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BGH Urteil

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Re: BGH Urteil
« Antwort #4470 am: Heute um 13:11:56 »
Hat eigentlich noch mal jemand Vergleich Angebote von der Jahreszahl vor der eigentlichen Verhandlung bekommen in den letzten Wochen?


Re: BGH Urteil
« Antwort #4472 am: Heute um 14:26:57 »
Zitat
Ein Verbraucher mit Wohnsitz in Österreich hat gegen ein maltesisches Online-Glücksspielunternehmen (Der, dessen Name nicht genannt werden darf  Limited) einen Anspruch auf Rückzahlung von Einsätzen geltend gemacht, weil das Unternehmen laut österreichischem Recht keine gültige Lizenz hatte.

Das österreichische Urteil wurde rechtskräftig, der Verbraucher beantragte einen „Europäischen Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung“ (nach Verordnung (EU) Nr. 655/2014, kurz EBzvK-Verordnung), um Vermögenswerte des Unternehmens in mehreren Mitgliedstaaten zu sichern.

Das nationale Gericht wies den Antrag ab, weil es die Bedingung der „dringenden Erforderlichkeit“ («periculum in mora») nicht erfüllt sah. Es stellte daraufhin dem EuGH die Frage zur Vorabentscheidung, u. a. ob Handlungen des Schuldners, die drei Jahre oder länger zurückliegen, oder Vollstreckungshindernisse im Mitgliedstaat des Schuldners nicht bei der Prüfung dieser Bedingung berücksichtigt werden dürfen.


Kernaussagen des Generalanwalts

Anwendungsbereich: Die EBzvK-Verordnung ist hier anwendbar — es handelt sich um eine grenzüberschreitende Geldforderung in Zivil- und Handelssachen.

Bedingung der „dringenden Erforderlichkeit“ (Art. 7 Abs. 1 EBzvK-Verordnung): Der Gläubiger muss ausreichend Beweismittel vorlegen, die das nationale Gericht zu der berechtigten Annahme veranlassen, dass eine Maßnahme zur vorläufigen Pfändung „dringend erforderlich“ ist, weil eine „tatsächliche Gefahr“ besteht, dass ohne sie die spätere Vollstreckung seiner Forderung unmöglich oder sehr erschwert wird.

Auslegung der „tatsächlichen Gefahr“: Der Generalanwalt betont, dass diese Gefahr typischerweise darin besteht, dass der Schuldner Vermögenswerte aufbraucht, verschleiert oder unter Wert veräußert, bevor die Vollstreckung möglich ist.

Beweisanforderungen: Der Gläubiger muss nicht die volle Absicht des Schuldners nachweisen, sich der Zahlung zu entziehen — es genügt, wenn konkrete Anhaltspunkte vorliegen, die eine hinreichende Wahrscheinlichkeit einer solchen Gefahr indizieren.

Zeitpunkt und Rückwirkende Tatsachen: Auch Umstände, die länger zurückliegen (z. B. mehr als drei Jahre), oder gesetzliche Änderungen im Mitgliedstaat des Schuldners (z. B. im Glücksspielrecht Maltas) können im Rahmen der Gesamtbewertung relevant sein, wenn sie für die gegenwärtige Gefahr Bedeutung haben.



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🔍 Empfehlung des Generalanwalts

Am Ende schlägt der Generalanwalt vor, dass der EuGH Art. 7 Abs. 1 der EBzvK-Verordnung dahin auszulegen hat, dass diese Norm erfüllt sein kann, wenn der Gläubiger die genannten Voraussetzungen (Hinweise auf tatsächliche Gefahr und dringende Erforderlichkeit) nachweist.


« Letzte Änderung: Heute um 16:12:24 von Olli »

Re: BGH Urteil
« Antwort #4473 am: Heute um 14:37:58 »
Hat eigentlich noch mal jemand Vergleich Angebote von der Jahreszahl vor der eigentlichen Verhandlung bekommen in den letzten Wochen?

Ich habe noch nie ein Angebot von denen erhalten.
Habe allerdings ein Versäumnisurteil gegen welches jetzt Einspruch eingelegt wurde.

Re: BGH Urteil
« Antwort #4474 am: Heute um 18:38:38 »
Habe gegen LP auch ein VU und  auch rechtskräftig aber dennoch passiert nichts und ist Gibraltar … ja auch nie ein. Vergleich  angeboten bekommen  der  angemessen wäre ( glaube 12 Prozent )

Re: BGH Urteil
« Antwort #4475 am: Heute um 19:16:14 »
Danke für die Antworten bezüglich Vergleichen.



 

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