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Testcoupons für Freispiele unzulässig

Begonnen von Angie, 08 September 2009, 09:01:02

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Das Verwaltungsgericht Hannover hat in seiner Entscheidung vom 17.06.2009 zum Aktenzeichen 11 A 4402/07 entschieden, dass die in regionalen Zeitungen ausgelobten Gutscheine oder auch Testcoupons benannt, gegen § 9 Abs. 2 Spielverordnung verstößt. Ich bin heilfroh, dass damit erstmals ein nachvollziehbares Urteil ergangen ist, das die Behörden ermächtigt, solche "niedrigschwelligen Angebote" mit den Vorschriften der regionalen Sicherheits- und Ordnungsgesetze sofort unterbinden kann. Manchmal braucht es Zeit, aber wenn dann etwas gutes dabei rauskommt, soll es mir Recht sein. Also dranbleiben!!!!!!!!!!

Hallo Angie,

super Urteil! Habe gerade den passenden Link dazu gefunden. Für alle, die das Urteil im volltext lesen möchten.


Hier erstmal das Aktenzeichen des Urteils vom OVG Niedersachsen: AZ 11 A 4402/07
VG Hannover, Urteil vom 17.06.2009

Und der Leitsatz:

Leitsatz/Leitsätze

Die Einlösung von Testcoupons für Freispiele an einem Geldspielgerät verstößt gegen § 9 Abs. 2 SpielV.
Spieler im gewerberechtlichen Sinne ist jede Person, die sich in Spielabsicht in einer mit Spielgeräten im Sinne des § 33 c GewO ausgestatteten Räumlichkeit oder in deren unmittelbaren Nähe aufhält oder an einem anderen Spiel im Sinne des § 33 d GewO teilnimmt.
Dem Inhaber eines zu Werbezwecken ausgegebenen Gutscheins für Freispiele an einem Geldspielgerät wird eine finanzielle Vergünstigung im Sinne des § 9 Abs. 2 SpielV erst mit der Erfüllung des Leistungsversprechens durch Aushändigung der Spielberechtigung nach Vorlage des Gutscheins gewährt.

http://www.dbovg.niedersachsen.de/Entscheidung.asp?Ind=05200200700440211+A

viele Grüße, Ilona
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