Chargeback, Probleme mit Glücksspiel- und Finanzdienstanbietern => Eigene Erfahrungen => Thema gestartet von: ekip61 am 06 April 2020, 09:03:38

Titel: Beschluss OLG München vom 28.02.2020 - 8 U 5467/19 für Sofortüberweisung
Beitrag von: ekip61 am 06 April 2020, 09:03:38
Hallo zusammen,

das habe ich soeben gefunden - habe ich auch schon in meiner Übersicht ergänzt:

https://www.dr-bahr.com/news/olg-muenchen-kein-erstattungsanspruch-gegen-sofortueberweisung-bei-illegaler-online-casino-teilnahm.html

Zitat
OLG München: Kein Erstattungsanspruch gegen Sofortüberweisung bei illegaler Online-Casino-Teilnahme
06.04.2020

Ein Kunde, der bei einem in Deutschland verbotenen Online-Casino mitspielt, hat keinen Rückforderungsanspruch gegen Sofortüberweisung (OLG München, Beschl. v. 28.02.2020 - Az.: 8 U 5467/19).

Die Klägerin nahm an mehreren in Deutschland nicht zugelassenen Online-Glücksspiel-Angeboten teil und bezahlte dabei mittels des Zahlungsauslösedienstleisters Sofortüberweisung. Im vorliegenden Fall machte sie Schadensersatzansprüche in Höhe der überwiesenen Spielbeiträge geltend, da die Mitwirkung an dem rechtswidrigen Spiel-Angebot ein Verstoß gegen den Glücksspiel-Staatsvertrag (GlüStV) sei. Sofortüberweisung  habe damit gegen gesetzliche Verbote verstoßen und zudem seine vertraglichen Schutz- und Hinweispflichten gegenüber verletzt.

Das OLG München teilte diese Ansicht nicht, sondern sah den Anspruch als nicht gegeben an.

Es sei bereits fraglich, ob die Prüf- und Warnpflichten, die Banken und andere Zahlungsanbieter träfen, überhaupt auf die vorliegende Konstellation übertragbar sei.  Denn ein Zahlungsauslösedienstleisters übermittle lediglich als Bote des Kunden dessen Zahlungsauftrag an einen anderen Zahlungsdienstleister.

Somit gelange der Zahlungsauslösedienst zu keinem Zeitpunkt in den Besitz von Kundengeld, sondern stoße den Bezahlungsvorgang zum Empfänger nur an, indem er die TAN bei der Bank des Zahlers anfordere und die vom Kunden eingegebene Zahl anschließend an die Bank des Zahlers weiterleite. Diese Situation sei nicht vergleichbar mit einem üblichen Finanzinstitut wie einer Bank oder Sparkasse.

Darüber hinaus sei für Sofortüberweisung  ein Gesetzesverstoß auch nicht ersichtlich gewesen, denn es fehlte an konkreten Verdachtsmomenten für eine solche Annahme. Die Zahlungen seien nämlich nicht direkt an das ausländische Online-Casino geflossen, sondern an Dritt-Firmen, die die Überweisungen abwickeln würden.

Ein bereicherungsrechtlicher Rückforderungsanspruch scheitere bereits daran, dass keine Zahlung an Sofortüberweisung stattgefunden hätten.

Titel: Re: Beschluss OLG München vom 28.02.2020 - 8 U 5467/19 für Sofortüberweisung
Beitrag von: Herr R. am 06 April 2020, 09:22:37
Laut dieser Entscheidung vom Gericht muss der Kläger nicht gegen die Sofort GmbH vorgehen sondern gegen den Zshlungsdienstleister der das Geld erhalten hat und an das Casino transferiert hat wenn ich das richtig verstanden habe.

Sofort ist nur eine Zwischenstation und ist somit raus aus der Nummer.

Also ist es nicht so wie bei paypal die Empfangen nämlich dein Geld und transferieren es zum OC.


Titel: Re: Beschluss OLG München vom 28.02.2020 - 8 U 5467/19 für Sofortüberweisung
Beitrag von: Gewinner am 06 April 2020, 09:34:31
Danke Ekip. Das heißt für jmd. wie mich der zu 90% per trustly/sofort, klarna usw. und kreditkarte gezahlt hat, Geld abhaken?
Titel: Re: Beschluss OLG München vom 28.02.2020 - 8 U 5467/19 für Sofortüberweisung
Beitrag von: kotek123 am 06 April 2020, 09:41:22
hier scheint es sich um ein fall zu handeln, wo der kunde das geld per sofortüberweisung auf ein Skrill oder ähnliches E-Geld Konto überwiesen hat und von dort dann an die Casinos. in solchen fällen finde ich auch dass eher das E-Geld Unternehmen in Haftung gezogen werden muss und nicht die Sofort AG.

Es gibt aber auch Fälle, wo man DIREKT mit Sofortüberweisung an die Casinos überweist. In diesen Fällen müsste aber Sofortüberweisung als Störer herangezogen werden können. Denn hier hat Sofortüberweisung direkte Akzeptanzverträge mit den Casinos und kennt sein Kunde und  Geschäft.



Es sei bereits fraglich, ob die Prüf- und Warnpflichten, die Banken und andere Zahlungsanbieter träfen, überhaupt auf die vorliegende Konstellation übertragbar sei.  Denn ein Zahlungsauslösedienstleisters übermittle lediglich als Bote des Kunden dessen Zahlungsauftrag an einen anderen Zahlungsdienstleister.

Somit gelange der Zahlungsauslösedienst zu keinem Zeitpunkt in den Besitz von Kundengeld, sondern stoße den Bezahlungsvorgang zum Empfänger nur an, indem er die TAN bei der Bank des Zahlers anfordere und die vom Kunden eingegebene Zahl anschließend an die Bank des Zahlers weiterleite. Diese Situation sei nicht vergleichbar mit einem üblichen Finanzinstitut wie einer Bank oder Sparkasse.

Darüber hinaus sei für Sofortüberweisung  ein Gesetzesverstoß auch nicht ersichtlich gewesen, denn es fehlte an konkreten Verdachtsmomenten für eine solche Annahme. Die Zahlungen seien nämlich nicht direkt an das ausländische Online-Casino geflossen, sondern an Dritt-Firmen, die die Überweisungen abwickeln würden.
Titel: Re: Beschluss OLG München vom 28.02.2020 - 8 U 5467/19 für Sofortüberweisung
Beitrag von: Born4Nothing am 06 April 2020, 09:52:10
Da wurde, wie schon gesagt, an Dritte überwiesen welche dann die Transaktionen an das OC geleistet hatten. Ergo kann man in einer solchen Konstellation die Sofort nicht haftbar machen denn die Dritten waren ja kein OC. Was danach mit dem Geld passiert liegt nicht im Verantwortungsbereich von Sofort.

Nur wenn Sofort das Geld direkt an ein OC transferiert.
Titel: Re: Beschluss OLG München vom 28.02.2020 - 8 U 5467/19 für Sofortüberweisung
Beitrag von: ekip61 am 28 April 2020, 08:04:52
Hallo zusammen,

der Beschluss des Oberlandesgerichts München ist nun im Volltext veröffentlicht worden. Nachdem das Gericht diesen Hinweis gegeben hat, wurde die Berufung wohl zurückgenommen:

https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2020-N-6100?hl=true&AspxAutoDetectCookieSupport=1

OLG München, Hinweisbeschluss v. 28.02.2020 – 8 U 5467/19


Vorinstanz:
LG München I, Endurteil vom 22.08.2019 – 10 O 2339/18
Fundstellen:
WM 2020, 736
LSK 2020, 6100
BeckRS 2020, 6100

Tenor

1. Die Klägerin wird darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, ihre Berufung gegen das Endurteil des Landgerichts München I vom 22.08.2019, Az. 10 O 2339/18, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.
2. Die Klägerin erhält Gelegenheit, hierzu bis zum 24.03.2020 Stellung zu nehmen.
3. Der Senat beabsichtigt, den Streitwert des Berufungsverfahrens auf bis zu 30.000,- € festzusetzen.

Entscheidungsgründe

A.

1
Die Klägerin macht Schadensersatzansprüche gegenüber der Beklagten wegen der Durchführung von Zahlungsdienstleistungen im Zusammenhang mit der Teilnahme der Klägerin an unerlaubten Glücksspielen im Internet geltend.
2
Die Beklagte bietet den Zahlungsauslösedienst „SOFORT Überweisung“ an, bei welchem ein zahlungspflichtiger Kunde (Zahler), der zur Bezahlung eines Online-Kaufs die Bezahlmethode „SOFORT Überweisung“ wählt, über die Beklagte eine Überweisung von seinem Online-Banking-Konto durch seine kontoführende Bank an den Online-Shop tätigt. Der Kunde gibt hierbei über ein Zahlformular seine Online-Banking-Zugangsdaten ein und bestätigt anschließend seinen Zahlungsauftrag durch Eingabe der - von der Beklagten bei der Bank des Kunden angeforderten, dem Kunden von seiner Bank mitgeteilten - TAN auf der Webseite der Beklagten, die die TAN anschließend an die Bank des Zahlers zur Durchführung der Überweisung weiterleitet.
3
Die Klägerin nahm im Zeitraum vom 16.3.2017 bis zum 15.7.2017 an Online-Glücksspielen im Internet teil, bei denen sie Überweisungen in Höhe von 23.997,- € durch Inanspruchnahme von Zahlungsdienstleistungen der Beklagten an Online-Glücksspielanbieter erbracht hat. Die Klägerin verlangt nun von der Beklagten Erstattung der von ihr erbrachten Zahlungen mit der Begründung, dass die Glücksspiele der Online-Casinos, an denen sie teilgenommen habe, illegal gewesen seien. Gemäß § 4 Abs. 4 des Glücksspielstaatsvertrages (GlüStV in der Fassung vom 15.12.2011), der mit Verfassungs- und Unionsrecht vereinbar sei, sei das Veranstalten und das Vermitteln öffentlicher Glücksspiele verboten. Nach § 4 Abs. 1 Satz 2 GlüStV sei auch die Mitwirkung an Zahlungen im Zusammenhang mit Online-Glücksspielen verboten. Hiergegen habe die Beklagte verstoßen. Ferner habe sie vertragliche Schutz- und Hinweispflichten gegenüber der Klägerin verletzt.
4
Hinsichtlich der weiteren tatsächlichen Feststellungen nimmt der Senat Bezug auf die Feststellungen im landgerichtlichen Urteil, das die Klage abgewiesen und gegen das die Klägerin Berufung eingelegt hat, mit der sie ihre erstinstanzlichen Ansprüche im vollen Umfang weiterverfolgt.

B.
5
Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gemäß § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO als unbegründet zurückzuweisen, da er einstimmig davon überzeugt ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats nicht erfordern und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
I.
6
Die sorgfältig begründete Entscheidung des Landgerichts erscheint zumindest im Ergebnis offensichtlich zutreffend. Die hiergegen von der Berufung (künftig abgekürzt: BB) erhobenen Einwendungen greifen nicht durch.
7
1. Der Klägerin hat keinen Anspruch auf Schadensersatz gemäß §§ 280 Abs. 1, 675 f Abs. 1 BGB, da die Beklagte ihre vertraglichen Pflichten aus den jeweils mit der Klägerin zustande gekommenen Einzelzahlungsverträgen nicht verletzt hat.
8
a) Bei Nutzung eines Zahlungsauslösedienstes wird der Zahlungsauftrag gemäß § 675f Abs. 4 S. 2 BGB dem Zahlungsdienstleister nicht direkt vom Zahler, sondern vom Zahler mittelbar über den Zahlungsauslösedienst erteilt. Der Zahler beauftragt den Zahlungsauslösedienstleister, für ihn bei seinem kontoführenden Zahlungsdienstleister einen Zahlungsvorgang, etwa eine Überweisung oder eine Kreditkartenzahlung, auszulösen. Hierdurch kommt ein Einzelzahlungsvertrag im Sinne von § 675 f Abs. 1 S. 1 BGB zwischen dem Zahler und dem Zahlungsauslösedienstleister zustande (BeckOGK/Foerster, 1.11.2019, BGB § 675c Rn. 219, 220). Der Zahlungsauslösedienst ist gemäß § 1 S. 1 Nr. 1 ZAG iVm S. 2 Nr. 7 ZAG selbst Zahlungsdienst und Zahlungsdienstleister. Da Zahlungsauftrag gemäß § 675f Abs. 4 S. 2 BGB jeder Auftrag ist, den ein Zahler seinem Zahlungsdienstleister zur Ausführung eines Zahlungsvorgangs - auch - mittelbar über einen Zahlungsauslösedienst erteilt, gibt letzterer gegenüber dem kontoführenden Zahlungsdienstleister des Zahlers keine eigene Willenserklärung ab, sondern agiert als Bote des Zahlers (BeckOGK/Foerster BGB § 675c Rn. 220). In den Besitz von Kundengeldern gelangt der Zahlungsauslösedienstleister per definitionem nicht; vielmehr löst er lediglich den Zahlungsauftrag des Zahlers bei dessen Zahlungsdienstleister aus.
9
Zu Recht hat das Landgericht daher unter Würdigung der vorstehenden Grundsätze angenommen, dass durch die von der Klägerin veranlassten Überweisungen über den von der Beklagten angebotenen Zahlungsauslösedienst jeweils Einzelverträge mit der Beklagten zustande gekommen sind.
10
b) Die Beklagte hat ihre aus den Einzelzahlungsverträgen herrührenden Pflichten nicht verletzt, wie das Landgericht gleichfalls rechtsfehlerfrei angenommen hat. Die Beklagte trafen insbesondere keine Prüfungs- oder Warnpflichten gegenüber der Klägerin, um diese vor möglichen illegalen Zahlungsvorgängen zu schützen.
11
aa) Der BGH hat in zahlreichen Entscheidungen eine den am bargeldlosen Zahlungsverkehr teilnehmenden Banken obliegende Warn- oder Schutzpflicht mit der Begründung verneint, dass die Banken hier nur zum Zwecke eines technisch einwandfreien, einfachen und schnellen Zahlungsverkehrs tätig würden und sich schon wegen dieses begrenzten Geschäftszwecks und der Massenhaftigkeit der Geschäftsvorgänge grundsätzlich nicht um die beteiligten Interessen der Kunden zu kümmern hätten. Sie müssten sich vielmehr streng innerhalb der Grenzen des ihnen erteilten formalen Auftrags halten (st. Rspr.: BGH NJW-RR 2004, 1637 - zu Missbrauchskontrollpflichten beim Überweisungsverkehr; Urteil vom 24.9.2002 - XI ZR 420/01 - zur rechtsmissbräuchliche Inanspruchnahme eines Kreditkartenunternehmens; Urteil vom 6.5.2008 - XI ZR 56/07 - zu Warnpflichten von Banken im bargeldlosen Zahlungsverkehr). In der Regel darf sich der Zahlungsdienstleister daher auf die formale Prüfung beschränken, ob der Auftrag nach seinem äußeren Erscheinungsbild in Ordnung ist (Palandt/Sprau a.a.O. § 675 f, Rn. 8). In Ausnahmefällen können nach der zitierten höchstrichterlichen Rechtsprechung aber Warn- und Hinweispflichten der Kreditinstitute zum Schutz ihrer Kunden vor drohenden Schäden bestehen (BGH, NJW-RR 2004, 1637). Eine solche Pflicht ist dann anzunehmen, wenn eine Bank aufgrund einer auf massiven Verdachtsmomenten beruhenden Evidenz den Verdacht einer Straftat schöpft (BGH, Urteil vom 6.5.2008 - XI ZR 56/07 Rnr. 15, 16 - Verpflichtung einer Bank bei objektiver Evidenz einer Veruntreuung von Anlegergeldern, Zahlungseingänge nicht ohne vorherige Rückfrage beim Zahlenden gutzuschreiben).
12
bb) Die Beklagte war unter Zugrundelegung dieser höchstrichterlichen Rechtssätze nicht verpflichtet, vor Auslösung der streitgegenständlichen Zahlungsvorgänge die von der Klägerin erteilten Zahlungsanweisungen zu überprüfen.
13
(1) Es ist bereits fraglich, ob die zu einer in engen Grenzen bestehenden Prüfungs- und Warnpflicht von Banken gegenüber ihren Kunden (BGH, Urteil vom 6.5.2008 - XI ZR 56/07; Urteil vom 22.6.2004 - XI Zr 90/03; Urteil vom 24.9.2002 - XI ZR 420/01) ergangene höchstrichterliche Rechtsprechung auf einen Zahlungsauslösedienst übertragbar ist. Denn dieser Dienst übermittelt lediglich als Bote des Zahlungsauslösedienstnutzers dessen Zahlungsauftrag an einen anderen Zahlungsdienstleister in Bezug auf ein bei diesem geführtes (Online-)Zahlungskonto des Zahlers bzw. Zahlungsauslösedienstnutzers. Dass vergleichbare Schutzpflichten im Rahmen eines Einzelvertrags zwischen Zahler und Zahlungsauslösedienst bestehen, ist bereits deshalb zweifelhaft, da dieser Dienst zu keinem Zeitpunkt in den Besitz von Kundengeld gelangt bzw. dieses weiterleitet, sondern den Zahlungsvorgang zum Zahlungsempfänger nur anstößt, indem er die TAN bei der Bank des Zahlers anfordert und die vom Kunden - nach Erhalt der TAN von dessen Bank - auf der Webseite der Beklagten eingegebene TAN anschließend an die Bank des Zahlers weiterleitet (Münchner Kommentar, HGB, 4. Aufl. 2019, Rn. 102). Die hierdurch begründete Zugriffsmöglichkeit des Zahlungsauslösedienstes auf das (Online-)Bankkonto des Zahlers ist daher gegenüber den unmittelbaren - und daher weitreichenden - Zugriffsmöglichkeiten der Bank auf das Konto ihrer Kunden aufgrund eines Giro- bzw. eines Kreditkartenvertrages beschränkt.
14
(2) Jedenfalls traf die Beklagte im konkreten Fall auch keine Pflicht, die streitgegenständlichen Zahlungsvorgänge der Klägerin zu überprüfen oder zu überwachen. Dies wäre allenfalls dann der Fall, wenn für die Beklagte ohne nähere Prüfung offensichtlich gewesen wäre, dass die Klägerin an einem nach deutschen Recht verbotenen Glücksspiel teilgenommen hat. Dies ist indes nicht der Fall.
15
Die Klägerin hat die streitgegenständlichen Zahlungsauslösungen jeweils durch die Eingabe des Namens der kontoführenden Bank, ihrer Kontonummer, ihres Passwortes sowie einer TAN autorisiert. Die Beklagte traf daher vor Durchführung der Zahlungsauslösung grundsätzlich keine Prüfpflichten, da die Rechtsbeziehung zwischen dem Zahler und dem Zahlungsempfänger und damit der rechtliche Anlass für einen Zahlungsvorgang gemäß § 675 Abs. 4 S. 1 zweiter Satzteil BGB irrelevant ist (BeckOGK/Foerster BGB § 675 f Rn. 70). Darüberhinaus war für die Beklagte aufgrund der von der Klägerin veranlassten Zahlungstransaktionen auch nicht offensichtlich, dass diese an unerlaubten Glücksspielen teilnahm, so dass ausnahmsweise eine Schutz- und Warnpflicht gegenüber der Klägerin bestanden hätte.
Titel: Re: Beschluss OLG München vom 28.02.2020 - 8 U 5467/19 für Sofortüberweisung
Beitrag von: ekip61 am 28 April 2020, 08:05:27
16
(2.1.) Zwar ist § 284 StGB auch auf Veranstalter öffentlicher Glücksspiele im Ausland anwendbar, wenn sich das via Internet unterbreitete Angebot gezielt an den deutschen Markt richtet und die Beteiligung am Glücksspiel im Inland ermöglicht, da der Gefährdungserfolg gemäß §§ 3, 9 Var. 3 StGB in Deutschland eintritt (Schönke/Schröder, StGB, 30. Aufl. 2019, Rn. 35). Dass die Klägerin an in Deutschland nicht erlaubten Glücksspielen ausländischer Anbieter teilnahm - und sich mithin wohl auch selbst gemäß § 285 StBG strafbar machte -, war für die Beklagte jedoch mangels massiver Verdachtsmomente nicht evident. Für die Beklagte war insbesondere nicht erkennbar, von wo aus diese an im Ausland angebotenen, unerlaubten Glücksspielen teilnahm, noch, ob bzw. an welchen - illegalen - Glücksspielen sie aufgrund der von ihr veranlassten Zahlungen tatsächlich teilgenommen hat. Eine Teilnahme der Klägerin an unerlaubten Glückssspielen vom Ausland aus wäre nach deutschem Recht nicht strafbar. Soweit die Klägerin exemplarisch auf die Angaben einer Fa. H. AG, die ausweislich ihrer Webseite Dienstleistungen im Zusammenhang mit künstlicher Intelligenz anbietet, verweist und geltend macht, dass nach Angaben dieser Firma im Rahmen des Zahlungsvorgangs die auf S. 6 der BB genannten personenbezogenen Daten des Zahlers (u.a. Adresse und IP-Adresse) an den Zahlungsauslösedienst „Sofortüberweisung“ übermittelt würden und diese personenbezogenen Daten der Klägerin daher auch der Beklagten mitgeteilt worden seien, kann ein solcher Rückschluss schon wegen der fehlenden Vergleichbarkeit der Geschäftsbereiche nicht gezogen werden. Anders als bei einem Online-Kauf oder beim Angebot von Beratungsleistungen ist ein Interesse des Glücksspielanbieters an der Adresse des Kunden nicht erkennbar. Selbst wenn die Klägerin der Beklagten eine deutsche IP-Adresse mitgeteilt hätte, wäre deshalb nicht per se eine Teilnahme der Klägerin an unerlaubten Glücksspielen offensichtlich, da aus dem angegebenen Verwendungszweck in den Zahlungstransaktionen (Anl. L 1) nicht ersichtlich ist, dass es sich hierbei um Einsätze für unerlaubte Glücksspiele handelte:
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Zum einen handelte es sich bei den Zahlungsempfängern - nach Angaben der Klägerin (BB S. 6) - nicht um die Glücksspielanbieter selbst, sondern überwiegend um Unternehmen wie “S. P. Ltd.“, „A. C. MGT Foundation“, „P. P. Services Ltd.“ u.a., über welche die Zahlungsvorgänge der Glücksspielanbieter abgewickelt wurden. Dass diese Unternehmen ausschließlich Zahlungsvorgänge von Anbietern unerlaubter Glücksspiele abwickeln, hat die Klägerin bereits nicht substantiiert dargelegt. Soweit die Berufung ausführt, dass diesen Zahlungsempfängern die auf S. 8 BB genannten Internetseiten der Online-Glücksspielanbieter zugeordnet seien, erschließt sich dem Senat bereits nicht, worauf die von der Klagepartei vorgenommene, vermeintlich eindeutige Zuordnung basiert.
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Demgegenüber bieten die im Verwendungszweck 2 der Anl. L 1 genannten Unternehmen „R. O. Ltd.“, „L. com“ und „R. Entertainment Ltd.“ ausweislich der Angaben in der BB (BB S. 9/10) neben Casinospielen auch Sportwetten (“R. Operations Ltd.“; R.Entertainment Ltd) bzw. Lotterie (L. com) an, die in einzelnen deutschen Bundesländern aufgrund des neu in den Glücksspielstaatsvertrag in der Fassung vom 15.12.2011 (künftig abgekürzt: GlüStV) eingefügten Absatz 5 des § 4 GlüStV vom grundsätzlichen Verbot (des Veranstaltens und Vermittelns) öffentlicher Glücksspiele im Internet ausgenommen wurden und die unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt werden können. Es fehlt daher insoweit substantiierter Vortrag der Klägerin dazu, an welchem Angebot dieser Anbieter im Internet sie im Rahmen der jeweiligen Transaktionen teilgenommen hat und inwieweit dies für die Beklagte offensichtlich erkennbar gewesen ist. Denn die Geldüberweisungen dürften in allen Fällen lediglich der Aufladung des Spielkontos der Klägerin bei den einzelnen Casinos gedient haben, so dass die Entscheidung über die Teilnahme an den von den Zahlungsempfängern angebotenen - erlaubten bzw. nicht erlaubten - Glücksspielen erst im Anschluss daran von der Klägerin selbst getroffen wurde. Aufgrund der bloßen Angabe der genannten Zahlungsempfänger in dem jeweiligen Verwendungszweck der Zahlungsanweisungen der Klägerin, war für die Beklagten daher nicht erkennbar, ob es sich um die (beabsichtigte) Teilnahme an einem erlaubten oder an einem illegalen Glücksspiel handelte. Ein weiteres, in der BB (S. 9) genanntes Unternehmen „..com“ ist im Verwendungszweck 2 der Anlage L 1 nicht aufgeführt.
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(2.2.) Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht in Bezug auf Zahlungstransaktionen gemäß Anl. L 1, deren Empfänger Glücksspielanbieter sind, mit denen die Beklagte unstreitig selbst direkte Akzeptanzverträge geschlossen hatte, wie die Berufung geltend macht (BB S. 9; vgl. auch Prot. vom 28.6.2018, S. 3 = Bl. 80 d.A.). Denn die Klägerin hat weder substantiiert dargelegt noch geeignet unter Beweis gestellt, dass diese Anbieter ausschließlich unerlaubte Glücksspiele anbieten und die Beklagte hiervon Kenntnis gehabt hätte. Soweit die Klägerin dies daraus ableitet, dass den genannten Unternehmen (BB S. 9) - für den Senat nicht nachvollziehbar - Internetseiten bestimmter Online-Glücksspielanbieter zugeordnet seien, kann hierdurch substantiierter Vortrag der Klägerin, dass und weshalb die genannten Unternehmen ausschließlich unerlaubte Glücksspiele anbieten, an welchen die Klägerin jeweils teilgenommen hat, nicht ersetzt werden.
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2. Der Klägerin stehen gegen die Beklagte auch keine Ansprüche wegen ungerechtfertigter Bereicherung gemäß § 812 Abs. 1 1. Alt., 134, 138 BGB zu. Die Klägerin hat durch die Anweisung der Zahlung im Rahmen des Zahlungsauslösedienstes der Beklagten keine Leistung an die Beklagte erbracht hat; vielmehr hat sie mittelbar über die Beklagte, die hierbei lediglich als ihre Botin handelte, ihrer Bank einen Auftrag zur Ausführung eines Zahlungsvorgangs an die jeweiligen Zahlungsempfänger gemäß § 675 f Abs. 4 S. 2 BGB erteilt. Die Klägerin hat hierdurch eine Leistung zum Zweck der Erfüllung ihrer Verbindlichkeit (Aufladung des Spielkontos) gegenüber dem jeweiligen Zahlungsempfänger erbracht. Wie bei „normalen“ Überweisungen und den dort im Mehrpersonenverhältnis bestehenden Anweisungsverhältnissen, ist durch die streitgegenständlichen mittelbaren Zahlungsanweisungen das Valutaverhältnis zwischen der Klägerin (Zahler) und dem jeweiligen Zahlungsempfänger (Casinos) betroffen, so dass eine Leistungskondiktion daher nur in diesem Leistungsverhältnis erfolgen kann (Palandt/Sprau, 79. Aufl. BGB § 812 Rn. 57 ff.).
21
3. Die Klägerin hat auch keinen Schadensersatzanspruch wegen Beihilfe zum unerlaubten Glücksspiel gemäß § 823 Abs. 2 BGB iVm § 284, 27 StGB.
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a) Wie bereits ausgeführt, ist § 284 StGB auch auf die Veranstaltung öffentlicher Internetglücksspiele im Ausland anwendbar, wenn sich das via Internet unterbreitete Angebot der Anbieter gezielt an den deutschen Markt richtet und die Beteiligung am Glücksspiel im Inland ermöglicht, da der Gefährdungserfolg gemäß §§ 3, 9 Var. 3 StGB in Deutschland eintritt (Schönke/Schröder, StGB, 30. Aufl. 2019, Rn. 35). So verhält es sich im Streitfall.
23
b) Als Gehilfe wird gemäß § 27 StGB bestraft, wer vorsätzlich einem anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat Hilfe geleistet hat. Eine strafbare Beihilfehandlung erfordert daher einen doppelten Gehilfenvorsatz, an dem es vorliegend fehlt. Denn für die Beklagte war, wie bereits ausgeführt (vgl. Ziff. 1), weder erkennbar noch gar offensichtlich, dass die Zahlungsempfänger, an welche sie die Zahlungsvorgänge auf Anweisung der Klägerin auslöste, ohne behördliche Erlaubnis öffentlich, dh jedermann zugänglich Glücksspiele im Internet veranstalteten und daher eine Straftat gemäß § 284 Abs. 1 StGB begingen. Konkrete Tatsachen für eine Kenntnis der Beklagten bzw. eine Erkennbarkeit, dass die von ihr angestoßenen Überweisungen der Teilnahme an unerlaubten Glücksspielen der Zahlungsempfänger dienten, hat die Klägerin weder substantiiert dargelegt, noch war dies aus dem jeweils angegebenen Verwendungszweck in den Zahlungstransaktionen (Anl. L 1) klar ersichtlich, zumal Zahlungsempfänger überwiegend nicht die Casinos selbst, sondern Unternehmen waren, die für diese die Zahlungsdienste abgewickelt haben. Da Vorsatz jedoch Wissen und Wollen des Gehilfen von der Strafbarkeit der unterstützten Tat voraussetzt, woran es im Streitfall jedoch aus den genannten Gründen fehlt, scheidet eine strafbare Beihilfehandlung der Beklagten aus.
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4. Der Klägerin steht auch ein Anspruch gemäß § 823 Abs. 2 iVm. § 4 Abs. 1 Satz 2 GlüStV (in der Fassung vom 15.12.2011, GVBl. 2012 S. 318 ff.) gegen die Beklagte nicht zu.
25
Die durch den GlüStV begründeten Verpflichtungen sowie die zur Überwachung ihrer Erfüllung bestehenden Aufsichtspflichten (§ 9 GlüStV) sind ausschließlich öffentlichrechtlicher Natur und wirken deshalb nicht auf das zivilrechtliche Schuldverhältnis zwischen Zahlungsdienstleister und Kunden ein (vgl. BGH, Urteil vom 17. September 2013 - XI ZR 332/12 -, Rn. 16, juris - hinsichtlich der Bestimmungen der §§ 31 ff. WpHG). Es kann daher dahingestellt bleiben, ob die öffentlichrechtlichen Aufsichtspflichten des GlüStV an einer grundsätzlich im Rahmen von § 675 f BGB nicht bestehenden Prüf- und Kontrollpflichten der Zahlungsdienstleister etwas ändern. Dem steht bereits entgegen, dass es sich bei der Regelung des § 675 f BGB um Bundesrecht handelt, das den Bestimmungen des GlüStV der Bundesländer vorgeht (“Bundesrecht bricht Landesrecht“).
26
Es kann schließlich auch dahingestellt bleiben, ob es sich bei der Bestimmung des § 4 Abs. 1 Satz 2 GlüStV um ein Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB handelt, da die Beklagte jedenfalls durch die von der Klägerin autorisierte Auslösung der Zahlungsvorgänge an die Zahlungsempfänger nicht am unerlaubten Glücksspiel gemäß § 4 Abs. 1 S. 2 GlüStV mitgewirkt hat.
27
Zwar stellt die im GlüStV (in der Fassung vom 15.12.2011) vorgenommene Erweiterung in § 4 Abs. 1 S. 2 klar, dass auch die Mitwirkung an Zahlungen im Zusammenhang mit unerlaubtem Glücksspiel verboten ist. Jedoch ist nach den Erläuterungen zum GlüStV die Regelung des § 4 Abs. 1 S. 2 im Zusammenhang mit den Überwachungsbefugnissen der Glücksspielaufsicht in § 9 zu sehen und erweitert die Möglichkeiten der Inanspruchnahme Dritter als verantwortlicher Störer, soweit sie zuvor auf die unerlaubte Mitwirkung an verbotenem Glücksspiel hingewiesen wurden (Erläuterungen zum GlüStV, Stand 7.12.2011, S. 27; vgl. auch der im landgerichtlichen Urteil in Bezug genommene, als Anl. B 18 vorgelegte Hinweisbeschluss des hiesigen 19. Senats vom 6.2.2019 - Az. 19 U 798/18). In der genannten Erläuterung zum GlüStV wird ausgeführt, dass die Regelung in § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 GlüStV der Klarstellung und Konkretisierung von § 4 Abs. 1 Satz 2 GlüStV diene und dass die am Zahlungsverkehr Beteiligten, insbesondere die Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute im Wege einer dynamischen Rechtsverweisung als verantwortliche Störer herangezogen werden könnten, sofern ihnen zuvor die Mitwirkung an unerlaubten Glücksspielangeboten von der Glücksspielaufsichtsbehörde mitgeteilt worden sei. Eine Inanspruchnahme von Kredit- und Finanzdienstleistungsinstituten setzt mithin voraus, dass der Veranstalter bzw. Vermittler des unerlaubten Glücksspielangebotes zuvor vergeblich - insbesondere wegen Auslandsbezuges - in Anspruch genommen worden ist. Dass dies im vorliegenden Fall geschehen ist und die Beklagte vor Auslösung der streitgegenständlichen Zahlungsvorgänge einen solchen Hinweis von der Glücksspielaufsicht erhalten hätte, hat die Klägerin nicht vorgetragen. Mit ihrem Einwand, dass nach der Entstehungsgeschichte des im geänderten GlüStV (in der Fassung vom 15.12.2011) zusätzlich eingeführten allgemeinen Mitwirkungsverbots (§ 4 Abs. 1 S. 2) vielmehr auf einen gesetzgeberischen Willen zu schließen sei, dass das (nachgelagerte) allgemeine Mitwirkungsverbot unabhängig von einem Einschreiten der Aufsichtsbehörden für alle Zahlungsdienstleister unmittelbar gelten sollte (BB S. 30 ff.), dringt die Berufung in Anbetracht der klaren und eindeutigen Erläuterungen zur Neufassung des GlüStV (in der Fassung vom 15.12.2011) nicht durch, wie das Landgericht frei von Rechtsfehlern festgestellt hat (LGU S. 5/6).
28
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den von der Berufung zitierten Ausführungen der bundesweit zuständigen Glücksspielaufsichtsbehörde (BB S. 31 - Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung mit Antwort der Landesregierung, Niedersächsischer Landtag, 17. Wahlperiode - Drucksache 17/3683, S. 1/2). Denn darin heißt es, dass das zusätzlich durch den GlüStV 2012 (in der Fassung vom 15.12.2011) statuierte allgemeine Mitwirkungsverbot (§ 4 Abs. 1 S. 2) für alle am Zahlungsverkehr Beteiligten an die regulatorischen Anforderungen anknüpfe, denen der Zahlungsverkehr insbesondere nach den Vorschriften des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes und des Geldwäschegesetzes unterliege, und dass Zahlungsdienstleister ihre Kunden künftig sorgfältig überprüfen müssten, insbesondere auf deren Gesetzestreue, um eine Beteiligung ihres Unternehmens an gesetzeswidrigen Handlungen zu vermeiden. Aus dieser Auskunft lässt sich daher insoweit nur entnehmen, dass aus dem neu eingeführten allgemeinen Mitwirkungsverbot für die Zahlungsdienstleister in erster Linie Prüfpflichten in Bezug auf deren Kunden bzw. das Vorhandensein der erforderlichen glücksspielrechtlichen Erlaubnisse bei Abschluss von Akzeptanzverträgen resultierten, was daher gleichfalls dafür spricht, dass die Zahlungsdienstleister nach der neu eingefügten Regelung in § 4 Abs. 1 S. 2 GlüStV (in der Fassung vom 15.12.2011) als verantwortliche Störer erst herangezogen werden sollten, wenn ihnen zuvor die Mitwirkung an unerlaubten Glücksspielangeboten von der Glücksspielaufsichtsbehörde mitgeteilt wurde. All das belegt im übrigen den rein öffentlichrechtlichen Charakter dieser Vorschriften.
29
5. Der Klägerin steht schließlich auch kein Schadensersatz gemäß § 826 BGB gegen die Beklagte zu.
30
a) Ein solcher Anspruch würde voraussetzen, dass die Beklagte der Klägerin in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise vorsätzlich Schaden zugefügt hat. Ein Unterlassen verletzt die guten Sitten nur dann, wenn das geforderte Tun einem sittlichen Gebot entspricht. Hierfür reicht die Nichterfüllung einer allgemeinen Rechtspflicht, aber auch einer vertraglichen Pflicht nicht aus. Es müssen besondere Umstände hinzutreten, die das schädigende Verhalten wegen seines Zwecks oder des angewandten Mittels oder mit Rücksicht auf die dabei gezeigte Gesinnung nach den Maßstäben der allgemeinen Geschäftsmoral und des als „anständig“ Geltenden verwerflich machen (BGH, Urteil vom 3.12.2013 - XI ZR 295/12).
31
b) Die Beklagte traf im vorliegenden Fall jedoch schon keine vertragliche Prüfpflicht hinsichtlich der einzelnen, von der Klägerin veranlassten Zahlungen, da eine auf massiven Verdachtsmomenten beruhende Evidenz für die Teilnahme an unerlaubten Glücksspielen nicht bestand und die Beklagte daher nicht den Verdacht einer Straftat schöpfen musste (sh. Ausführungen unter Ziff. 1); erst recht sind weitere, besondere Umstände, die ein schädigendes Verhalten der Beklagten als verwerflich erscheinen lassen würden, nicht ersichtlich.
32
6. Anhaltspunkte für eine von der Beklagten begangene Geldwäsche gemäß § 261 StGB (BB, S. 37 unten) sind weder substantiiert vorgetragen noch ersichtlich.
33
Da der geltend gemachte Schadensersatzanspruch bereits dem Grunde nach nicht besteht, bedarf es keiner weiteren Ausführungen dazu, ob der Anspruch der Höhe nach schlüssig und begründet ist.
II.
34
Bei dieser Sachlage wird schon aus Kostengründen empfohlen, die Berufung zurückzunehmen. Im Fall der Berufungsrücknahme ermäßigen sich die Gerichtsgebühren vorliegend von 4,0 auf 2,0 Gebühren (vgl. Nr. 1222 des Kostenverzeichnisses zum GKG).
III.
35
Zu diesen Hinweisen kann der Berufungsführer binnen der oben gesetzten Frist Stellung nehmen. Der Senat soll nach der gesetzlichen Regelung die Berufung unverzüglich durch Beschluss zurückweisen, wenn sich Änderungen nicht ergeben. Mit einer einmaligen Verlängerung dieser Frist um maximal 3 Wochen ist daher nur bei Glaubhaftmachung konkreter, triftiger Gründe zu rechnen (vgl. OLG Rostock, OLGR 2004, 127 ff.).
Titel: Re: Beschluss OLG München vom 28.02.2020 - 8 U 5467/19 für Sofortüberweisung
Beitrag von: gotohell am 08 Juni 2020, 21:39:06
Hallo und guten Abend,
ich bin neu hier und in der vergangenen Woche per Zufall bei der Suche im Internet nach einem Anwalt für eine ganz andere Thematik auf das Thema illegales Online Casino gestoßen. Ich selbst bin der Spielsucht unterlegen und habe in den letzten 4 Jahren viel Geld bei Online Casinos gelassen. Das dies aus deutscher Sicht gänzlich illegal ist, hab ich bis dato nicht wirklich registriert. Ich habe mich nun bereits 1 Woche intensiv mit dem Thema auseinander gesetzt, sprich im Internet recherchiert, meine eigenen Daten bei den Onlinecasinos gespeichert, alle Zahlungsverläufe auf meinen Kreditkarten, PayPal und Sofortzahlungen zusammengetragen. Die Summe an Zahlungen hat mich im wahrsten Sinne des Wortes erbrechen lassen.
Das einzig positive an der Sache ist im Moment, das ich nicht den Hauch eines Verlangen habe, zu Zocken. Mir kreist im Moment nur durch den Kopf, was ich stattdessen für angenehme Dinge mit dem verzwickten Geld hätte machen können.
Mein gesetztes und erklärtes Ziel ist es, den Zahlungsdienstleister und Online Casinos nach meinen Möglichkeiten so richtig und nachhaltig vor die eigene Tür zu scheissen. Für mich und euch Leidensgenossen hier.

Ich schreibe in dieser Rubrik, da ich mich näher mit dem Urteil  aus München zugunsten von Sofort beschäftigt  habe.

Für das Thema PayPal ist Born ja bereits unterwegs, dem ich an dieser Stelle ganz fest die Daumen drücke.

Wie ich gelesen und festgestellt habe, sind die Gerichte in München bei der Urteilsauslegung pro Zahlungsdienstleister. Das wurde dem Gericht aber durch den Kläger und dessen Anwalt sehr leicht gemacht. Wenn ich lese, was nicht substanziert vorgetragen, um Sofort jeglichen Wind aus den Segel zu nehmen, bzw. wie es vorgetragen wurde, konnte Sofort nur gewinnen. Ich habe gestern eine Einzahlung bei einem OC mit Sofort getätigt und ALLE Schritte penibelst aufgezeichnet, inkl. Zahlungseingang beim OC, Abbuchung vom Konto. Da kann keiner mehr sagen, Sofort wusste nicht, bei wem, wann und wo ich den Zahlungsvorgang angestoßen habe und bei wem, wann und wo die Zahlung abgebucht wurde. Es ist ersichtlich, für wen Sofort den Transfer ausführen soll und woher Sofort das Geld abbuchen soll. Das muss man den Richtern haarklein, minutiös und genau vorlegen, dann kommen die auch zu einem anderen Ergebnis. Vor allen Dingen hier in Niedersachsen beim OLG Oldenburg, die für mich zuständig sind. Die sind Pro Verbraucher eingestellt.
So, das mal als kurzes Entree von mir an alle.
Und jetzt eine wichtige Frage an die, die hoffentlich schon positive und helfende Erfahrung haben....wie und wo gibt es eine gute Suchtberatung im Bereich Oldenburg und Bremen. Für einen guten Tip binich äußerst dankbar.
Titel: Re: Beschluss OLG München vom 28.02.2020 - 8 U 5467/19 für Sofortüberweisung
Beitrag von: Olli am 09 Juni 2020, 06:09:13
Hi und herzlich willkommen!

Fachstelle Sucht Oldenburg
    Diakonisches Werk Oldenburg
    Ofener Str. 20
    26121 Oldenburg
    Tel: 0441-3615596-0

Diese Adresse und noch weitere findest Du hier: https://www.gluecksspielsucht.de/adr/index.php?cmd=suchen
Titel: Re: Beschluss OLG München vom 28.02.2020 - 8 U 5467/19 für Sofortüberweisung
Beitrag von: Wolke am 09 Juni 2020, 19:20:27
Zitat
Diese Adresse und noch weitere findest Du hier: https://www.gluecksspielsucht.de/adr/index.php?cmd=suchen

Hallo zusammen,

lösen sich Gruppen oft wieder auf,die mal da drin standen?

LG Wolke
Titel: Re: Beschluss OLG München vom 28.02.2020 - 8 U 5467/19 für Sofortüberweisung
Beitrag von: Wolke am 09 Juni 2020, 21:01:38
......wieder gefunden........puh
Titel: Re: Beschluss OLG München vom 28.02.2020 - 8 U 5467/19 für Sofortüberweisung
Beitrag von: Bastian77 am 02 Juli 2020, 12:24:45
Danke Ekip. Das heißt für jmd. wie mich der zu 90% per trustly/sofort, klarna usw. und kreditkarte gezahlt hat, Geld abhaken?

Nein, ich gehe auch gerade gegen Mastercard/Deutsche Bank vor und das sieht momentan noch aussichtsreich aus...
Titel: Re: Beschluss OLG München vom 28.02.2020 - 8 U 5467/19 für Sofortüberweisung
Beitrag von: Bastian0307 am 02 Juli 2020, 14:13:48
Freu dich nich zu früh Namensgefetter. Bei mir siehts dagegen schlecht aus (Visa)
Titel: Re: Beschluss OLG München vom 28.02.2020 - 8 U 5467/19 für Sofortüberweisung
Beitrag von: Alex86 am 02 Juli 2020, 14:15:49
und direkt gegen das Casino vorzugehen habt Ihr euch da keine Gedanken gemacht bzw. euer Anwalt muss euch doch da beraten
Titel: Re: Beschluss OLG München vom 28.02.2020 - 8 U 5467/19 für Sofortüberweisung
Beitrag von: kotek123 am 02 Juli 2020, 15:16:12
meiner meinung nach hat die besten chancen gegen die anbieter. einziges problem ist, ob man die zu fassen bekommen. Gegen große bekannte Anbieter sollte es keine Probleme geben. Aber gegen kleine Anbieter die irgendwo in Curacao oder Walachei sitzen, wird es schwerig.
Titel: Re: Beschluss OLG München vom 28.02.2020 - 8 U 5467/19 für Sofortüberweisung
Beitrag von: Dennis47 am 05 Juli 2020, 01:05:41
Wie urteilte in der Vergangenheit mal ein Landgericht auf die Klage eines Kreditkartenunternehmens gegen einen Schuldner der fällige Casino Schulden nicht ausgeglichen hat:

"Glücksspielschulden sind grundsätzlich nicht einklagbar"

Anscheinend zählt das gleichermaßen. Einerseits wenn die eine Seite Forderungen aus ursprünglich getätigten unerlaubten Casino Transaktionen stellt. oder auch wie hier, wenn der Spieler die bezahlten Spielschulden zurückfordert.  Aber nun, ganz so schwarz sieht das nun nicht aus. Jedoch hatte ich die Problematik bei Sofort/Trustly schon länger geahnt

Aber das hier ist ein Einzelfall. Hier erkennt das Gericht die Unwissenheit des Zahlungsdienstleister an
"Darüberhinaus war für die Beklagte aufgrund der von der Klägerin veranlassten Zahlungstransaktionen auch nicht offensichtlich, dass diese an unerlaubten Glücksspielen teilnahm, so dass ausnahmsweise eine Schutz- und Warnpflicht gegenüber der Klägerin bestanden hätte."

Im Falle von PP ist diese Begründung nicht anwendbar. Ebenso gewöhnlich auch bei Kreditkartenbanken.
Titel: Re: Beschluss OLG München vom 28.02.2020 - 8 U 5467/19 für Sofortüberweisung
Beitrag von: Born4Nothing am 05 Juli 2020, 10:33:59
Klar denn es wurde auch an einen Dritten überwiesen der ja legal ist und da kann man Sofort nicht zur Verantwortung ziehen wenn nach der sauberen Transaktion das Geld dann illegal an die OC transferiert wird.
Titel: Re: Beschluss OLG München vom 28.02.2020 - 8 U 5467/19 für Sofortüberweisung
Beitrag von: moziii am 22 August 2020, 15:03:22
Ich habe das problem mein konto war nicht gedeckt hab trotzdem versucht es hat trotzdem geklappt!
jetzt hab ich von meiner bank umsätze bekommen von der paysafe payment solution und frage mich was ich jetzt machen muss?
weiß garnicht warum das geklappt hat ohne acc bei skrill oder klarna
Titel: Re: Beschluss OLG München vom 28.02.2020 - 8 U 5467/19 für Sofortüberweisung
Beitrag von: Follow_the_Flow am 09 September 2020, 08:30:30
Guten Tag zusammen,
nachdem ich viel und lange mitgelesen habe, klinke ich mich hier mal ein.

Auch wenn es laut Forum wenig erfolgsversprechend erscheint, gehe ich aktuell mit Anwalt außergerichtlich gegen einen Sportwetten-/Casinoanbieter aus Malta vor.
Vor kurzem erhielten mein Anwalt und ich eine erste Reaktion auf unser Schreiben - es kam direkt von einer Anwaltskanzlei aus DE.

Diese Kanzlei führt die zurückgewiesene Berufung im o.g. Verfahren in München (Az. 8 U 5467/19) mit an, um meine Forderung abzulehnen. Finde ich schon interessant, da meine Einzahlungen DIREKT vom Bankkonto an das OC gingen (mittels KK und tlw. über SOFORT). So wie ich das hier gelesen habe, handelt es sich bei dem Münchener Urteil um einen ganz anderen Sachverhalt, da mittels SOFORT erst an ein Zwischenkonto überwiesen wurde.

Vielleicht noch interessant für unseren User Born. Die Kanzlei des OC schreibt, dass aufgrund der zurückgewiesenen Berufung aus München auch fest davon auszugehen sei, dass die Berufung des Zahlungsdienstleisters gegen das Urteil des LG Ulm vom 19.12.2019 ebenfalls Erfolg haben wird. Soweit ich richtig informiert bin, handelt es sich bei dem Urteil vom LG Ulm um Zahlungen mittels Paypal, wobei es dort auch zu Unstimmigkeiten aufgrund fehlerhaften Überweisungen gekommen ist.

Für mich sieht das aktuell so aus, als würden hier mehrere negative Urteile für Spieler irgendwie erwähnt und zusammengemischt, ohne dass es auf meinen Fall wirklich anwendbar wäre. Gerne halte ich euch auf dem Laufenden.

P.S.: Die weiteren Argumente des OC-Anwaltes waren die hier wohl bekannten: EU-Lizenz vorhanden, GlüStV = Verstoß gegen EU-Dienstleistungsfreiheit, ich habe mich nach § 285 StGB selbst strafbar gemacht usw.
Sollte ich nicht innerhalb einer sehr kurzen Frist erklären, dass keinerlei Ansprüche meinerseits bestehen, wird der OC-Anwalt dem OC empfehlen, dass Nicht-Bestehen meiner Ansprüche gerichtlich feststellen zu lassen.

MfG,

Follow_the_Flow
Titel: Re: Beschluss OLG München vom 28.02.2020 - 8 U 5467/19 für Sofortüberweisung
Beitrag von: Born4Nothing am 09 September 2020, 08:58:15
Das Az. Az. 8 U 5467/19 war lediglich ein Hinweisbeschluss - nicht mehr und nicht weniger hinsichtlich SOFRT und hat mir meinem Sachverhalt (Paypal) nichts gemein. Paypal wirkte aktiv an den illegalen Transaktionen mit - Einzug des Geldes und Verwaltung auf den PP-Konten bis das OC die Abbuchung manuelle einleitet. Noch deutlicher geht es nicht.

Zitat
Vielleicht noch interessant für unseren User Born. Die Kanzlei des OC schreibt, dass aufgrund der zurückgewiesenen Berufung aus München auch fest davon auszugehen sei, dass die Berufung des Zahlungsdienstleisters gegen das Urteil des LG Ulm vom 19.12.2019 ebenfalls Erfolg haben wird. Soweit ich richtig informiert bin, handelt es sich bei dem Urteil vom LG Ulm um Zahlungen mittels Paypal, wobei es dort auch zu Unstimmigkeiten aufgrund fehlerhaften Überweisungen gekommen ist.

Da gab es keine Unstimmigkeiten - das wurde alles 100% nachgewiesen und der Sachverhalt wurde vom LG Ulm unstreitig dargelegt. Man kann von vielen Dingen ausgehen; ich bin zu 100% auch vom Sieg bei OLG Stuttgart überzeugt denn das OLG Stuttgart kann zu keinem anderen Ergebnis kommen als das LG Ulm! Und selbst wenn alle Stricke reißen sollten finden wir uns beim BGH wieder!

Zu deinem P.S.: Diverse Urteile von Verwaltungsgerichten und auch wie vom LG Koblenz ausgesprochen (wurde in Koblenz deutlich beschieden) kollidiert das Verbot nicht mit der EU-Dienstleistungsfreiheit und selbige findet auch keine Anwendung was natürlich den Anwälten egal ist und man fleissig weiter damit argumentiert^^ Auch die Leitsatzentscheidung vom BGH hinsichtlich Strafbarkeit der OC ist unstreitig. Ebenso wurde bei mir bet@home durch das BVG Berlin-Brandenburg dieses Angebot als unzulässig deklariert. Schlimmer geht es ja schon fast nicht mehr für Paypal...

Zitat
Sollte ich nicht innerhalb einer sehr kurzen Frist erklären, dass keinerlei Ansprüche meinerseits bestehen, wird der OC-Anwalt dem OC empfehlen, dass Nicht-Bestehen meiner Ansprüche gerichtlich feststellen zu lassen.

Der Standardspruch den diese Anwälte der OC immer bringen - Keine Angst und Klage einreichen um denen zu zeigen wo der Hammer hängt^^



Titel: Re: Beschluss OLG München vom 28.02.2020 - 8 U 5467/19 für Sofortüberweisung
Beitrag von: Follow_the_Flow am 09 September 2020, 09:15:57
Zitat
Da gab es keine Unstimmigkeiten - das wurde alles 100% nachgewiesen und der Sachverhalt wurde vom LG Ulm unstreitig dargelegt. Man kann von vielen Dingen ausgehen; ich bin zu 100% auch vom Sieg bei OLG Stuttgart überzeugt denn das OLG Stuttgart kann zu keinem anderen Ergebnis kommen als das LG Ulm! Und selbst wenn alle Stricke reißen sollten finden wir uns beim BGH wieder!

Sorry, mit "Unstimmigkeiten" war die Differenz von 30.000 Euro gemeint, die durch die unsichtbaren Vormerkungen im Nachhinein bei dir getätigt wurden. Aber wie ich mir gedacht habe, hat das Urteil München mit deinem nichts zu tun. Aber man kann es als OC-Anwalt ja einfach mal so darlegen  ;D Für Stuttgart drücke ich dir die Daumen!

Ich bin nun auf das Antwortschreiben meines Anwaltes gespannt, was mir in den nächsten Tagen vorliegen sollte. Obwohl ich erst der Fraktion angehört habe, die bei den Wörtern "Klage einreichen" erstmal gezuckt hat, bin ich mittlerweile gedanklich auch so weit, dass eine Klage unausweichlich sein wird. Angst vor einer gegnerischen Klage habe ich keine - dafür habe ich diese Standardsätze der OC-Anwälte hier auch schon zu oft gelesen und fest damit gerechnet, sowas auch in dem an mich/meinen Anwalt gerichteten Schreiben zu lesen.

Bezüglich Paypal noch eine Frage an dich, vielleicht kannst du mir helfen: Ich habe Ende 2019 einen mittleren vierstelligen Betrag via Paypal bei OC's eingezahlt. Knackpunkt ist, dass ich mir im Rahmen meiner Sucht damals Geld von Freunden geliehen habe, sprich ich habe das Geld von Bekannten auf mein Paypal-Konto überwiesen bekommen und habe bei den OC's dann von diesem "Guthaben" auf dem PP-Konto gezahlt. Scheidet ein Chargeback gegenüber Paypal deswegen aus?
Titel: Re: Beschluss OLG München vom 28.02.2020 - 8 U 5467/19 für Sofortüberweisung
Beitrag von: Olli am 09 September 2020, 09:39:22
Hi!

Da müsstest Du Deine Freunde mit ins Boot holen, wenn Du ein CB über derren Banken machen möchtest.

Du darfst aber nicht vergessen, dass dies nur eine der Wege ist. Dieser hier hatte den Vorteil, dass man nicht auf den Gutwill von PP angewiesen war und das Geld dann in der Tasche hatte. Anfänglich hatte PP daraufhin Verzichtserklärungen ausgestellt. Mittlerweile machen sie das nicht mehr. Jeder CB-ler wartet hier auf den Ablauf der gesetzlichen Wiederspruchsfrist. Theoretisch könnte PP bis zum Ablauf Klage einreichen.

Du kannst natürlich auch Deine Forderung an PP stellen. Diese werden sie bestreiten und Du wirst nicht umhin können selbst Klage einzureichen.
Titel: Re: Beschluss OLG München vom 28.02.2020 - 8 U 5467/19 für Sofortüberweisung
Beitrag von: Born4Nothing am 09 September 2020, 09:51:52
Achso, ja die fehlenden 30.000 EUR wurden per SOFORT an ein OC bezahlt. Und bei dem OC bin ich dran - es fehlt mir aber gerade n Liquidität um das irgendwie vorantreiben zu können....

Klar kann man viel Argumentieren aber die Anwälte der OC nehmen immer die gleichen haltlosen Argumente und stellen sich dumm.

Zitat
Bezüglich Paypal noch eine Frage an dich...

Paypal wird sicherlich nicht freiwillig das Geld rausrücken ergo ist eine Klage unausweichlich - würde aber abwarten, hast ja noch bis Ende 2021 dafür Zeit was das OLG Stuttgart entscheiden wird.

Zitat
Da müsstest Du Deine Freunde mit ins Boot holen, wenn Du ein CB über derren Banken machen möchtest.

@Olli...da hast du was falsch verstanden - die Freunde haben das Geld auf sein Konto per PP-Zahlung transferiert so das er dann ein Guthaben hatte was dann an die OC transferiert wurde. Die Freunde sind hier komplett außen vor da hier ja keine illegalen Transaktionen vorlagen und Paypal auch nicht wissen kann für was das Geld, welches auf sein PP-Konto als Guthaben abgewiesen wurde, Verwendung findet.
Titel: Re: Beschluss OLG München vom 28.02.2020 - 8 U 5467/19 für Sofortüberweisung
Beitrag von: Olli am 09 September 2020, 10:05:58
Hi Born!

Zitat
sprich ich habe das Geld von Bekannten auf mein Paypal-Konto überwiesen bekommen

Deine Interpretation ist nur eine der Mäglichkeiten. Da sind die Freunde natürlich außen vor.
Wenn diese aber von ihrem Bankkonto überwiesen haben ...
Titel: Re: Beschluss OLG München vom 28.02.2020 - 8 U 5467/19 für Sofortüberweisung
Beitrag von: Born4Nothing am 09 September 2020, 10:09:17
Zitat
...Wenn diese aber von ihrem Bankkonto überwiesen haben ...

Dann spielt das auch keine Rolle denn diese Transaktion ist nicht illegal und PP kann nicht wissen wofür das Geld danach eingesetzt wird. Bis dahin ist alles sauber. Erst wenn das Geld an ein OC transferiert wird müsste PP Prüfen - was die ja nie haben - alles durchgelassen und sehenden Auges hingenommen weil es eben Geld bringt.
Titel: Re: Beschluss OLG München vom 28.02.2020 - 8 U 5467/19 für Sofortüberweisung
Beitrag von: BePoMeng am 09 September 2020, 11:04:46
Zitat
Da gab es keine Unstimmigkeiten - das wurde alles 100% nachgewiesen und der Sachverhalt wurde vom LG Ulm unstreitig dargelegt. Man kann von vielen Dingen ausgehen; ich bin zu 100% auch vom Sieg bei OLG Stuttgart überzeugt denn das OLG Stuttgart kann zu keinem anderen Ergebnis kommen als das LG Ulm! Und selbst wenn alle Stricke reißen sollten finden wir uns beim BGH wieder!

Sorry, mit "Unstimmigkeiten" war die Differenz von 30.000 Euro gemeint, die durch die unsichtbaren Vormerkungen im Nachhinein bei dir getätigt wurden. Aber wie ich mir gedacht habe, hat das Urteil München mit deinem nichts zu tun. Aber man kann es als OC-Anwalt ja einfach mal so darlegen  ;D Für Stuttgart drücke ich dir die Daumen!

Ich bin nun auf das Antwortschreiben meines Anwaltes gespannt, was mir in den nächsten Tagen vorliegen sollte. Obwohl ich erst der Fraktion angehört habe, die bei den Wörtern "Klage einreichen" erstmal gezuckt hat, bin ich mittlerweile gedanklich auch so weit, dass eine Klage unausweichlich sein wird. Angst vor einer gegnerischen Klage habe ich keine - dafür habe ich diese Standardsätze der OC-Anwälte hier auch schon zu oft gelesen und fest damit gerechnet, sowas auch in dem an mich/meinen Anwalt gerichteten Schreiben zu lesen.

Bezüglich Paypal noch eine Frage an dich, vielleicht kannst du mir helfen: Ich habe Ende 2019 einen mittleren vierstelligen Betrag via Paypal bei OC's eingezahlt. Knackpunkt ist, dass ich mir im Rahmen meiner Sucht damals Geld von Freunden geliehen habe, sprich ich habe das Geld von Bekannten auf mein Paypal-Konto überwiesen bekommen und habe bei den OC's dann von diesem "Guthaben" auf dem PP-Konto gezahlt. Scheidet ein Chargeback gegenüber Paypal deswegen aus?

Tuh dir selbst den Gefallen und Klage.

Dieses hin und her geschreibe ist in meinen Augen nur Zeitschinderei. Das OC wird sich nicht beugen und reagiert erst "vernünftig" wenn man mit einer Klage ankommt.

Noch 2 Wochen, dann müsste meine Klage in Malta angekommen sein. :D

Gruß,
BePo
Titel: Re: Beschluss OLG München vom 28.02.2020 - 8 U 5467/19 für Sofortüberweisung
Beitrag von: Follow_the_Flow am 06 Oktober 2020, 14:35:53
Zitat
Tuh dir selbst den Gefallen und Klage.
Dieses hin und her geschreibe ist in meinen Augen nur Zeitschinderei. Das OC wird sich nicht beugen und reagiert erst "vernünftig" wenn man mit einer Klage ankommt.

Ja, das kann ich leider nur bestätigen und diesen Weg werde ich auch einschlagen müssen. Auf eine über 10-seitige Antwort von meinem Anwalt mit Einbindung der aktuellen Rechtsprechung u.a. des BGH kam nach 3,5 Wochen eine halbe Seite von Hambach zurück, in der ohne auf das Schreiben meines Anwalts einzugehen die gleichen (für den Sachverhalt irrelevanten) Aktenzeichen nochmal genannt wurden und die Forderung abgestritten sowie ein Vergleich abgelehnt wurden.

Hatte etwas gehofft um eine Klage herumzukommen, aber ich bin einfach zu gespannt, ob die Ihre Rechtsauffassung auch noch so darlegen, wenn die Klage erhoben wurde  ;D