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BGH Urteil

Begonnen von Aloisius, 29 Februar 2024, 15:59:39

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Da ich kein Anwalt bin spiegeln meine Posts lediglich meine eigene Meinung wieder.


Erstmal ein Schluck Whiskey

😂😂
Schön wenn man nicht weiß wann es kommt.
Kann man derweil etwas niederländisch, ungarisch und französisch lernen
Da ich kein Anwalt bin spiegeln meine Posts lediglich meine eigene Meinung wieder.

Verstehe eh nix. Ist ja französisch, englisch wäre noch ok gewesen  ;D

Verbraucherfreundliches Urteil :-)

Zitat von: CopperBub am 16 April 2026, 09:47:14Verstehe eh nix. Ist ja französisch, englisch wäre noch ok gewesen  ;D
Unseres war Englisch
Da ich kein Anwalt bin spiegeln meine Posts lediglich meine eigene Meinung wieder.

Zitat von: Brezel12 am 16 April 2026, 09:48:06Verbraucherfreundliches Urteil :-)

Was hat der jetzt gesagt

Wischi Waschi "Urteil"

Zitat von: Roy1234 am 16 April 2026, 09:51:50
Zitat von: CopperBub am 16 April 2026, 09:47:14Verstehe eh nix. Ist ja französisch, englisch wäre noch ok gewesen  ;D
Unseres war Englisch
Ja wollte nicht warten

Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache C-440/23 | European Lotto and Betting und Deutsche Lotto- und
Sportwetten
Online-Glücksspiele: Das Unionsrecht hindert einen Mitgliedstaat nicht daran,
bestimmte in anderen Mitgliedstaaten zugelassene Online-Dienstleistungen zu
verbieten und die zivilrechtlichen Konsequenzen aus dem Verbot zu ziehen
Ein Verbraucher kann von in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Anbietern die Erstattung verlorener
Einsätze verlangen, wenn die betreffenden Spiele in seinem Wohnsitzstaat verboten waren
Zwei Gesellschaften mit Sitz in Malta, die Inhaber einer von der maltesischen Glücksspielbehörde erteilten Lizenz sind,
bieten im Internet virtuelle Automatenspiele und Wetten auf den Ausgang von Lotterieziehungen an. Ihre Dienstleistungen
waren insbesondere in Deutschland zugänglich. Zwischen Juni 2019 und Juli 2021 nahm ein in Deutschland wohnhafter
Spieler die Dienstleistungen in Anspruch und verlor mehrere Einsätze.
Zum maßgeblichen Zeitpunkt waren Online-Glücksspiele nach deutschem Recht generell verboten. Zulässig waren
lediglich bestimmte begrenzte Aktivitäten wie Sport- und Pferdewetten sowie bestimmte Lotterien. Virtuelle
Automatenspiele und Wetten auf den Ausgang von Lotterieziehungen fielen hingegen unter das Verbot. Der Spieler erhob
daher Klage auf Erstattung der verlorenen Beträge. Seine Rechte wurden anschließend an eine Gesellschaft abgetreten, die
die Klage vor einem maltesischen Gericht weiterverfolgte.
Das maltesische Gericht fragt den Gerichtshof, ob der freie Dienstleistungsverkehr einer solchen nationalen Regelung
entgegensteht, wenn der Betreiber über eine Lizenz in einem anderen Mitgliedstaat verfügt. Es stellt zudem die Frage nach
den Auswirkungen einer späteren Reform des deutschen Rechts, durch die das generelle Verbot durch ein System der
vorherigen Erlaubnis ersetzt wurde, sowie nach der Möglichkeit, die Nichtigkeit des Vertrags festzustellen und die
Erstattung der verlorenen Einsätze anzuordnen.
In seinem Urteil stellt der Gerichtshof fest, dass das Unionsrecht einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, die es
verbietet, Casinospiele, virtuelle Automatenspiele und bestimmte Wettspiele wie Wetten auf den Ausgang von
Lotterieziehungen online zu veranstalten, um die Glücksspieltätigkeit in kontrollierte Bahnen zu lenken und
Schwarzmärkten entgegenzuwirken. Er entscheidet ferner, dass das Unionsrecht trotz der späteren Einführung einer
Erlaubnisregelung weder der Feststellung des Eintritts der Rechtsfolgen eines solchen Verbots noch der Nichtigkeit
von Verträgen, die unter Verstoß gegen das Verbot geschlossen wurden, noch einer zivilrechtlichen Klage auf
Erstattung der verlorenen Einsätze entgegensteht.
Online-Glücksspiele stellen Dienstleistungen im Sinne der Unionsverträge dar, deren freier Verkehr aus zwingenden
Gründen des Allgemeininteresses, insbesondere zum Schutz der Verbraucher und der Sozialordnung, beschränkt werden
kann. In Ermangelung einer Harmonisierung und angesichts der sittlichen, kulturellen und sozialen Unterschiede zwischen
den Mitgliedstaaten verfügen diese über einen Ermessensspielraum bei der Bestimmung des angestrebten Schutzniveaus.
Eine Regelung, die darauf abzielt, den Spieltrieb in kontrollierte Bahnen zu lenken und Schwarzmärkten entgegenzuwirken,
verfolgt legitime Ziele. Online-Glücksspiele bergen in dieser Hinsicht verglichen mit Glücksspielen in physischen
Spielstätten größere spezifische Gefahren, die insbesondere mit dem ständigen Zugang, der Isolation und der Anonymität des Spielers, der fehlenden sozialen Kontrolle, der potenziell unbegrenzten Häufigkeit sowie ihrer Attraktivität für junge
Menschen und schutzbedürftige Bevölkerungsgruppen zusammenhängen.
In diesem Zusammenhang kann ein Mitgliedstaat Online-Casinospiele, einschließlich virtueller Automatenspiele, sowie
bestimmte Online-Wettspiele verbieten, während er andere Formen des Glücksspiels, einschließlich des Glücksspiels in
physischen Spielstätten, zulässt oder bestimmte Online-Glückspiele gesonderten Regelungen unterwirft. Weder die
beträchtliche Nachfrage von Spielern nach virtuellen Automatenspielen noch der Umstand, dass der Betreiber in einem
anderen Mitgliedstaat, der ähnliche Ziele verfolgt, rechtmäßig niedergelassen ist und kontrolliert wird, reichen aus, um die
Inkohärenz oder Unangemessenheit eines solchen Verbots zu begründen, da es jedem Staat freisteht, sein eigenes
Schutzniveau festzulegen.
Die spätere Ersetzung eines generellen Verbots durch ein System der vorherigen Erlaubnis in Deutschland ab dem 1. Juli
2021 stellt für sich genommen weder die Kohärenz noch die Gültigkeit der früheren Regelung in Frage, da eine solche
Entwicklung Teil einer Politik der kontrollierten Expansion sein kann, die darauf abzielt, die Spieler auf ein zugelassenes
Angebot zu lenken. Ebenso steht die Einführung einer Übergangsfrist dem nicht entgegen, für den vorangegangenen
Zeitraum die rechtlichen Konsequenzen aus dem damals geltenden Verbot zu ziehen.
Das Unionsrecht steht daher grundsätzlich der Feststellung der Nichtigkeit eines Vertrags zwischen einem Verbraucher und
einem in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen Betreiber über Dienstleistungen, die im Staat des Verbrauchers
verboten sind, nicht entgegen.
Schließlich verstößt die Klage auf Erstattung der verlorenen Einsätze nicht gegen das Unionsrecht. Die Nichtigkeit des
Vertrags und ihre Auswirkungen unterliegen dem anwendbaren nationalen Recht, im vorliegenden Fall dem deutschen
Recht. Sofern die Regelung mit den Unionsvorschriften über den freien Dienstleistungsverkehr vereinbar ist, ist die
Nichtigkeit die Folge der Rechtswidrigkeit des Vertrags. Die Teilnahme des Verbrauchers an diesen Spielen reicht trotz des
Vorliegens einer Lizenz in einem anderen Mitgliedstaat nicht aus, um einen Rechtsmissbrauch im Sinne des Unionsrechts
zu begründen. Die Feststellung einer etwaigen Böswilligkeit in diesem Zusammenhang fällt unter das nationale Recht.

#6236
Ein sehr positives Urteil.

4. Artikel 56 AEUV sowie der Grundsatz des Verbots des Rechtsmissbrauchs sind dahin auszulegen, dass sie einen Verbraucher, der von seinem Mitgliedstaat des gewöhnlichen Aufenthalts aus an Online-Glücksspielen eines Anbieters teilgenommen hat, der nicht über eine von diesem Mitgliedstaat, sondern von einem
anderen Mitgliedstaat erteilte Erlaubnis verfügt, nicht daran hindern, gegen diesen Anbieter eine zivilrechtliche Klage auf Rückgewähr der eingesetzten Beträge wegen Nichtigkeit des
Glücksspielvertrags zu erheben. :D

Kurz: Alles wieder zurück zum BGH und der entscheidet dann haha

Bobby, also wischiwaschi sehe ich da nicht. Grob gesagt liegt fast alles in den Händen des betreffenden Landes was nicht gegen EU Recht spricht.
Da ich kein Anwalt bin spiegeln meine Posts lediglich meine eigene Meinung wieder.

Zitat von: Bobby Speedy Ewing am 16 April 2026, 10:14:08Kurz: Alles wieder zurück zum BGH und der entscheidet dann haha
Der BGH hat es eigentlich entschieden und nur zur Sicherheit nachgefragt. Großer Unterschied
Da ich kein Anwalt bin spiegeln meine Posts lediglich meine eigene Meinung wieder.

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