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Eigene Erfahrungen / Re: BGH Urteil
« Letzter Beitrag von Kläger2021 am Heute um 13:22:29 »
Das ist doch kacke sowas.
Wen der Bundesgerichtshof, ein derartiges Verfahren dem Gerichtshof der europäischen Union vorlegt, dann muss es auch gleichzeitig schleunigst ein Verfahren mit der Konstellation dahingehend vorlegen, in dem es im Streitfall darum geht, dass der Anbieter sowohl keine Erlaubnis hatte als auch gegen die inhaltlichen Bestimmungen verstoßen hat.
Es muss klar und zwingend unterschieden werden. Nur ein Verfahren, was gerade in die Karten der Anbieter spielt, dem Gerichtshof der europäischen Union zur Vorabentscheidung vorzulegen, entspricht nicht der tatsächlichen Realität.
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Eigene Erfahrungen / Re: BGH Urteil
« Letzter Beitrag von CRS 2024 am Heute um 13:15:46 »
Das sehe ich leider genauso deswegen hatte ich auch gefragt ob die anderen beiden Verfahren ( die diese Verstöße enthalten ) nur ausgesetzt oder auch vorgelegt werden . Das macht für mich , als Laien , einen großen Unterschied .

Sonst wird es wie du sagst alleine dort schon abgelehnt
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Eigene Erfahrungen / Re: BGH Urteil
« Letzter Beitrag von Kläger2021 am Heute um 13:06:09 »
Aber da ist doch ein eklatanter Unterschied aus meiner Sicht:

Wenn dem Gerichtshof der europäischen Union ein Verfahren vorgelegt wird, indem der Anbieter, die spielerschützenden Maßnahmen eingehalten habe, es also lediglich darum geht, dass dieser Anbieter seinerzeit einen Antrag auf Erlaubniserteilung gestellt hatte und das für diese Erlaubniserteilung geltende Verfahren, eine Unionsrechtswidrigkeit festgestellt wurde, und folglich keine Möglichkeit hatte eine Erlaubnis zu erhalten, dann wird doch der europäische Gerichtshof mit Sicherheit nicht zulasten des Anbieters entscheiden, sondern seine Entscheidung aus 2016 (İnce-Entscheidung) aufrechterhalten und gar vertiefen. Sprich dem Motto: „er hat keine rechtsstaatliche Möglichkeit gehabt, eine Erlaubnis zu erlangen, hat dabei dennoch sogar vorbildlich die materiellen und inhaltlichen Erlaubnisvoraussetzungen eingehalten, diesen Anbieter dennoch dann zu bestrafen, zivilrechtlich, das geht doch nicht.“

Denn die werden ja dann zur Begründung ausführen, dass ein Anbieter der keine Möglichkeit gehabt hatte, durch ein unionsrechtskonformes Verfahren eine Erlaubnis zu bekommen, im Nachhinein zivilrechtlich nicht in Anspruch genommen werden kann, weil das Vergabeverfahren seinerzeit diskriminierend und unionsrechtswidrig war, und insbesondere und gerade dann nicht, wenn der Anbieter gleichwohl die materiellen Voraussetzungen so oder so erfüllt habe. So wurde es vom EugH strafrechtlich gesehen, also im Verhältnis Staat zum Anbieter.

Es muss aus meiner Sicht indes dem EuGh ein Verfahren vorgelegt werden, in dem es im Streitfall darum geht, dass der Anbieter die formelle Erlaubnis nicht hatte, als auch gegen die materiellen Erlaubnisvoraussetzungen verstoßen hat.

Ich glaube, ansonsten laufen wir Gefahr, dass tatsächlich der Gerichtshof der europäischen Union zu Gunsten der Anbieter entscheiden wird, nämlich, dass man gehindert ist zivilrechtlich Anbieter ohne eine Lizenz, die aber die materielle Erlaubnisvoraussetzung eingehalten haben, zu ahnden. Das ist sehr riskant, wie ich finde, dass durch so ein unzureichendes Verfahren, die komplette Rechtsprechung über den Haufen gebracht werden kann. Puh
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Eigene Erfahrungen / Re: BGH Urteil
« Letzter Beitrag von PeterDer2 am Heute um 12:35:58 »
Der EUGH wird diesen Fall sehen, er wird vielleicht sagen das alles ok ist weil sich dran gehalten wurde. Denke ich aber sich nicht,weil eher Verbraucherfreundlich entschieden wird.
Dann kann der BGH verkünden,das bei den Fällen wo sich dran gehalten wurde (gibt es faktisch nicht) alles ok sei, bei den anderen fällen wo sich nicht dran gehalten wurde keine Lizenz Vergabe möglich war und somit der Vertrag nichtig ist, wir bekommen das Geld zurück. Das ist meine Prognose und wir sollten einfach positiv denken.
Jetzt bin ich aber auch schon wieder ruhig denn ich möchte nicht wieder in die Glaskugel schauen, alles wird gut versprochen! Ein schönes Wochenende allen.
Was gibt es zum Mittag? :-)
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Eigene Erfahrungen / Re: BGH Urteil
« Letzter Beitrag von Roy1234 am Heute um 12:33:13 »
Müsste dann ja heißen Luxemburg entscheidet nur ob D im allgemeinen das Recht hat keine Dienstleistungslizenzen zu verteilen? Wenn sie das anders sehen müssen Fälle hin die auch die hier mehrfach geäußerten Verfehlungen beinhalten.😂😂
Trifft in diesem Fall ja nicht zu da er verkauft wurde, aber wenn ein Mandant zum RA geht und dieser ihn dann so Grotten schlecht vorbereitet könnte er diesen dann in Regress nehmen? Wer in 2012 eine Lizenz beantragt hat und die tausend Auflagen so sie vergeben worden wären kann ein normaler Mensch ja nicht von sich aus wissen. Eigentlich der Job des Anwalts oder?

Ist mir vorhin beim lesen der Postings so eingefallen.
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Eigene Erfahrungen / Re: BGH Urteil
« Letzter Beitrag von Eddy am Heute um 11:31:40 »
@Bobby, ich meinte das auch eher allgemein, nicht auf den Fall bezogen.
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Eigene Erfahrungen / Re: BGH Urteil
« Letzter Beitrag von Bobby Speedy Ewing am Heute um 11:24:26 »
Jo 1000€ Limit und Verlinkungsverbot reicht schon für den Genickbruch.

Das bekommt der EuGH aber in dem Fall von Donnerstag nicht zu sehen. Der EuGH bekommt zu sehen, dass der Anbieter sich an den GlüStV gehalten hat dadurch, dass einfach schlecht vorgetragen wurde.

Evtl. müssen da die Gerichte unterscheiden, je nachdem was vom EuGH kommt.

Geduld, Geduld, Geduld =)
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Eigene Erfahrungen / Re: BGH Urteil
« Letzter Beitrag von CRS 2024 am Heute um 11:05:14 »
Versteh ich Staudt auch nicht , andere Kanzleien haben auch Limitverstösse in ihrem Angebot ab Lizenz ..

Irgendwie war es bis Juni 2021 ja ein Einsatzlimit und danach ein Einzahlungslimit…
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Eigene Erfahrungen / Re: BGH Urteil
« Letzter Beitrag von Eddy am Heute um 10:55:29 »
Jo 1000€ Limit und Verlinkungsverbot reicht schon für den Genickbruch. Was ich mich frage, warum behauptet z.B. Staudt, dass die 1000€-Grenze nach 2020 nicht angreifbar ist. Der BGH hat doch verlauten lassen, dass Verstöße darüber nichtigkeit bedeutet? Konkrekt meine ich den Zeitraum von Oktober 20 bis Juni 2021, bei dem auch noch Glv. 2012 galt. Die führen da irgendeine Entscheidung des bgh von 2008 an.
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Eigene Erfahrungen / Re: BGH Urteil
« Letzter Beitrag von Roy1234 am Heute um 10:47:13 »
Ich würde diesbezüglich mal locker bleiben. Selbst wenn das Casino alles eingehalten hätte außer dem Verlinkungsverbot wäre es das gewesen mit der Lizenz.
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