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BGH Urteil

Begonnen von Aloisius, 29 Februar 2024, 15:59:39

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Die FAZ hat bereits einen Artikel dazu. Nichtmal hinter der Paywall, da Anbietername werde ich ihn nicht verlinken.

Der Artikel ist hinter der paywall  ???

Jop, ist hinter der Paywall.

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Nö bei mir ist's offen gewesen
Da ich kein Anwalt bin spiegeln meine Posts lediglich meine eigene Meinung wieder.

Ist bei mir auch frei zugänglich. Allerdings nur beim ersten Aufruf (privates Fenster). Wenn man aktualisiert ist es hinter einer Paywall.

👍
Da ich kein Anwalt bin spiegeln meine Posts lediglich meine eigene Meinung wieder.

Guten Morgen,

der heutige Tag könnte großartig werden für den Spielerschutz und für die Gerechtigkeit insgesamt.

Alles Gute für uns alle und insbesondere für diejenigen, die es betrifft!

LG Ilona
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Natürlich ist er nicht zugelassen. Anwesend wird er natürlich sein mit Frau kurz zusammen.

Auf das Urteil können wir dann bestimmt wieder 4-6 Wochen warten.

Finde es auch sehr amüsant, wie Herr Reichert auch in diesem Fall wieder eine Vorlage zum EuGH erreichen will. Ich denke aber nicht, dass er damit Erfolg haben wird - zum Glück!

Ich war damals bei der Sportwetten – Verhandlung am BGH anwesend und man konnte dort ja schon eine klare Tendenz von den Richtern erkennen. Ich hoffe wirklich darauf, dass sie in diesem und in den kommenden Verfahren noch mal klare Kante zeigen und auch ein stichfestes Urteil fällen.

Im Artikel wurde auch schon drauf hingewiesen: Um 12 steht eine weitere mündliche Verhandlung an, bei der es um die Spielteilnahme aus dem Ausland geht.

Auszug aus dem Sitzungskalender:

ZitatSachverhalt:

Der Kläger verlangt von der Beklagten, einer Glücksspielanbieterin mit Sitz in Malta, die Rückzahlung von Spieleinsätzen in Höhe von 32.383,02 €, die er bei Online-Glücksspielen auf der Internetseite der Beklagten im Zeitraum Januar 2014 bis Anfang 2021 verloren hat. Die Beklagte verfügte in diesem Zeitraum über keine Lizenz für das Anbieten von Online-Glücksspielen in Deutschland. Der Kläger wohnte in diesem Zeitraum an verschiedenen Orten in Bayern.

Bisheriger Prozessverlauf:

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Es hat seine internationale Zuständigkeit gemäß Art. 18 Abs. 1, Art. 17 Abs. 1 Buchst. c der Brüssel-Ia-Verordnung bejaht und die Anwendbarkeit deutschen Rechts auf Art. 6 Abs. 1 der Rom-I-Verordnung gestützt. Der Kläger habe gegen die Beklagte einen Anspruch auf Rückzahlung der geleisteten Einsätze gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB, weil die Einsätze ohne Rechtsgrund geleistet worden seien. Der Vertrag zwischen den Parteien sei wegen eines Verstoßes der Beklagten gegen § 4 Abs. 4 GlüStV 2012 gemäß § 134 BGB nichtig. Der Kläger habe nur von seinem jeweiligen Wohnort aus an dem Glücksspiel teilgenommen. Hiervon sei das Gericht nach der Anhörung des Klägers überzeugt.

Die Berufung der Beklagten hat Erfolg gehabt. Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Kläger müsse als für ihn günstige Tatsache beweisen, dass das Glücksspielangebot der Beklagten jeweils am aktuellen Spielort jedes einzelnen Spiels verboten gewesen und es dadurch für die Beklagte zu einer entsprechenden Bereicherung beziehungsweise für den Kläger zu einem entsprechenden Schaden gekommen sei. Die Beklagte könne den jeweiligen Spielort zulässigerweise mit Nichtwissen bestreiten (§ 138 Abs. 4 ZPO). Sie habe sogar Indizien dafür vorgetragen, dass zumindest ein Teil der Glücksspiele des Klägers von Schleswig-Holstein aus beziehungsweise aus dem Ausland, wo diese Art des Online-Glücksspiels erlaubt sei, erfolgt seien. Seine Aussage, immer nur von seinem Wohnort aus auf den Internetseiten der Beklagten gespielt zu haben, habe der Kläger nicht bewiesen. Es erscheine schwer vorstellbar, dass die von der Beklagten vorgelegten Verbindungsnachweise falsch seien. Für eine Schätzung der von seinem Wohnort erfolgten Einsätze und erlittenen Verluste des Klägers nach § 287 Abs. 1 Satz 1 ZPO fehle jede Tatsachengrundlage.
Gute 24 h
Olaf


(Da ich kein Jurist bin, darf ich auch keine Rechtsberatung machen oder Handlungsanweisungen geben.
Ich gebe hier lediglich unverbindlich meine Meinung und Erfahrungen wieder.)

Wenn man sich die Begründung des OLG anschaut, dann kann man eigentlich doch nur mit dem Kopf schütteln. Da agiert ein Glücksspielanbieter über Jahrzehnte illegal und legt dem Gericht Indizien vor. Was kann das denn sein? IP-Adressen? Aus welchem Datenbestand denn? Wer ist der Hüter und Verwalter dieser Daten? Ob jemand, der die bewiesene illegale Energie auf so lange Zeit aufbringt, sich nicht auch an Beweismittelmanipulation wagt? Da reden wir noch gar nicht davon, das es vollkommen legal ist, seine IP über VPN zu verschleiern. Was macht denn das mit solchen Indizien?

Wieso steht im Gesetz der gewöhnliche Aufenthaltsort und nicht etwa der Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Spielaufnahme?

Wieso muss der Spieler die für ihn günstige Tatsache beweisen? Er braucht sich doch selbst nicht belasten, also darf er dazu schweigen. Dann tritt an seine Stelle der "objektive Betrachter" und zerlegt das Urteil erst mal ...

Da bin ich mal gespannt, wie da der BGH entscheidet ...
Gute 24 h
Olaf


(Da ich kein Jurist bin, darf ich auch keine Rechtsberatung machen oder Handlungsanweisungen geben.
Ich gebe hier lediglich unverbindlich meine Meinung und Erfahrungen wieder.)

Volle Zustimmmung.

Niemals würde der illegale Anbieter falsche Indizien vorlegen, das klingt ja echt utopisch. Stellt euch mal vor die würden einfach ihre Dienste anbieten ohne Lizenz. Das wäre schwer vorstellbar.


Hi gerne teile ich euch mit wie es eben in meiner Verhandlung war.
Richterin war spielerfreundlich und gibt mir an sich recht. Beklagtenpartei möchte allerdings noch meinen ProzesskostenfinanzierungsVertrag sehen bzgl Abtretungen etc.
Meine Auslandsaufenthalte und auch das eine mal spielen war kein thema für Sie.
Am 8.10 sollte es ein Urteil geben.

Sie hofft natürlich dass das BGH jetzt nicht nochmal quer schießt.

Einen Vergleich möchte die Gegenseite nicht. Richterin selbst kam mit 60% daher. Haben wir dankend verneint.

Meine Anwältin sagt, so wie die Richterin jetzt gesprochen hat und wenn vom BGH nichts mehr kommt, soll ich keinen Vergleich mehr machen.

Das klingt doch gut 🎉

Keinen Vergleich anzunehmen mag für deinen Fall stimmen (deine Anwältin wird das schon im Blick haben).

Hinweis meinerseits dazu: Das sollte aber niemand hier als allgemeingültige Aussage auffassen und immer je nach Anbieter und Summe bewerten (lassen).

Ich habe bei einem Anbieter Dank Bill 55 lange nichts an Geld gesehen und dann selbst mit Urteil aufgrund der Liquidation wenige Prozent erhalten. Dort hätte mich ein mittelmäßiger Vergleich besser gestellt.

Von der rechtlichen Seite sind wir alle auf Kurs und es daran sollte es nicht scheitern. Das größere Problem ist Bill 55 und strukturelle "Optimierungen".

Da vertraue ich aber auch den Anwälten, dass sie das mit mir gemeinsam bewerten, so wie es bei dir der Fall zu sein scheint. 👍🏻

Sehr schön 👍

Olli weißt du zufällig welches OLG in Bayern das war? Das ist für OLGs eine völlig irre Darstellung...
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