@Positive. Weil du mir hier ja immer widersprichst, sehe ich mich gezwungen dir noch etwas beizubringen mein Bester.
"Sind die in § 199 I BGB genannten Voraussetzungen erfüllt, so beginnt die Verjährungsfrist nicht bereits an dem Tag, an dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger die erforderliche Kenntnis erlangte bzw. hätte erlangen müssen. Vielmehr wird die Verjährung erst „mit dem Schluss des Jahres“ in Gang gesetzt, in dem die Voraussetzungen des § 199 I BGB eingetreten sind (sog. Ultimo-Regel). Die Formulierung „mit dem Schluss des Jahres“ bedeutet, dass die Verjährungsfrist eigentlich mit dem 31.12. des in Frage stehenden Jahres zu laufen beginnen sollte. Die Verjährungsfrist ist aber (wie ihr Name schon andeutet) eine „Frist“ iSd § 186 BGB. Deshalb gilt für ihren Anfang § 187 I BGB mit der Folge, dass der 31.12. bei der Berechnung der Verjährungsfrist nicht mitgerechnet wird. Die Verjährungsfrist beginnt also am 1.1. Sie endet dann gem. § 188 II Var. 1 BGB drei Jahre später am 31.12."