere Verfahren ausgesetzt und auch einem wo das Limit von 1000 Euro nicht beachtet wurde.

Ergänzender Hinweis:

Der Bundesgerichtshof hat zwei Parallelverfahren über die Erstattung von Verlusten aus Sportwetten bis zu einer Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union im vorliegenden Verfahren ausgesetzt. Zumindest einer dieser Fälle betrifft eine Konstellation, in der sich aus den Feststellungen des Berufungsgerichts neben dem Verstoß gegen die formelle Erlaubnispflicht auch ein Verstoß gegen das materielle Glücksspielrecht und insbesondere die grundsätzliche Verpflichtung zur Begrenzung des Höchsteinsatzes ergibt.

Zitat von: 8lu88er8lase am 25 Juli 2024, 10:25:23.

Selbst wenn sich die Beklagte um eine Lizenz beworben hat - hätte diese Lizenz ja auch niemals erteilt werden können, weil sich an die Vorgaben zur Lizenz Erhaltung nicht gehalten wurde...

Und genau das wurde von AG und OLG im Vorfeld eben nicht geprüft!

Somit könnte der EUGH auch 2 Urteile fällen.

Es könnte sein, dass wenn 1000 überschritten ist anderes beurteilt wird als der heutige Fall.

Der BGH ist nämlich nicht ganz blöd.

Überraschend und enttäuschend, damit haben wir wohl alle nicht gerechnet, nachdem es nach dem hinweisbeschluss und der mündlichen Verhandlung so eindeutig aussah. Ich sehe das leider auch so wie Kläger 2021 und befürchte , der EUGH wird hier eher in die Sichtweise gehen, das konzessionsverfahren ist unzulässig verwehrt worden, die Anbieter hätten schon vorher die Konzession bekommen müssen, dann wären die wettverträge nicht nichtig und die Frage nicht zu stellen. Allerdings betrifft das nur die Anbieter die eine Konzession beantragt haben. Meine Laien Meinung. Glückwunsch an alle die schon Geld bekommen haben. Ich habe vor ein paar Wochen 10 % angeboten bekommen und hätte die unter jetzigen Voraussetzungen wahrscheinlich angenommen

Ich bin ja schon froh darüber, dass dem EuGH zwei Fälle vorgelegt wurden. Wenn nur der eine Fall von heute vorgelegt wurden wäre, dann sehe die Lage anders aus. Die Anbieter Anwälte sind ja nicht auf den Kopf gefallen. Die wissen schon warum sie genau DIESEN Fall so weit gebracht haben.

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