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BGH Urteil

Begonnen von Aloisius, 29 Februar 2024, 15:59:39

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finde es auch wichtig, daß der Anwalt zumindest was mit Livewetten, Ereigniswetten, usw. was anfangen kann. Auch ist das schön, wenn die "richtige" Beklagte erwischt wird. Das wird ja bekanntlich bei vielen extremst verschleiert.

Wenn man im ersten Step die falsche Beklagte erwischt wird dieses von dieser ja sicher mitgeteilt. Und das vor dem Gerichtstermin. Ergo sollte es ja kein Problem sein diese erneut an die richtige zu stellen. Im schlimmsten Fall geht ein Teil der Ansprüche flöten. Oder sehe ich das falsch?

Zitat von: Roy1234 am 05 Juni 2024, 20:08:55
Wenn man im ersten Step die falsche Beklagte erwischt wird dieses von dieser ja sicher mitgeteilt. Und das vor dem Gerichtstermin.
Und da wären wir wieder bei der Frage der Prozesstaktik: die gegnerische Seite wird dir definitiv nicht vor der mündlichen Verhandlung mitteilen, dass Du aufs falsche Pferd gesetzt hast. Warum sollten die Gegenseite Dir das vorher denn auch sagen, ist doch für die Anwälte der Gegenseite ein Elfer ohne Torwart. Die wollen schließlich auch verdienen.

Das Gericht wird Dir ebenso wenig etwas sagen. Wozu auch. Ist ja nicht Aufgabe des Gerichts, sowas zu prüfen. Die Klage wird zugestellt, der Rest ist dann das was zwischen den Parteien vorgetragen wird.

Und selbst wenn dir das vorher mitgeteilt wird, die Kosten dafür musst Du dann komplett tragen. Anschließend kommt es nicht zu einer "neuen Zustellung" sondern zu einem "komplett neuem Verfahren", mit allen Kosten die Du nochmals zahlen darfst. Zudem laufen die Fristen. Hast Du den falschen Beklagten erwischt und das fällt Dir erst nach gut 1,5 Jahren zur mündlichen Verhandlung auf, dann sind 1,5 Jahre der Verjährung weg. Auch das ist dann allein Dein Risiko bzw. Dein Pech.

Kann man dann seinen Anwalt verklagen der es verbockt hat?😂😂 Spässle

wenn du die falsche Beklagte erwischt hast, kannst zwar die Klage gegen die richtige erweitern und gegen die falsche zurücknehmen, trotzdem hast da aber schon Kosten drin, die du auch, wenn du das Verfahren gewinnst, zu tragen hast. Außerdem macht das einen ziemlich unprofessionellen Eindruck, wenn man die falsche Beklagte erwischt hat. Zwar passiert das sehr vielen, auch wenn man in der Versicherungsbranche klagt, aber die Recherche sollte dazu gehören.

kannst alles und jeden verklagen.

Zitat von: Kaffeesatzleser am 05 Juni 2024, 19:40:35
Vielleicht nochmal off-topic zur Frage wie ich es finanziert hab bzw. die laufenden Verfahren finanziere:

Ich  hatte 3 potentielle Anbieter (ggf. kommt ein vierter dazu). Um hier nicht sofort Kosten für 3 Verfahren auszulösen, habe ich zunächst 1 (!) Verfahren in Auftrag gegeben, dabei mit der oben genannten Variante, die Kosten bei meinem Anwalt in einzelnen Teilbeträgen zu zahlen. Als die mündliche Verhandlung bevorstand, habe ich mit meinem Anwalt besprochen, dass wir versuchen auf einen Vergleich zu gehen bzw. einen solchen forcieren, wenn die Gegenseite Vergleichsbereitschaft signalisiert. Erstaunlicherweise hat sich die Gegenseite dann tatsächlich auf einen Vergleich eingelassen, wobei ich hier 50% genommen hab. Mit diesem Betrag, den ich so aus dem Vergleich erhalten hab (ja, Vergleichszahlungen erfolgen tatsächlich und vor allem recht zügig), war nun der Weg frei, die anderen beiden Verfahren problemlos zu finanzieren. Meinen Anwalt hats zudem auch gefreut, da er durch den Vergleich auch noch was verdient hat. Das wäre in der Form mit einem PKF nicht gegangen. Klappt in dieser Form sicherlich nicht regelmäßig, dennoch erwarte ich genau solche taktischen Überlegungen zum Vorgehen von einem guten und ehrlichen Anwalt.

Interessante Planung, darf man Fragen in welchem Rahmen ca. die Kosten für eine Eigenfinanzierung von 1 Verfahren in etwas zu erwarten waren?

Das kommt auf den Klagebetrag an. Gibt im Netz Rechner was dich bei einem Betrag X welche Instanz kostet. Sowohl Kosten für das Gericht als auch deine und ggfs die gegnerischen Anwälte. Für einen ersten Eindruck ist das nicht schlecht.

Zitat von: Roy1234 am 05 Juni 2024, 19:44:12
Hi Duffi,
danke für die Antwort. Berufung ist gut zumindest wenn sie vom LG zum OLG geht. Das andere hat ja Kaffeesatzleser wie üblich super beschrieben. Das Hauptproblem ist wirklich der oder die Anwälte. Als Laie ist man da natürlich auf Vertrauensbasis blank ausgesetzt. Die müssen ihren Job verstehen und auch den Kunden als Kunden sehen, nicht als zu melkende Massenware. Die verdienen immer. Aber sei es wie es ist. Ganz schwieriges Thema.

Gerne, aber ich behaupte einfach dem anwalt trifft in dieser sache keine schuld

Zitat von: Kaffeesatzleser am 05 Juni 2024, 16:14:27
Zitat von: Whoknows23 am 05 Juni 2024, 14:14:47
Stelle mir echt die Frage, wie man einen Prozess verlieren kann. Von der Illegalität konnte noch keine gewusst haben oder sehe ich das falsch?

- keine ausreichende Darlegung, dass nur von Deutschland aus gespielt wurde


den Punkt verstehe ich sowieso nicht. Laut der Verordnung, spielt der gewöhnliche Aufenthalt eine Rolle und nicht, ob man in woauchimmer gespielt hat.

" dem Recht des Staates, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat";

das ist auch nur ein relativ belangloser punkt, an dem sich klägeranwälte versuchen aufzugeilen. mir wurde ebenfalls unterstellt, dass ich ja aus dem ausland gespielt hätte und damit die klage nichtig wäre. als ich das dann verneinte, meinte der anwalt, dass es dafür beweise gäbe und ich lüge. blöd nur, dass ich in dem zeitraum überhaupt nicht im ausland war. dann war plötzlich ruhe.

hatte einen Fall, da soll der Kläger heute in Cihna und am nächsten Tag bereits nur wenige Stunden später in Spanien gespielt haben, was flugtechnisch eher schwieriger möglich ist. von daher habe ich den Punkt auch noch nie verstanden, wenn gesagt wird, man habe im Ausland gespielt. Laut Verordnung, ist das völlig egal, wenn man seinen gewöhnlichen Aufenthalt in D hat und das Unternehmen offensichtlich auch ihr Angebot an Verbraucher in D ausrichtet.

Bei der Frage wird doch auch versucht den Glücksspieler bei einer Lüge zu erwischen ... dazu wird dann, wie man da liest, selbst gelogen ...

Gute 24 h
Olaf


(Da ich kein Jurist bin, darf ich auch keine Rechtsberatung machen oder Handlungsanweisungen geben.
Ich gebe hier lediglich unverbindlich meine Meinung und Erfahrungen wieder.)

Zitat von: Istvoelligegal am 06 Juni 2024, 13:57:02
hatte einen Fall, da soll der Kläger heute in Cihna und am nächsten Tag bereits nur wenige Stunden später in Spanien gespielt haben, was flugtechnisch eher schwieriger möglich ist. von daher habe ich den Punkt auch noch nie verstanden, wenn gesagt wird, man habe im Ausland gespielt. Laut Verordnung, ist das völlig egal, wenn man seinen gewöhnlichen Aufenthalt in D hat und das Unternehmen offensichtlich auch ihr Angebot an Verbraucher in D ausrichtet.

Kann ich dir erklären, zumindest eine Möglichkeit. Wettbuden oder Spielhallen inkl. Sportwettenautomaten bieten Wlan an. Wenn du da eingeloggt bist und die Wettbuden über VPN die Fussballspiele übertragen, dann hast du ganz schnell eine andere IP. Ich soll laut Gegner auch aus einem Land gewettet haben, indem ich mich in meinem ganzen Leben noch nie befunden habe.

Zitat von: Istvoelligegal am 06 Juni 2024, 13:35:09

den Punkt verstehe ich sowieso nicht. Laut der Verordnung, spielt der gewöhnliche Aufenthalt eine Rolle und nicht, ob man in woauchimmer gespielt hat.

Das ist insoweit nicht korrekt. Du verwechselst hier den Ort, an dem geklagt werden darf mit dem Ort, an dem gespielt wurde.

Klagen kannst Du dort, wo Du als Verbraucher Deinen "gewöhnlichen Aufenthalt" hast, sprich an Deinem Wohnort und nicht auf Malta, Gibraltar oder sonst wo.
Relevant für die Rückforderung selbst sind aber nur die Zahlungen und Spiele, welche "im Geltungsbereich des GlüStV" durchgeführt worden sind. Wohnst Du in Deutschland, spielst aber für tausende Euro ausschließlich im Urlaub auf Malle, dann bist Du Neese, was die Rückforderung angeht.

Verloren gegangen sind beispielsweise LG Braunschweig 6 O 1229/22 oder auch LG Mosbach 1 O 151/23 genau aus diesem Grund. Dort hatte der Anbieter die IP auslesen lassen und kam zu dem Ergebnis, dass alles darauf hindeutet, dass ein Spielen außerhalb Deutschlands erfolgt war. Dem klagenden Spieler wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben, er konnte aber nicht sinnvoll vortragen und die Angaben unter Beweisantritt entkräften.

Daher kann - nochmal: kann, nicht muss - es zu Problemen kommen, wenn sich jemand mit einem VPN und irgendeiner IP aus Timbuktu eingewählt hat, der Anbieter das Ganze ausliest und ich keine Erklärung habe, wo genau ich nun an den Tagen X, Y und Z war. Und das Problem dürfte sein, dass ich dann nicht nur die Tage X, Y und Z belegen muss, sondern alles, da ein erster Anschein für Unstimmigkeiten spricht.

Daher: das ist definitiv kein Scheinproblem, die Anbieter versuchen selbstverständlich jede Schwachstelle zu nutzen. Gelegentlich gelingt das auch, siehe die beispielhaften Urteile.

Danke für die detaillierte Richtigstellung. Diese Unterscheidung ist sehr wichtig.
LG Ilona
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