Auf zurückerhaltenen Einzahlungen sind keine Steuern zu zahlen. Die erhaltene Rückforderung ist weder nach § 812 BGB noch nach § 823 BGB eine steuerbare Leistung nach EStG oder UStG.
Bei § 812 BGB wird nur etwas herausgegeben, was unrechtmäßig gezahlt wurde. Ähnliches Bild: wenn ich einen online-Kauf mache und dann den Vertrag widerrufe, dann zahle ich auch keine Steuern auf meinen Kaufpreis, den ich zurückerhalte.
Bei § 823 BGB geht es um Schadensersatz. Schadensersatzzahlungen sind grundsätzlich steuerfrei. Ausnahme wäre, ich bin professioneller Schadensersatz-Eintreiber, wie beispielsweise die PKF. Diese dürften auf ihren Anteil Steuern zahlen. Nicht aber der Spieler, der sein Geld im Wege des Schadensersatzes zurückbekommt.
Die Zinsen sind ebenso steuerfrei, da sie im Wege des Verzugsschadensersatzes geltend gemacht werden und damit ebenso Schadensersatz sind.
Ausnahme wäre: ich lasse mir die eigentliche Summe nicht auszahlen, sondern nur regelmäßig die Zinsen. Dann wären das regelmäßige Einnahmen, die zu versteuern wären. Da diese Variante aber nicht vorkommt, spielt sie auch keine Rolle.
Da die meisten PKF aber die Zinsen selbst behalten und diese also nicht an Euch fließen, spielen die Zinsen sowieso keine Rolle.
Rückzahlungen sind auch keine außerordentlichen Einkünfte.
Allerdings wichtig: Eure Anwälte werden Euch sicherlich gesagt haben, dass die Zahlungen sofern sie aus dem Ausland kommen, gegenüber der Bank zu deklarieren sind. Ab 12.500 € greift die Meldepflicht nach § 67 AWV. Das gilt auch für Privatpersonen.
Aber: es geht nur um die Meldung des Geldeinganges, ggf. den Herkunftsnachweis. Daraus resultiert keine Steuerpflicht.