Unterstützen Sie unsere Arbeit Jetzt spenden!
Hallo Gast
Das Forum wird gewartet. Bitte entschuldigt eventuelle vorübergehende Störungen.
Online-Selbsthilfegruppen Glücksspielsucht
» Mittwochsgruppe    |    » Samstagsgruppe
     

BGH Urteil

  • 4485 Antworten
  • 1453937 Aufrufe
Re: BGH Urteil
« Antwort #4470 am: 30 Oktober 2025, 13:11:56 »
Hat eigentlich noch mal jemand Vergleich Angebote von der Jahreszahl vor der eigentlichen Verhandlung bekommen in den letzten Wochen?


Re: BGH Urteil
« Antwort #4472 am: 30 Oktober 2025, 14:26:57 »
Zitat
Ein Verbraucher mit Wohnsitz in Österreich hat gegen ein maltesisches Online-Glücksspielunternehmen (Der, dessen Name nicht genannt werden darf  Limited) einen Anspruch auf Rückzahlung von Einsätzen geltend gemacht, weil das Unternehmen laut österreichischem Recht keine gültige Lizenz hatte.

Das österreichische Urteil wurde rechtskräftig, der Verbraucher beantragte einen „Europäischen Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung“ (nach Verordnung (EU) Nr. 655/2014, kurz EBzvK-Verordnung), um Vermögenswerte des Unternehmens in mehreren Mitgliedstaaten zu sichern.

Das nationale Gericht wies den Antrag ab, weil es die Bedingung der „dringenden Erforderlichkeit“ («periculum in mora») nicht erfüllt sah. Es stellte daraufhin dem EuGH die Frage zur Vorabentscheidung, u. a. ob Handlungen des Schuldners, die drei Jahre oder länger zurückliegen, oder Vollstreckungshindernisse im Mitgliedstaat des Schuldners nicht bei der Prüfung dieser Bedingung berücksichtigt werden dürfen.


Kernaussagen des Generalanwalts

Anwendungsbereich: Die EBzvK-Verordnung ist hier anwendbar — es handelt sich um eine grenzüberschreitende Geldforderung in Zivil- und Handelssachen.

Bedingung der „dringenden Erforderlichkeit“ (Art. 7 Abs. 1 EBzvK-Verordnung): Der Gläubiger muss ausreichend Beweismittel vorlegen, die das nationale Gericht zu der berechtigten Annahme veranlassen, dass eine Maßnahme zur vorläufigen Pfändung „dringend erforderlich“ ist, weil eine „tatsächliche Gefahr“ besteht, dass ohne sie die spätere Vollstreckung seiner Forderung unmöglich oder sehr erschwert wird.

Auslegung der „tatsächlichen Gefahr“: Der Generalanwalt betont, dass diese Gefahr typischerweise darin besteht, dass der Schuldner Vermögenswerte aufbraucht, verschleiert oder unter Wert veräußert, bevor die Vollstreckung möglich ist.

Beweisanforderungen: Der Gläubiger muss nicht die volle Absicht des Schuldners nachweisen, sich der Zahlung zu entziehen — es genügt, wenn konkrete Anhaltspunkte vorliegen, die eine hinreichende Wahrscheinlichkeit einer solchen Gefahr indizieren.

Zeitpunkt und Rückwirkende Tatsachen: Auch Umstände, die länger zurückliegen (z. B. mehr als drei Jahre), oder gesetzliche Änderungen im Mitgliedstaat des Schuldners (z. B. im Glücksspielrecht Maltas) können im Rahmen der Gesamtbewertung relevant sein, wenn sie für die gegenwärtige Gefahr Bedeutung haben.



---

🔍 Empfehlung des Generalanwalts

Am Ende schlägt der Generalanwalt vor, dass der EuGH Art. 7 Abs. 1 der EBzvK-Verordnung dahin auszulegen hat, dass diese Norm erfüllt sein kann, wenn der Gläubiger die genannten Voraussetzungen (Hinweise auf tatsächliche Gefahr und dringende Erforderlichkeit) nachweist.


« Letzte Änderung: 30 Oktober 2025, 16:12:24 von Olli »

Re: BGH Urteil
« Antwort #4473 am: 30 Oktober 2025, 14:37:58 »
Hat eigentlich noch mal jemand Vergleich Angebote von der Jahreszahl vor der eigentlichen Verhandlung bekommen in den letzten Wochen?

Ich habe noch nie ein Angebot von denen erhalten.
Habe allerdings ein Versäumnisurteil gegen welches jetzt Einspruch eingelegt wurde.

Re: BGH Urteil
« Antwort #4474 am: 30 Oktober 2025, 18:38:38 »
Habe gegen LP auch ein VU und  auch rechtskräftig aber dennoch passiert nichts und ist Gibraltar … ja auch nie ein. Vergleich  angeboten bekommen  der  angemessen wäre ( glaube 12 Prozent )

Re: BGH Urteil
« Antwort #4475 am: 30 Oktober 2025, 19:16:14 »
Danke für die Antworten bezüglich Vergleichen.



Re: BGH Urteil
« Antwort #4477 am: Gestern um 09:42:59 »
Update Bill 55 Verfahren Malta

AdvoFin hatte ich kontaktiert und folgende Info erhalten. Das Berufungsverfahren ist nun auf den 04.11 verlegt wurden. Hier geht es um Bill 55 und die Vollstreckung von einem Urteil, welches in 1 Instanz aufgrund von Bill 55 verloren gegangen ist.

Sie werden auch in einem Video wieder berichten nach der Verhandlung. Hier wird sich nun zeigen wie Malta sich verhalten wird nach der Klage der EU.


*

Offline Jockl

  • ***
  • 66
Re: BGH Urteil
« Antwort #4479 am: Gestern um 14:12:01 »
Hat eigentlich noch mal jemand Vergleich Angebote von der Jahreszahl vor der eigentlichen Verhandlung bekommen in den letzten Wochen?

Ich nach der Verhandlung. Abgelehnt und kürzlich ein erhöhtes bekommen. Details werde ich aber keine rauslassen.

Re: BGH Urteil
« Antwort #4480 am: Gestern um 14:26:04 »
https://www.anwalt.de/rechtstipps/schlussantraege-des-generalanwalts-c-198-24-online-gluecksspiel-kontenpfaendung-und-bill55-ein-bericht-von-ra-cocron-256776.html
Das habe ich auch gelesen und ich schätze Herrn Cocron sehr. Er hat bereits sehr viel bewegt und ist ein guter Anwalt.

Seit ein paar Wochen veröffentlicht Herr Cocron aber zu viele Inhalte, die er von OpenAI hat erstellen lassen, ohne sie gegenzulesen. Schade.

Re: BGH Urteil
« Antwort #4481 am: Gestern um 15:59:39 »


Re: BGH Urteil
« Antwort #4483 am: Gestern um 17:10:37 »
habe ein rechtskräftiges urteil. wenn ich exekutieren möchte ...hat jemand einen kontakt der das in die wege leitet?

oder ein kurzes schritt für schritt verfahren?

danke


 

Wir danken dem AOK Bundesverband für die Finanzierung des technischen Updates dieses Forums