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Rückfall Chargeback über die Sparkasse

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Re: Rückfall Chargeback über die Sparkasse
« Antwort #15 am: 29 November 2019, 23:48:03 »
Es gibt aber noch viele andere Voraussetzungen bzw. Regelungen die kaum ein Wettanbieter einhält bzw. eingehalten hat; wie z.B. monatlich max. 1000 Euro, Verbot von Live-Wetten, Casino und Sportwetten nicht auf der selbe Seite usw... Man sollte sein Fall schon prüfen lassen. ich denke schon, dass man gegen Sportwettenanbieter auch vorgehen kann; wobei wie bereits von euch erwähnt der Fall nicht 100%ig ist.

Re: Rückfall Chargeback über die Sparkasse
« Antwort #16 am: 30 November 2019, 00:11:52 »
Es gibt aber noch viele andere Voraussetzungen bzw. Regelungen die kaum ein Wettanbieter einhält bzw. eingehalten hat; wie z.B. monatlich max. 1000 Euro, Verbot von Live-Wetten, Casino und Sportwetten nicht auf der selbe Seite usw... Man sollte sein Fall schon prüfen lassen. ich denke schon, dass man gegen Sportwettenanbieter auch vorgehen kann; wobei wie bereits von euch erwähnt der Fall nicht 100%ig ist.

Die Frage ist doch hier, inwieweit man den Zahlungsdienstleister hier in die Verantwortung nehmen kann. Transaktionen sind zu unterbinden, wenn es sich um verbotene Glückspiele handelt. Sportwetten sind aber nicht illegal, auch wenn sie "nur geduldet" sind innerhalb einer rechtlichen "Grauzone".

Gegen ein Sportwettenanbieter vorzugehen ist so oder so schwierig, vor allem wenn er sich im Ausland befindet bzw dort lizensiert ist. Genauso wie gegen jene dort ansässige Online Casinos.

Re: Rückfall Chargeback über die Sparkasse
« Antwort #17 am: 30 November 2019, 00:40:12 »
müsste der Zahlungsdienstleister in diesem Fall nicht mithaften, weil dieser seine Sorgfaltspflichten versäumt hat? In dem Gesetz steht, einfach übertragen, dass der Zahlungensanbieter die Zahlungsströme an illegale Anbieter unterbinden soll. Das heisst, der zahlungsanbieter muss in diesem Fall doch sein Geschäftspartner prüfen, ob er die gesetzlichen Rahmenbedingungen erfüllt um in Deutschland Glücksspiel anbieten darf oder nicht?  Es fängt bei Glücksspiellizenz an und endet mit andere rechtliche Rahmenbedingen für Sportwetten wie z.B. Verbot von Live Wettten, max. Einzahlungslimit, Getrennte Seiten für Casino und Sportwetten usw.

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Offline Olli

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Re: Rückfall Chargeback über die Sparkasse
« Antwort #18 am: 30 November 2019, 09:28:17 »
Hi Will!

Zitat
Zur möglichen Klage vom Verband, würde es mich interessieren, wie viel Geld bzw. Mitglieder noch nötig sind.

Es fehlen ca. 150 Mitglieder.
Der Streitwert ist nach oben hin gedeckelt, die Kosten würden sich somit auf einen Betrag im niedrigen 5-stelligen Bereich beschränken.
Je nach Sachverhalt, wenn ich mich jetzt korrekt an den Beitrag auf der Jahrestagung erinnere, wird beim LG oder bereits beim OLG Klage erhoben.
D.h. es müssten auch hier eventuell mehrere Instanzen durchlaufen werden.

Bei einer Sammelklage würden aber nur grundsätzliche Fragen geklärt werden.
Zivilrechtliche Ansprüche müssten dann noch von jedem Einzelnen eingeklagt werden.
Dabei werden dann die genannten grundsätzlichen Fragen nicht mehr neu beleuchtet, sondern es wird auf das Urteil zurück gegriffen.
Gute 24 h
Olaf


(Da ich kein Jurist bin, darf ich auch keine Rechtsberatung machen oder Handlungsanweisungen geben.
Ich gebe hier lediglich unverbindlich meine Meinung und Erfahrungen wieder.)
Hier geht es zum Samstagsmeeting_ https://us02web.zoom.us/j/87305340826?pwd=UnFyMlB6bkwyTHU3NGVISWFGNSs2

Re: Rückfall Chargeback über die Sparkasse
« Antwort #19 am: 30 November 2019, 17:45:04 »
müsste der Zahlungsdienstleister in diesem Fall nicht mithaften, weil dieser seine Sorgfaltspflichten versäumt hat? In dem Gesetz steht, einfach übertragen, dass der Zahlungensanbieter die Zahlungsströme an illegale Anbieter unterbinden soll. Das heisst, der zahlungsanbieter muss in diesem Fall doch sein Geschäftspartner prüfen, ob er die gesetzlichen Rahmenbedingungen erfüllt um in Deutschland Glücksspiel anbieten darf oder nicht?  Es fängt bei Glücksspiellizenz an und endet mit andere rechtliche Rahmenbedingen für Sportwetten wie z.B. Verbot von Live Wettten, max. Einzahlungslimit, Getrennte Seiten für Casino und Sportwetten usw.

Ein Kreditkartenunternehmen darf, wenn das Vertragsunternehmen ordnungsgemäße Belastungsbelege einreicht, die Zahlung an das Vertragsunternehmen grundsätzlich für erforderlich
halten, ohne zu prüfen, ob dem Vertragsunternehmen eine wirksame Forderung gegen den Karteninhaber zusteht. Die Zahlung des Kreditkartenunternehmens an das Vertragsunternehmen ist
ausnahmsweise nur dann keine Aufwendung, die das Kreditkartenunternehmen für erforderlich halten darf, wenn das Vertragsunternehmen das Kreditkartenunternehmen rechtsmissbräuchlich in Anspruch nimmt

Dann ist das Kreditkartenunternehmen zur Zahlungsverweigerung nicht nur berechtigt, sondern aufgrund des Geschäftsbesorgungsvertrages mit dem Karteninhaber auch verpflichtet.

Kurz gefasst: Die Bank muss nicht jede Transaktion auf seine Richtigkeit überprüfen, außer, Sie weiß von dem Verbot und/oder wurde dazu vom Gesetzgeber verpflichtet. Unterbindet die Bank daraufhin solche Zahlungsströme nicht, haftet sie im Zweifel auch für die Aufwendung.

Hierfür bedarf es z.B. ein Verbot durch die Glücksspielaufsichtsbehörde. Das Ganze regelt folgender Paragraph:
Zitat
§ 9 Glücksspielaufsicht

(1) Die Glücksspielaufsicht hat die Aufgabe, die Erfüllung der nach diesem Staatsvertrag bestehenden oder auf Grund dieses Staatsvertrages begründeten öffentlich-rechtlichen Verpfl ichtungen zu überwachen sowie darauf hinzuwirken, dass unerlaubtes Glücksspiel und die Werbung hierfür unterbleiben. Die zuständige Behörde des jeweiligen Landes kann die erforderlichen Anordnungen im Einzelfall erlassen. Sie kann insbesondere den am Zahlungsverkehr Beteiligten, insbesondere den Kredit- und Finanzdienstleistungsinstituten, nach vorheriger Bekanntgabe unerlaubter Glücksspielangebote die Mitwirkung an Zahlungen für unerlaubtes Glücksspiel und an Auszahlungen aus unerlaubtem Glücksspiel untersagen.


Wann und Wie und vor allem gegen wen eine solche Anordnung erlassen wurde, dazu habe ich im Internet noch nix gefunden, bin aber da bereits selbst aktiv geworden und habe entsprechende Behörden angeschrieben.

Re: Rückfall Chargeback über die Sparkasse
« Antwort #20 am: 30 November 2019, 22:54:19 »
Dass die Banken vom Verbot des illegalen Online-Glückspiels nicht wissen, können Sie so oder so nicht behaupten.   Unabhängig davon; Unwissenheit schützt nicht vor Strafe. Fakt ist in diesem Fall, dass die Anbieter, die Banken für Ihre unerlaubtes Glücksspiel rechtsmissbräuchlich in Anspruch nehmen sofern der Spieler nicht in SH wohnt und von dort aus einzahlt. Genau hier verletzen die Banken Ihre Pflichten, in dem Sie Einzahlungen ohne Prüfungen durchlassen. In dem Gesetz steht eindeutig, dass Einzahlungen für unerlaubtes Glücksspiel zu unterbinden sind.

Was die Glücksspielbehörde und die Benachrichtigung der Zahlungsdienstleister betrifft, finde ich es ein Schwachsinn dass die Behörde hingehen muss und jeden Zahlungsdienstleister und Bank einzeln anschreiben muss, dass Sie die Zahlungen für unerlaubtes Glücksspiel zu unterlassen haben. Das ist doch total praxisfern. Es gibt ein Gesetz wo drin eindeutig steht dass  Sie die Zahlungen für illegales Online Glücksspiele zu unterbinden haben. Alle legale Anbieter werden in einer Liste veröffentlicht.  Die Banken müssen anhand dieser Liste die Anbieter mit Lizenz freischalten und  alle andere unerlaubte Anbieter blockieren. Dazu bedarf es doch nicht ein explizites Schreiben.Ein Verbot durch die Glücksspielaufsichtsbehörde Im Paragraph 9 Glücksspielaufsicht steht auch dass die Behörde so ein Aufforderung im Einzelfall erlassen kann. Sie muss es nicht. Nur im Notfall ist so ein Aufforderung notwendig, was ja auch in einem Fall wohl dann geschehen ist. Wenn es anders wäre, dann müsste die Behörde alle Zahlungsdienstleister anschreiben, was dann ein Gesetz überflüssig macht. Wozu dann ist ein Gesetz notwendig wenn die Behörde jeden einzelnen anschreibt. Also hier ist das Gesetz und die Interpretierung total praxisfern.


§ 9 Glücksspielaufsicht
(1) Die Glücksspielaufsicht hat die Aufgabe, die Erfüllung der nach diesem Staatsvertrag bestehenden oder auf Grund dieses Staatsvertrages begründeten öffentlich-rechtlichen Verpfl ichtungen zu überwachen sowie darauf hinzuwirken, dass unerlaubtes Glücksspiel und die Werbung hierfür unterbleiben. Die zuständige Behörde des jeweiligen Landes kann die erforderlichen Anordnungen im Einzelfall erlassen. Sie kann insbesondere den am Zahlungsverkehr Beteiligten, insbesondere den Kredit- und Finanzdienstleistungsinstituten, nach vorheriger Bekanntgabe unerlaubter Glücksspielangebote die Mitwirkung an Zahlungen für unerlaubtes Glücksspiel und an Auszahlungen aus unerlaubtem Glücksspiel untersagen.



Nehmen wir z.B. das Geldwäschegesetz. Schreibt der Staat bzw. die zuständige Behörde jede einzelne Bank an und fordert Sie auf Schwarzgeldtransaktionen zu unterbinden? Sicher nicht oder? Es gibt ein Gesetz für alle in dieser Branche tätige Unternehmen und diese haben sich an dieses Gesetz zu halten. Wenn nicht, dann müssen Sie mit den Folgen leben.
« Letzte Änderung: 01 Dezember 2019, 00:31:42 von kotek123 »

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Rofl1312

Re: Rückfall Chargeback über die Sparkasse
« Antwort #21 am: 30 November 2019, 23:17:09 »
Moin,

ich habe gestern in einem Online-Artikel der Computerbild gelesen, dass es erneut eine Niederlage gegeben hat für einen Spieler, diesmal aus Düsseldorf.

[Quelle: Computerbild:

Das Landgericht Düsseldorf kam zu dem Schluss, dass es in der Verantwortung des Kreditkartennutzers liege, sich von illegalem Glücksspiel fernzuhalten.
Eine Überprüfung seiner Ausgaben für derlei Aktivitäten sei für das Kreditinstitut nicht zumutbar.
Zudem könne die Bank nicht nachvollziehen, von welchem Standort aus der Spieler das Online-Casino genutzt hat.
Sollte er den Internet-Auftritt des Glücksspielanbieters vom Ausland aus besucht haben, wäre die Teilnahme abhängig von der dort geltenden Gesetzeslage eventuell gar nicht mehr illegal.
Damit es zu einer Haftung des Kreditkarteninstitus kommen kann, müsse dieses laut Gericht zuvor von der Aufsichtsbehörde abgemahnt werden. Das ist in diesem Fall nicht geschehen.


Nochmal zum Thema Aufsichtsbehörde:

Die Aufsichtsbehörde in Niedersachsen hat wohl Kontakt zu den Anbietern die Transaktionen anbieten, im In- sowie Ausland, dies geht aus einer Anfrage hervor von einem Mitglied der FDP.
Und es obliegt den Dienstleistern gegen das verbot nicht zu verstoßen, im Rahmen der Compliance, bei Abschluss des Vertrages zu überprüfen wer deren Dienst nutzt.
Die Anbieter kennen das Problem, und lassen es zu und stellen sich hinterher dumm, weil sie es zulassen dass ein Dienstleister die Zahlungen für das Casino entgegen nimmt und verwaltet, dies ist der Knackpunkt, es wird verschleiert ohne ende, und es interessiert niemanden.

Ich freue mich auf den Tag, wo kein Online-Casino von Deutschland aus erreichbar, ich freue mich auf den Tag wo kein Cent fürs illegale Glücksspiel nach Malta fließt, aber nur wann?

Es wird Zeit kohlen zu sammeln, damit es vors BGH geht und endlich Klarheit in herrscht.

Ich fange an, und schmeiße  50,00€ in den Topf.

*

Offline Ilona

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Re: Rückfall Chargeback über die Sparkasse
« Antwort #22 am: 01 Dezember 2019, 11:15:20 »
50 € reichen nicht! 😉 Der Mitgliedsbeitrag kostet 75 € für ein Jahr. Wer in diesem Jahr noch einzahlt, muss erst im nächsten Jahr (Januar) zahlen. Das ist doch ein Angebot. Haben wir in Berlin beschlossen.
Olli hat es ja schon gesagt. Es fehlen noch rund 150 Mitglieder. Genau weiß ich es nicht. Müsste ich nachgucken. Wir haben eine ganze Reihe juristischer Mitglieder (Beratungsstellen, Selbsthilfegruppen, Kliniken etc), die nicht mitgezählt werden dürfen.

Ich füge gleich mal einen Link zu den Anträgen ein.

Was die Prozesse angeht, sind wir der Auffassung, dass der Drops noch nicht gelutscht ist. Es fehlen weitere Urteile von Obergerichten. Einige sind ja noch in der Pipeline. Die Anwälte der Banken haben sich inzwischen übrigens gut vernetzt. Das sollten wir auch tun!!! Gemeinsam sind wir stärker.
LG Ilona

Juristische Beratung: Kanzlei Kraft, Geil und Kollegen / Bielefeld http://www.kguk.de/
Ansprechpartnerinn: Dr. Iris Ober und Juliane Brauckmann  (Fachanwältinnen für Bankenrecht)  Terminanfragen: 0521-529930
Weitere Infos  hier: https://www.forum-gluecksspielsucht.de/forum/index.php?topic=3737.0

Re: Rückfall Chargeback über die Sparkasse
« Antwort #23 am: 01 Dezember 2019, 12:57:21 »
Das Landgericht Düsseldorf kam zu dem Schluss, dass es in der Verantwortung des Kreditkartennutzers liege, sich von illegalem Glücksspiel fernzuhalten.
Eine Überprüfung seiner Ausgaben für derlei Aktivitäten sei für das Kreditinstitut nicht zumutbar.

Die Bank hat sich an Gesetze und Regulierungen zu halten. Wer sich schon einmal mit dem Thema Geldwäsche befasst hat, sich die Gesetze dazu durchgelesen hat, weiß, dass diese Aussage bezüglich der fehlenden Zumutbarkeit absurd ist. Die Banken müssen Transaktionen gemäß der Geldwäsche Gesetze überwachen. Die technischen Möglichkeiten hierzu sind gesetzlich vorgeschrieben und vorhanden.

Zitat
Nochmal zum Thema Aufsichtsbehörde:
Die Aufsichtsbehörde in Niedersachsen hat wohl Kontakt zu den Anbietern die Transaktionen anbieten, im In- sowie Ausland, dies geht aus einer Anfrage hervor von einem Mitglied der FDP.
Und es obliegt den Dienstleistern gegen das verbot nicht zu verstoßen, im Rahmen der Compliance, bei Abschluss des Vertrages zu überprüfen wer deren Dienst nutzt..

Das wäre der Knackpunkt weswegen die Gerichte zum Teil gegen einen Spielsüchtigen geurteilt haben. Wenn man diese Tatsache vor Gericht beweisen kann, ist meiner Rechtsauffassung nach die Bank auch wegen illegaler Mitwirkung haftbar zu machen.
Denn, ich zitiere ein Urteil aus Bayern:

Die Zahlung des Kreditkartenunternehmens an das Vertragsunternehmen wäre ausnahmsweise nur dann keine Aufwendung, die das Kreditkartenunternehmen für erforderlich halten darf, wenn das Vertragsunternehmen das Kreditkartenunternehmen rechtsmissbräuchlich in Anspruch nimmt (vgl. BGH, Urteil vom 16.04. 2002 - XI ZR 375/00). Dann ist das Kreditkartenunternehmen zur Zahlungsverweigerung nicht nur berechtigt, sondern aufgrund des Geschäftsbesorgungsvertrages mit dem Karteninhaber auch verpflichtet. Eine rechtsmissbräuchliche Inanspruchnahme des Kreditkartenunternehmens ist hier aber weder substantiiert vorgetragen noch ersichtlich.

Übersetzt: Beweist man, das die Glücksspielaufsicht hier gemäß § 9 Glücksspielaufsicht aktiv wurde, so wäre diese Begründung des Gerichts hinfällig. Dies war in dem Urteil für das Gericht nicht ersichtlich. Das ist für mich der Schlüssel dazu, die Regulierung endlich mal durchzusetzen; sowie den finanziellen Schaden auch dort zu lassen, wodurch er erst einmal möglich gemacht wurde.

Re: Rückfall Chargeback über die Sparkasse
« Antwort #24 am: 01 Dezember 2019, 13:27:26 »
für solche milliarden schwere Unternehmen ist es doch unzumutbar zu unterstellen, dass sie nichts von der ganzen verbot gewusst haben und dass die anbieter sich alle nicht annäherend an die regeln in deutschland gehalten haben.

Re: Rückfall Chargeback über die Sparkasse
« Antwort #25 am: 01 Dezember 2019, 13:43:12 »
Du meinst also, die müssen von Anfang an gewusst haben, dass ihr Geschäft  illegal ist.... Genau das ist auch meine Vermutung und ist ja auch irgendwie logisch?? Man muss also nur an den Anfang, also dorthin, wo die Verträge geschlossen werden.

Nein, grundlegend ist der Knackpunkt folgender:

Anders als für uns Bürger, bei der Unwissenheit nicht vor Strafe schützt (wenn du gegen Gesetze verstößt und danach behauptest, das du nix von dem Verbot wusstest, würdest du ja trotzdem verurteilt und bestraft bzw haftbar gemacht), beruft sich eine Instiution wie die Bank darauf, das sie nicht wusste das die Zahlungsströme zu unterbinden sind und somit bisher vom Gericht zum Teil Recht bekam. Meiner Meinung (Ich bin kein Jurist und gebe hier also auch keine rechtliche Beratung) nach, betrifft diese Strafregelung nur den Bürger, aber nicht jenen Kapital Institutionen, was wiederum schonmal ein großes Problem ist.

Kann man aber gemäß dieser Vorgehensweise beweisen, das sie vorher auf das Verbot hingewiesen wurden, wäre die rechtliche Lage meines Erachtens eindeutig. Aufwendungsersatz Entschädigungen sind dann nach den bisherigen Urteilen nicht mehr möglich, die Zahlungsdienstleister bleiben auf den finanziellen Schaden sitzen und somit wäre eine Regulierung (Unterbindung von Transaktionen in Online Casinos) endlich gegeben.

Re: Rückfall Chargeback über die Sparkasse
« Antwort #26 am: 01 Dezember 2019, 13:56:15 »
Dennis47 verstehe ich deine Ausführungen richtig, dass du der Meinung bist, dass die Glücksspielaufsicht die Banken/Zahlungsdienstleister vorher  schriftlich auffordern muss die Mitwirkung am verbotenem Glücksspiel zu unterlassen damit das Gesetz Ihre Wirkung entfalten kann? Ok dann gehe ich Drogen verkaufen bis ein netter Polizist kommt und mich auffordert damit aufzuhören weil das etwas verbotenes ist. Irgendwo paradox oder?

Re: Rückfall Chargeback über die Sparkasse
« Antwort #27 am: 01 Dezember 2019, 14:25:10 »
Dennis47 verstehe ich deine Ausführungen richtig, dass du der Meinung bist, dass die Glücksspielaufsicht die Banken/Zahlungsdienstleister vorher  schriftlich auffordern muss die Mitwirkung am verbotenem Glücksspiel zu unterlassen damit das Gesetz Ihre Wirkung entfalten kann? Ok dann gehe ich Drogen verkaufen bis ein netter Polizist kommt und mich auffordert damit aufzuhören weil das etwas verbotenes ist. Irgendwo paradox oder?

Ja und Nein. Denn die Rechtslage ist halt einfach sehr schwammig.

Denn laut
Zitat
§ 9 Glücksspielaufsicht
(1) Die Glücksspielaufsicht hat die Aufgabe, die Erfüllung der nach diesem Staatsvertrag bestehenden oder auf Grund dieses Staatsvertrages begründeten öffentlich-rechtlichen Verpfl ichtungen zu überwachen sowie darauf hinzuwirken, dass unerlaubtes Glücksspiel und die Werbung hierfür unterbleiben. Die zuständige Behörde des jeweiligen Landes kann die erforderlichen Anordnungen im Einzelfall erlassen. Sie kann insbesondere den am Zahlungsverkehr Beteiligten, insbesondere den Kredit- und Finanzdienstleistungsinstituten, nach vorheriger Bekanntgabe unerlaubter Glücksspielangebote die Mitwirkung an Zahlungen für unerlaubtes Glücksspiel und an Auszahlungen aus unerlaubtem Glücksspiel untersagen.
geht es darum, meiner Ansicht nach, das die Behörde das Verbot im Einzelfall durchsetzen kann (Ein Gesetz muss also erst vorher mitgeteilt werden?)

Denn laut
Zitat
§ 4 Abs. 4 GlüStV
(4) Das Veranstalten und das Vermitteln öffentlicher Glücksspiele im Internet ist verboten.
wäre meiner Ansicht nach die Gesetzeslage klar, ein vorheriges Verbot durch die Aufsicht an die jeweilige Banken eigentlich hinfällig.

Mich ruft ja auch nicht jeden Tag die Polizei an und erklärt mir das Strafgesetzbuch im Einzelnen. Wenn ich gegen ein Gesetz verstoße, kann ich mich auch nicht darauf berufen,  das ich vorher auf das Verbot nicht hingewiesen wurde.

Re: Rückfall Chargeback über die Sparkasse
« Antwort #28 am: 01 Dezember 2019, 15:09:10 »
so sehe ich das nämlich auch. deshalb verstehe ich die argumentation der gerichte nicht, dass die glückspielaufsichtsbehörde vorher banken/zahlungsdienstleister auffordern muss die mitwirkung am illegalen online glücksspiel zu unterlassen. außerdem weiss doch die behörde nicht mit welche casinos die bank/zahlungsdienstleister ein vertrag eingegangen ist usw.

 

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