Wenn da l 4. Februar 2016, "Ince" (C-336/14, EU:C:2016:72)
Gegen uns entschieden wurde warum sollte es sich ändern!
In dieser sogenannten ince Entscheidung ging es strafrechtliche Sachen und nicht um zivilrechtliche Sachsen.
Habe aus einem Schriftsatz vom
Anwalt mal nachfolgend reinkopiert:
“das bloße Absehen von strafrechtlichen Sanktionen des
Mitgliedsstaates, ist mit einer behördlichen Genehmigung, die eine Legalisierungswirkung für die Tätigkeit der Beklagten entfaltet, nicht gleichzusetzen. Eine derartige
Gleichsetzung fordert das Unionsrecht schlichtweg nicht. Der Mitgliedstaat, sprich
Deutschland ist gemäß der Ince-Rechtssache lediglich gehalten, Entscheidungen über auf eine Genehmigung gerichtete Anträge auf der Grundlage objektiver und nichtdiskriminierender Kriterien zu treffen (EuGH, Urteil vom 24. Januar 2013 - C-186/11 und C-
209/11, Stanleybet International - Rn. 45). Ein Verstoß gegen das Unionsrecht und das von strafrechtlichen Sanktionen abgesehen wird, ist nicht als Legalisierung von Online-Sportwetten anzusehen. So bezieht sich auch das Bundesverwaltungsgericht am 07.11.2018 auf den von der Beklagten vorgehaltenen Einwand in der Rechtssache Ince
und führt aus. Zitat:
„Anderes folgt auch nicht aus den unionsrechtlich gebotenen Einschränkungen repressiver Maßnahmen der Mitgliedstaaten aufgrund von Verstößen gegen das Unionsrecht. Ein Mitgliedstaat darf zwar keine strafrechtlichen Sanktionen wegen einer nicht erfüllten Verwaltungsformalität
verhängen, wenn er die Erfüllung dieser Formalität unter Verstoß gegen das Unionsrecht abgelehnt oder vereitelt hat (EuGH, Urteil vom 4. Februar 2016 - C-336/14, Sebat Ince - Rn. 94). Daraus folgt aber noch nicht, dass er bei einer derartigen Verletzung des Unionsrechts gleichzeitig –
über den Verzicht auf Sanktionen hinaus – verpflichtet wäre, die in Rede stehende Tätigkeit im Bereich des Glücksspielmarkts zu genehmigen. Das bloße Absehen von einem repressiven Einschreiten gegen ein – möglicherweise – rechtswidriges Verhalten lässt sich mit einer behördli-
chen Genehmigung, die eine Legalisierungswirkung für die von ihr erlaubte Tätigkeit entfaltet, nicht gleichsetzen. Das Unionsrecht fordert nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union eine derartige Gleichsetzung nicht. Der Mitgliedstaat ist lediglich gehalten, Ent-
scheidungen über auf eine Genehmigung gerichtete Anträge auf der Grundlage objektiver und nichtdiskriminierender Kriterien zu treffen (EuGH, Urteil vom 24. Januar 2013 - C-186/11 und C-209/11, Stanleybet International - Rn. 45). Einen bestimmten Inhalt dieser Entscheidungen gibt
ihm das Unionsrecht nicht vor, namentlich nicht in dem vom Kläger für richtig gehaltenen Sinne.“
(BVerwG, Beschluss vom 07.11.2018 – 8 B 29.18)".
Es ist grundsätzlich Sache des Mitgliedstaates, das nationale Schutzniveau in Bezug auf Glücksspiele selbst zu bestimmen und die Erforderlichkeit einzelner Maßnahmen zu beurteilen (vgl. EuGH, Urteile vom 8. September 2010 - C-316/07, a.a.O., Markus
- 13 -
Stoß - und - C-46/08, a.a.O., Carmen Media -).”