Fachforum => Bürgerinitiativen => Thema gestartet von: Ilona am 22 April 2009, 15:34:22
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VG Neustadt Pressemitteilung Nr. 3/2009
Kein Spielcenter in Speyerer Gewerbegebiet
Die Entscheidung der Stadt Speyer, im Gewerbegebiet an der Auestraße keine Baugenehmigung für ein Spielcenter zu erteilen, ist rechtmäßig. Dies geht aus einem Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt hervor.
Die Klägerin, eine GmbH, beabsichtigt den Umbau eines ehemals als Teppichgeschäft genutzten einstöckigen Gebäudes in der Auestraße in Speyer. In dem über 1.000 qm großen Haus soll ein aus vier Spielhallen mit jeweils zwölf Geldspielgeräten bestehendes Spielcenter eingerichtet werden; die einzelnen Spielhallen sind mit einer Größe von ca. 144 qm bis ca. 156 qm geplant, die gesamte Spielbetriebsfläche soll über 600 qm betragen.
Die Stadt Speyer lehnte die Erteilung einer Baugenehmigung für den Umbau ab. Zur Begründung gab sie an, dass sich das Anwesen im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Alte Speyerer Weide, 2. Neufassung“ befinde, welcher ein Gewerbegebiet vorsehe. Ein Spielcenter der von der Klägerin geplanten Größe sei dort nicht zulässig.
Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhob die GmbH Klage beim Verwaltungsgericht.
Die Richter haben die Klage abgewiesen: Bei dem Spielcenter handele es sich um keinen Gewerbebetrieb, sondern um eine sog. Vergnügungsstätte. Eine solche könne nach der Baunutzungsverordnung zwar ausnahmsweise in einem Gewerbegebiet zugelassen werden, vorliegend komme dies aber nicht in Betracht. Wegen der Größe des Centers sei nämlich zu befürchten, dass es zu einer Gebietsabwertung („trading-down“-Effekt) komme. Das Center sei von seinem Ausmaß her darauf ausgerichtet, bei Betriebszeiten von 6.00 bzw. 8.00 Uhr bis 5.00 Uhr täglich eine große Kundenzahl aus einem überregionalen Einzugsgebiet anzuziehen. Dieser Kundenkreis unterscheide sich ganz erheblich von dem bisherigen Besucherkreis des Gewerbegebiets, das ganz überwiegend von herkömmlichen Dienstleistungs- und Handelsbetrieben geprägt sei. Im Hinblick auf das typische Publikum eines Spielhallenbetriebs drohe dem Gewerbestandort damit eine Einbuße an Seriosität und folglich ein Verlust an Attraktivität für Gewerbebetriebe.
Die Zulassung eines solchen Spielcenters würde zudem einen Berufungsfall für andere ansiedlungswillige Betreiber von großflächigen Vergnügungsstätten schaffen und somit einer schleichenden Entwicklung des Gewerbegebiets zu einem städtebaulich nicht gewünschten Vergnügungsviertel Vorschub leisten. Zugleich bestehe die Gefahr, dass durch das Vergnügungsgewerbe die Mietpreise in dem Gewerbegebiet in die Höhe getrieben würden und dadurch ein Verdrängungsmechanismus zu Lasten des vorhandenen Handels- und Dienstleistungsgewerbes in Gang gesetzt werde.
Gegen das Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragt werden.
Verwaltungsgericht Neustadt, Urteil vom 9. Februar 2009 - 4 K 1199/08.NW -
Die Entscheidung kann per E-Mail: poststelle@vgnw.jm.rlp.de beim Verwaltungsgericht Neustadt angefordert werden.
Datum: 23.02.2009
Herausgeber: Verwaltungsgericht Neustadt
http://www.justiz.rlp.de/justiz/nav/a0b/a0bc3768-b0b2-11d4-a737-0050045687ab,f971000d-b8f2-af11-b9b7-79177fe9e30b,,,aaaaaaaa-aaaa-aaaa-aaaa-000000000042
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Hier eine Sammlung von Literaturhinweisen zum Thema Baurecht und Spielhallen
http://www.baufachinformation.de/artikel.jsp?v=2810
und zur Bauleitplanung
http://www.juraforum.de/lexikon/Bauleitplanung
und ein praktisches Beispiel aus einer Kommune, die den Bebauungsplan geändert hat (Gründe etc.)
http://www.wuppertal.de/rathaus/onlinedienste/ris/www/pdf/00079499.pdf
außerdem ein geänderter Bebauungsplan aus Harburg mit folgenden Beschränkungen bzw. textlichen Festsetzungen:
1. Art und Maß der baulichen Nutzung / Immissionsschutz
1.1. Beschränkung der zulässigen Nutzung
1.1.1. In den Gewerbegebieten (G3, G4 + G6) sind folgende Anlagen nicht zulässig:
- Tankstellen und Spielhallen (BauNVO § 1 Abs. 5,6 und 9)
http://www.landkreis-harburg.de/ftp/bplaene/35_663.pdf
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Ach ja, hier auch der Text der Aktuellen Spielverordnung:
http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/spielv/gesamt.pdf
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Die Errichtung eines Spielsalons in einem sowohl der Wohn- wie der Gewerbenutzung dienendem Mischgebiet ist bauplanungsrechtlich unzulässig.
Hintergrund eines dies jetzt aussprechendem Urteils des Verwaltungsgerichts Trier war ein ablehnender Bescheid der beklagten Stadt Trier, mit dem diese einen Antrag auf Erteilung eines Bauvorbescheides zum Neubau eines Spielsalons mit einer Spielfläche von knapp 470 qm abgelehnt und dabei zur Begründung angeführt hatte, der Gebietscharakter der Umgebung entspreche dem eines Mischgebiets, in dem die Errichtung einer derartigen Vergnügungsstätte nicht zulässig sei.
Die Trierer Verwaltungsrichter teilten diese Auffassung der Stadt Trier: Die nähere Umgebung des geplanten Vorhabens diene neben der gewerblichen Nutzung auch dem Wohnen, sodass die Voraussetzungen für ein Mischgebiet i.S.d. § 6 Abs. 1 Baunutzungsverordnung vorlägen. In einem solchen Gebiet könnten Vergnügungsstätten nur dann ausnahmsweise zugelassen werden, wenn sie nicht aufgrund ihrer Zweckbestimmung oder ihres Umfangs zwingend nur in Kerngebieten, die vorwiegend nur der Unterbringung von Gewerbebetrieben dienen, zulässig seien. Bei der geplanten Vergnügungsstätte handele es sich jedoch um eine kerngebietstypische. Als Abgrenzungsmerkmal diene insoweit der von der Rechtsprechung in solchen Fällen angenommene Schwellenwert von 100 qm Spielfläche. Eine Vergnügungsstätte, die diesen Umfang überschreite, könne nur in einem Kerngebiet betrieben werden.
Verwaltungsgericht Trier, Urteil vom 30. September 2009 – 5 K 341/09.TR
http://www.rechtslupe.de/verwaltungsrecht/keine-riesen-spielhalle-im-mischgebiet-313837