Es kommt halt immer darauf an, wie der Richter/Richterin gepickt ist. Thema deliktischen Anspruch.
Das Gesetz sieht grundsätzlich eine 3 jähriger Verjährungsfrist für die gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen vor. Hier ist strittig, wann diese Frist zu laufen beginnt. Das in der Verhandlung angesprochene Oberlandesgericht Oldenburg hielt kürzlich eine Entscheidung des BGH auf Ansprüche wir Ihre für anwendbar. Für bestimmte Ansprüche sieht der BGH es für ausreichend, dass der Anspruchsinhaber von den anspruchsbegründenden Umständen Kenntnis erlangt hat. Diese Umstände umfassen die Merkmale „Glücksspiel, Online, Veranstalten“ aus § 4 Abs. 4 GlüStV 2012, sodass eine fristauslösende Kenntnis mit Einzahlung bei der Beklagten vorliegen würde. Eine Verjährung ist nunmehr jedoch durch die Einreichung der Klage gehemmt.
Diese Rechtsprechung ist nicht einheitlich und wird von einigen anderen Oberlandesgerichten nicht geteilt, die entweder nicht von einer 3 jährigen Verjährungsfrist ausgegangen sind oder zumindest richtigerweise den Restschadensersatz aus § 852 BGB zugesprochen haben. Hierzu ist jedoch erforderlich, dass das Gericht einen deliktischen Anspruch sieht.