Glücksspielsucht => Fragen & Hilfe => Thema gestartet von: Kläger2019 am 14 September 2019, 10:39:40
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Guten Morgen liebe Leute,
Ich hab ein kurzes Anliegen und würde mich freuen wenn eventuell jemand darauf hin eine aussagekräftige Antwort hat.
Und zwar kann man für den Fall einer Rückforderung im Bereich online Glücksspiele einen Beratungshilfeschein anfordern beziehungsweise anwenden ?
Frage für einen Kollegen weil er gerade arbeitslos geworden ist und sich das halt zu Nutze machen möchte.
Lehnen die Anwälte kategorisch ab oder wird auch mit einem Beratungshilfe Schein im Bereich Chargeback gearbeitet?
Über jede hilfreiche Antwort würde ich mich sehr freuen
Ein schönes Wochenende an alle
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Das kann man pauschal nicht beantworten. Jede Kanzlei handhabt das anders. Einigen ist die Vergütung schlicht zu gering.
Die Kanzlei, die für den FAGS arbeitet, macht es.
LG Ilona
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Vielen Dank Ilona für deine Antwort.
Man kann ja Beratungshilfe Schein anfordern im Bereich Zivilrecht unter anderem das bedeutet es wäre ja ein Privatrecht und damit auch dann beantragbar. Denke mal das die Kanzlei lenne, es ablehnen wird da sie ja schon genug Mandate haben und die Kapazität wahrscheinlich schon ausgeschöpft ist.
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Das hat nichts damit zu tun, ob man genug Mandanten hat. Das ist eine Einstellungsfrage, für wen man tätig sein möchte.
Frag doch einfach mal nach.
LG Ilona
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Die Anwälte sind verpflichtet Beratungshilfe anzubieten. Ob man sich aber jemanden anvertrauen möchte, der keine Lust auf einkommensschwache hat, kann man natürlich in Frage stellen.
Die Frage ist, ob die Rechtspfleger die Beratungshilfescheine bei Glücksspiel ausstellen. Und ob man im Falle einer Klage dann pkh erhält steht noch mal auf einem anderen Blatt.
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Die Frage nach PKH kann nicht pauschal beantwortet werden. Es kommt auf die Einkommensverhältnisse an und außerdem wird vorab vom Gericht geprüft, ob die Klage Aussicht auf Erfolg hat. Das finde ich ganz charmant. Da kriegt man gleich eine Einschätzung.
Ilona
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Beratungshilfe wird auch im Bereich Zivilrecht d.h. Privatrecht angeboten. Wenn man den Rechtspfleger den Sachverhalt in Verbindung mit den Gesetzen aus dem Glücksspielstaatsvertrag offenkundig vorlegt, sehe ich keinen Grund für eine Ablehnung der Beratungshilfe.
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Man muss da aber auch die eigene Strafbarkeit nicht außer Acht lassen, man könnte die die Hilfe gewähren, im gleichen Atemzüge könnte man dir auch ans Bein pissen.