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BGH Urteil

Begonnen von Aloisius, 29 Februar 2024, 15:59:39

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Da in 3 Monaten Weihnachten inklusive Urlaubs- und Krankenzeit ist gehe ich eher von Februar aus. Dann noch 4-6 Monate bis das Urteil kommt. Und dann müssen die deutschen Gerichte wieder in Gang kommen.
Da ich kein Anwalt bin spiegeln meine Posts lediglich meine eigene Meinung wieder.

Ok das kann natürlich wich sein ... wird leider echt  noch  ne ganze weile dauern ... aber mal schauen was ggf an Vergleichen je nach Verlauf möglich ist ...

Wann Bill55 mal korrekt  Thema wird vor dem EugH ist nicht bekannt oder ?

Gibraltar hängt sich ja wohl so ,,inoffiziell" an Malta dran ...

Ich habe nichts bezüglich Termin gehört.
Gibraltar wurde mir auch berichtet, eine Unternehmung zahlt aber nach rechtskräftigen Urteilen. So habe ich es glaubhaft gehört.
Da ich kein Anwalt bin spiegeln meine Posts lediglich meine eigene Meinung wieder.

Ich hatte vor einer Woche beim EUGH Angefragt und das Verfahren aus Österreich ist noch nicht terminiert, bezüglich Bill 55.

Das dürfte als erstes am EUGH dran kommen, wenn ich sehe wann das eingereicht wurde.

2 Fragen müssen am Mittwoch nur beantwortet werden. Ich rechne mit einem Vorschlag vom Staatsanwalt noch dieses Jahr.


Nur zwei Fragen?
Dienstleistungsfreiheit und?
Da ich kein Anwalt bin spiegeln meine Posts lediglich meine eigene Meinung wieder.

1)
Schließt es die Dienstleistungsfreiheit eines Glücksspielanbieters mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union aus, einen über das Internet geschlossenen privatrechtlichen Vertrag über Sportwetten, die ohne die hierfür nach dem nationalen Recht erforderliche Erlaubnis angeboten wurden, als nichtig zu betrachten, wenn der Anbieter in Deutschland eine Erlaubnis für die Veranstaltung von Sportwetten beantragt hatte und das für diesen Antrag geltende Verfahren zur Konzessionserteilung unionsrechtswidrig durchgeführt wurde?
2.
Schließt es die Dienstleistungsfreiheit eines Glücksspielanbieters mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union aus, das nationale Verbot mit Erlaubnisvorbehalt zur Veranstaltung von Sportwetten im Internet als Schutzgesetz mit der möglichen Folge einer Schadensersatzpflicht zu betrachten, wenn der Anbieter in Deutschland eine Erlaubnis für die Veranstaltung von Sportwetten beantragt hatte und das für diesen Antrag geltende Verfahren zur Konzessionserteilung unionsrechtswidrig durchgeführt wurde?

Hallo Balou und wie siehst du die Chance bzgl einer positiven Beantwortung für uns ? Ich finde die Fragen sehr komplex um es genau zu beurteilen ...

Schwer zu sagen bei einem ähnlichen Fall 4. Februar 2016, "Ince" (C-336/14, EU:C:2016:72) hat der EUGH sich klar zu unseren Ungunsten bekannt und dort weißen alle Anbieter drauf hin.

Ich denke aber die Chancen sind gut. Hab mehr Angst vor dem Vorlage Verfahren des LG Erfurt.

Mal abwarten was Mittwoch passiert in der mündlichen Verhandlung um 9 Uhr.

Ach ja aus Erfurt gab es ja auch noch was ... aber  die sind ja kein Thema oder ? Werden die ggf. Erneut verhandelt vor dem EugH oder ist es dann ggf. Durch in irrelevant ?

In einer anderen Verhandlung zum Glück.

Wenn da l 4. Februar 2016, "Ince" (C-336/14, EU:C:2016:72)

Gegen uns entschieden wurde warum sollte es sich ändern!

Zitat von: Jannik1986 am 22 September 2025, 21:57:48
Wenn da l 4. Februar 2016, "Ince" (C-336/14, EU:C:2016:72)

Gegen uns entschieden wurde warum sollte es sich ändern!

In dieser sogenannten ince Entscheidung ging es strafrechtliche Sachen und nicht um zivilrechtliche Sachsen.
Habe aus einem Schriftsatz vom
Anwalt mal nachfolgend reinkopiert:

"das bloße Absehen von strafrechtlichen Sanktionen des
Mitgliedsstaates, ist mit einer behördlichen Genehmigung, die eine Legalisierungswirkung für die Tätigkeit der Beklagten entfaltet, nicht gleichzusetzen. Eine derartige
Gleichsetzung fordert das Unionsrecht schlichtweg nicht. Der Mitgliedstaat, sprich
Deutschland ist gemäß der Ince-Rechtssache lediglich gehalten, Entscheidungen über auf eine Genehmigung gerichtete Anträge auf der Grundlage objektiver und nichtdiskriminierender Kriterien zu treffen (EuGH, Urteil vom 24. Januar 2013 - C-186/11 und C-
209/11, Stanleybet International - Rn. 45). Ein Verstoß gegen das Unionsrecht und das von strafrechtlichen Sanktionen abgesehen wird, ist nicht als Legalisierung von Online-Sportwetten anzusehen. So bezieht sich auch das Bundesverwaltungsgericht am 07.11.2018 auf den von der Beklagten vorgehaltenen Einwand in der Rechtssache Ince
und führt aus. Zitat:
,,Anderes folgt auch nicht aus den unionsrechtlich gebotenen Einschränkungen repressiver Maßnahmen der Mitgliedstaaten aufgrund von Verstößen gegen das Unionsrecht. Ein Mitgliedstaat darf zwar keine strafrechtlichen Sanktionen wegen einer nicht erfüllten Verwaltungsformalität
verhängen, wenn er die Erfüllung dieser Formalität unter Verstoß gegen das Unionsrecht abgelehnt oder vereitelt hat (EuGH, Urteil vom 4. Februar 2016 - C-336/14, Sebat Ince - Rn. 94). Daraus folgt aber noch nicht, dass er bei einer derartigen Verletzung des Unionsrechts gleichzeitig –
über den Verzicht auf Sanktionen hinaus – verpflichtet wäre, die in Rede stehende Tätigkeit im Bereich des Glücksspielmarkts zu genehmigen. Das bloße Absehen von einem repressiven Einschreiten gegen ein – möglicherweise – rechtswidriges Verhalten lässt sich mit einer behördli-
chen Genehmigung, die eine Legalisierungswirkung für die von ihr erlaubte Tätigkeit entfaltet, nicht gleichsetzen. Das Unionsrecht fordert nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union eine derartige Gleichsetzung nicht. Der Mitgliedstaat ist lediglich gehalten, Ent-
scheidungen über auf eine Genehmigung gerichtete Anträge auf der Grundlage objektiver und nichtdiskriminierender Kriterien zu treffen (EuGH, Urteil vom 24. Januar 2013 - C-186/11 und C-209/11, Stanleybet International - Rn. 45). Einen bestimmten Inhalt dieser Entscheidungen gibt
ihm das Unionsrecht nicht vor, namentlich nicht in dem vom Kläger für richtig gehaltenen Sinne."
(BVerwG, Beschluss vom 07.11.2018 – 8 B 29.18)".
Es ist grundsätzlich Sache des Mitgliedstaates, das nationale Schutzniveau in Bezug auf Glücksspiele selbst zu bestimmen und die Erforderlichkeit einzelner Maßnahmen zu beurteilen (vgl. EuGH, Urteile vom 8. September 2010 - C-316/07, a.a.O., Markus
- 13 -
Stoß - und - C-46/08, a.a.O., Carmen Media -)."

Ihr bringt sehr viel mittlerweile zu dem Stand viel durcheinander. Beim Fall İnce ging es um Strafrechtliche Konsequenzen! Auch da hat der BGH selbst gesagt das es keine Strafe darstellt. Wir haben doch auch den Statement von Herrn RA Cocron hier geteilt mit der Frage vom EuGH wegen Lizenz!

Wenn wirklich der Anbieter Wahrheiten nicht mitgeteilt hat kann sich das sogar auf den Fall İnce Auswirkungen.
Die Verfahren nehmen mit der Zeit andere Aspekte an.

Warum sollte der EuGH die Fragen vom LG Erfurt später zu unseren Ungunsten auslegen wenn er das Verfahren jetzt weiter bearbeitet?

Anscheint werden die Frage sich erübrigen!

Stimmt ince ist eigentlich uninteressant da es um Strafrecht ging.
Ich denke morgen wird auch eher für uns laufen.
LG Erfurt ist spannender da die Unterfragen wesentlich griffiger sind als das vom BGH.
Als Betreiber würde ich versuchen den oder die Richter als Beisitzer zu bekommen. Der oder die sind besser als die Anwälte von denen. 😁😁
Da ich kein Anwalt bin spiegeln meine Posts lediglich meine eigene Meinung wieder.

Sofern die Zinsen bei Vergleichen nicht berücksichtigt werden sind diese für mich nicht akzeptabel, Ausnahme das jetzige Angebot das hier auch schon besprochen wurde, da geht es bei mir um so wenig , dass ich annehme, bin mal gespannt wie schnell das Geld da ist .

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