ONLINE-Selbsthilfegruppe | Samstags von 19 Uhr bis 21 Uhr

BGH Urteil

Begonnen von Aloisius, 29 Februar 2024, 15:59:39

Vorheriges Thema - Nächstes Thema

Das Zählen üben wir aber noch ... :)
Gute 24 h
Olaf


(Da ich kein Jurist bin, darf ich auch keine Rechtsberatung machen oder Handlungsanweisungen geben.
Ich gebe hier lediglich unverbindlich meine Meinung und Erfahrungen wieder.)

Deshalb sollte man Chatti nicht so oft nutzen 🤷🏻�♂️😅

Danke für den Avatar! :)
Gute 24 h
Olaf


(Da ich kein Jurist bin, darf ich auch keine Rechtsberatung machen oder Handlungsanweisungen geben.
Ich gebe hier lediglich unverbindlich meine Meinung und Erfahrungen wieder.)

Ihr Banausen😂😂
Da Stelle ich euch mal einen Artikel ohne dieses Pauken und Trompeten System ein und
ihr macht Quatsch.😁

Wie schon öfters erwähnt finde ich die Aussagen von Michaelsen und Grunow immer sachlich und nüchtern. Eben keine Werbung für die Kanzlei.

Aber geiler Avatar. Und Looser wurde auch Ehre zuteil. 😁
Da ich kein Anwalt bin spiegeln meine Posts lediglich meine eigene Meinung wieder.


Die heutigen Schlussanträge des Generalanwalts im Vorlageverfahren des Europäischen Gerichtshofs Bundesgerichtshofs sind zwar noch kein Urteil, aber sie sind doch ein wichtiges und für die Industrie sehr günstiges Signal:
Der Generalanwalt hält zugunsten der Veranstalter den Aspekt des Vertrauensschutzes hoch. Aus diesem leitet er her, dass es unionsrechtswidrig und unverhältnismäßig wäre, das Verbot zivilrechtlich durchzusetzen, wenn die Veranstalter sich rechtlich schon darauf verlassen konnten, dass der Konzessionsvorbehalt ihnen gegenüber nicht durchgesetzt werde (Rn.87), weil dies von zuständiger Seite bestätigt war.

Tatsächlich hat die Industrie solche Erklärungen sogar nicht nur von den Verwaltungsbehörden, sondern sogar durch gerichtliche Entscheidungen erhalten. Bis hin zum Bundesverwaltungsgericht und dem EuGH wurde den Veranstaltern, die am Konzessionsverfahren teilnahmen, bestätigt, dass gegen das Angebot nicht eingeschritten werden könne. Aus der Sicht des Unionsrechts handelt es sich bei den Verwaltungsgerichten um Behörden des Mitgliedsstaats. Es lagen also sogar aus beiden Richtungen Zusicherungen vor.

Auch soweit der Generalanwalt die Industrie auf die Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes verweist und für dessen Effektivität die Notwendigkeit seiner Geschwindigkeit unterstreicht, ist dies hilfreich. Denn zumindest viele der großen Anbieter haben diesen Weg des Rechtsschutzes durchweg beschritten und damit nur auf der Zeitschiene keinen Erfolg gehabt. Eben dieser Aspekt ist u.a. Gegenstand einer der Vorlagefragen des LG Erfurt im Verfahren (LG Erfurt, Beschl. v. 28.11.2025 – 8 O 1125/23, Vorlagefrage 8).

Folgt der Gerichtshof dem Generalanwalt also in dieser Grundtendenz, bedeutet dies nicht weniger als das Ende der Spielerklagen. Und in der Praxis spiegeln die Urteile des Gerichtshofs die Schlussanträge selten in den Details der Begründung wider, aber durchaus häufiger in der Tendenz bzw. dem Ergebnis.

Aufschlussreich ist deshalb zusätzlich, was der Generalanwalt in seinen Schlussanträgen überhaupt erörtert. Er diskutiert nämlich nur die Frage, ob aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs gefolgert werden müsse, dass der Konzessionsvorbehalt gänzlich unanwendbar sei, wie dies aus Ince und Placanica folge, oder ob der Konzessionsvorbehalt stattdessen als wirksam anzusehen sei und es nur darum gehe, inwieweit die Behörden ein Vertrauen der Veranstalter begründet hätten, das dann die Unverhältnismäßigkeit auch zivilrechtlicher Rechtsfolgen nach sich ziehe. Viel Hoffnung auf eine Besserung im Ergebnis für die Spielerklägeranwälte und Prozessfinanzierer lässt sich den Schlussanträgen hiernach nicht abgewinnen.

Spannend bleibt hingegen, inwieweit der Gerichtshof sich überhaupt darauf einlassen wird, eine Relativierung der Rechtsprechung des Gerichtshofs zu den unionsrechtlichen Anforderungen an einen wirksamen Erlaubnisvorbehalt und zu den Konsequenzen des Fortlebens eines unionsrechtswidrigen Monopols mitzumachen. Immerhin ist Placanica ein Urteil der Großen Kammer. Gleiches gilt für das Urteil Carmen Media, in dem die Anforderungen an einen wirksamen Erlaubnisvorbehalt niedergelegt sind. Ince wendet dies nur auf die hier in Rede stehende Rechtslage ab dem Jahr 2012 an.

Was der Gerichtshof daraus machen wird, muss man abwarten. Und hat er das entschieden, sind die Folgefragen zu lösen, die ihm das LG Erfurt in den nachfolgenden Verfahren (EuGH C-778/25) schon auf den Tisch gelegt hat. Von daher kann es in der Summe nach diesen Schlussanträgen nach Sachlage für die Spielerkläger nur schlechter werden.

Gegenseite Herr Dr.Reichert

#5782
Zitat von: Balou2024 am 22 März 2026, 10:33:28Die heutigen Schlussanträge des Generalanwalts im Vorlageverfahren des Europäischen Gerichtshofs Bundesgerichtshofs sind zwar noch kein Urteil, aber sie sind doch ein wichtiges und für die Industrie sehr günstiges Signal:
Der Generalanwalt hält zugunsten der Veranstalter den Aspekt des Vertrauensschutzes hoch. Aus diesem leitet er her, dass es unionsrechtswidrig und unverhältnismäßig wäre, das Verbot zivilrechtlich durchzusetzen, wenn die Veranstalter sich rechtlich schon darauf verlassen konnten, dass der Konzessionsvorbehalt ihnen gegenüber nicht durchgesetzt werde (Rn.87), weil dies von zuständiger Seite bestätigt war.

Tatsächlich hat die Industrie solche Erklärungen sogar nicht nur von den Verwaltungsbehörden, sondern sogar durch gerichtliche Entscheidungen erhalten. Bis hin zum Bundesverwaltungsgericht und dem EuGH wurde den Veranstaltern, die am Konzessionsverfahren teilnahmen, bestätigt, dass gegen das Angebot nicht eingeschritten werden könne. Aus der Sicht des Unionsrechts handelt es sich bei den Verwaltungsgerichten um Behörden des Mitgliedsstaats. Es lagen also sogar aus beiden Richtungen Zusicherungen vor.

Auch soweit der Generalanwalt die Industrie auf die Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes verweist und für dessen Effektivität die Notwendigkeit seiner Geschwindigkeit unterstreicht, ist dies hilfreich. Denn zumindest viele der großen Anbieter haben diesen Weg des Rechtsschutzes durchweg beschritten und damit nur auf der Zeitschiene keinen Erfolg gehabt. Eben dieser Aspekt ist u.a. Gegenstand einer der Vorlagefragen des LG Erfurt im Verfahren (LG Erfurt, Beschl. v. 28.11.2025 – 8 O 1125/23, Vorlagefrage 8).

Folgt der Gerichtshof dem Generalanwalt also in dieser Grundtendenz, bedeutet dies nicht weniger als das Ende der Spielerklagen. Und in der Praxis spiegeln die Urteile des Gerichtshofs die Schlussanträge selten in den Details der Begründung wider, aber durchaus häufiger in der Tendenz bzw. dem Ergebnis.

Aufschlussreich ist deshalb zusätzlich, was der Generalanwalt in seinen Schlussanträgen überhaupt erörtert. Er diskutiert nämlich nur die Frage, ob aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs gefolgert werden müsse, dass der Konzessionsvorbehalt gänzlich unanwendbar sei, wie dies aus Ince und Placanica folge, oder ob der Konzessionsvorbehalt stattdessen als wirksam anzusehen sei und es nur darum gehe, inwieweit die Behörden ein Vertrauen der Veranstalter begründet hätten, das dann die Unverhältnismäßigkeit auch zivilrechtlicher Rechtsfolgen nach sich ziehe. Viel Hoffnung auf eine Besserung im Ergebnis für die Spielerklägeranwälte und Prozessfinanzierer lässt sich den Schlussanträgen hiernach nicht abgewinnen.

Spannend bleibt hingegen, inwieweit der Gerichtshof sich überhaupt darauf einlassen wird, eine Relativierung der Rechtsprechung des Gerichtshofs zu den unionsrechtlichen Anforderungen an einen wirksamen Erlaubnisvorbehalt und zu den Konsequenzen des Fortlebens eines unionsrechtswidrigen Monopols mitzumachen. Immerhin ist Placanica ein Urteil der Großen Kammer. Gleiches gilt für das Urteil Carmen Media, in dem die Anforderungen an einen wirksamen Erlaubnisvorbehalt niedergelegt sind. Ince wendet dies nur auf die hier in Rede stehende Rechtslage ab dem Jahr 2012 an.

Was der Gerichtshof daraus machen wird, muss man abwarten. Und hat er das entschieden, sind die Folgefragen zu lösen, die ihm das LG Erfurt in den nachfolgenden Verfahren (EuGH C-778/25) schon auf den Tisch gelegt hat. Von daher kann es in der Summe nach diesen Schlussanträgen nach Sachlage für die Spielerkläger nur schlechter werden.

Gegenseite Herr Dr.Reichert

Was ein geschwurbel  ;D

Die Gegenseite sagt im Kern:
👉 ,,Wenn Anbieter darauf vertrauen durften, dass sie ohne Lizenz arbeiten dürfen,
→ dann sollen Spieler kein Geld zurückbekommen"

Das Problem: Das ist nur die halbe Wahrheit
Der Generalanwalt beim Europäischer Gerichtshof sagt nämlich:
🟢 Grundregel (entscheidend!)
👉 Rückforderung ist grundsätzlich möglich
Verträge können nichtig sein
Einsätze können zurückverlangt werden

Die Anbieter hatten ja alle die Erlaubnis, deswegen hat Malta auch schnell Bill55 erschaffen, weil alles rechtens war xD.

Dr. Michaelsen hat den wichtigsten Part schon solide argumentiert.

Ist halt von der Gegenseite, er muss es ja so interpretieren, sodass es für uns schlechter aussieht.
Frage mich nur, ob er es selber auch wirklich glaubt.

#5784
Bitte noch einseitiger Herr R.. Der Generalanwalt sagt eben nicht, dass jetzt alles zugunsten der Anbieter läuft. Im Gegenteil: Er sagt, dass ohne deutsche Lizenz grundsätzlich zurückgezahlt werden muss. Der ,,Vertrauensschutz", auf den sich Herr R. stützt, ist nur eine enge Ausnahme – und die greift nur, wenn es wirklich klare, konkrete Zusagen von Behörden gab.

Dass jetzt behauptet wird, solche Zusagen hätten sogar Gerichte gemacht, ist ziemlich weit hergeholt. Gerichte haben teilweise gesagt, dass nicht eingeschritten werden durfte, aber das ist etwas völlig anderes als eine Zusage: ,,Ihr dürft ohne Lizenz arbeiten und müsst nichts zurückzahlen."

Auch das Argument mit INCE und Placanica zieht so nicht. Genau davon rückt der Generalanwalt ja ein Stück ab und sagt: Lizenzpfilcht bleibt bestehen, und zivilrechtliche Folgen sind grundsätzlich okay.

Unterm Strich wirkt das eher wie der Versuch, aus einer kleinen Ausnahme die große Regel zu machen.

Am Ende ist wichtig: Gibt es eine klare Zusage oder nicht?!

Am Ende des Tages müsste dann die Behörden dann die Rückforderungen tragen, oder nicht? Wenn es plötzlich Zusagen aus Zeitbriefen gefunden wird. Also können wir das ja locker sehen. ;)


Diese Problematik zeigt nunmehr wie schwierig dieses "neutrale" EU-Recht und dessen innerstaatliche Auslegung ist.

#5788
Gehen wir mal zurück in das Jahr 2010 und warum man dem Staatlichen Wettanbieter beginnend mit O... das Monopol nehmen wollte.


Hier sind die Kernpunkte zur Situation um 2010:

Rechtliche Debatte um das Monopol: Das Bundesverfassungsgericht hatte das staatliche Sportwettenmonopol in seiner damaligen Ausgestaltung als verfassungswidrig angesehen, da der staatliche Auftrag zur Suchtbekämpfung nicht konsistent mit der intensiven Werbung für O-Wetten vereinbar war.
Kritik am Spielerschutz: Gerichte, wie das Verwaltungsgericht Sachsen-Anhalt, stellten fest, dass die Werbung für das staatliche Monopol (O...) oft fiskalisch geprägt war, statt den Spielerschutz in den Vordergrund zu stellen.
Fehlende "Suchtbekämpfung": Kritiker (wie im Rahmen der Diskussion um das Ende des Wettstreits 2010 erwähnt) argumentierten, dass staatliche Anbieter wie O... nicht ausreichend darauf vorbereitet waren, die eigentlichen Gefahren der Spielsucht wirksam zu bekämpfen.
Unzulässige Werbung: Das Bundesverwaltungsgericht urteilte 2011 (bezogen auf Entwicklungen bis 2010/2011), dass Werbung für das staatliche Sportwettenmonopol, die in stimulierender Weise auf Sportereignisse Bezug nimmt, unzulässig ist.

Die Entwicklungen um 2010 führten zu einem allmählichen Umdenken, das später in einer Neuordnung des Glücksspielstaatsvertrags (GlüStV 2021) mündete, um Spielerschutz und staatliche Regulierung besser in Einklang zu bringen.

Glaubt ihr wirklich, dass das Bundesverfassungsgericht T... und allen anderen Recht gegeben haette?
Hätte sich das BF nicht nur an O... orientiert, sondern auch an allen anderen Anbietern die bis Dato illegal unterwegs waren, hätten wir evtl einen strengeren Spielerschutz der noch vor 2021 gegriffen haette.

#5789
EuGH-Urteil vom 8. September 2010 (C-46/08): Der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschied, dass ein staatliches Monopol auf Sportwetten zwar grundsätzlich mit dem Europarecht vereinbar sein kann, aber nur, wenn es tatsächlich dazu dient, die Spielsucht zu bekämpfen und nicht primär der Einnahmebeschaffung dient. Dies war ein entscheidender Schlag gegen die damalige Praxis von O...., da das staatliche Monopol oft als nicht kohärent angesehen wurde (werbeintensive Ausrichtung vs. Suchtprävention).

Soetwas gab es bei T...  und allen anderen nicht, weil diese illegal und komplett aus der Schußlinie waren bis 2021.

Zu beachten, dass der Eugh von einem staatlichem Monopol spricht, alle anderen illegalen Anbieter machten bei weitem mehr Umsatz
als O....


Wir danken dem AOK Bundesverband für die Finanzierung des technischen Updates dieses Forums