Chargeback, Probleme mit Glücksspiel- und Finanzdienstanbietern => Grundlagen, Gesetze, Urteile => Thema gestartet von: Ilona am 18 März 2019, 18:17:18

Titel: Urteil AG Leverkusen 19.2.2019
Beitrag von: Ilona am 18 März 2019, 18:17:18
"Aufgrund des in Deutschland zum Veranstalten von Glücksspiel geltenden Rechts oblag es der Klägerin, Vorkehrungen zu treffen, hiergegen nicht zu verstoßen und nicht an ihr verbotenen Zahlungen im Zusammenhang mit unerlaubtem Glücksspiel mitzuwirken. Hierzu hätte sie die Verträge mit ihren Vertragsunternehmen entsprechend zu gestalten, also Zahlungsverpflichtungen für in Deutschland ohne Erlaubnis veranstaltetes Glücksspiel auszuschließen, und dies auch in tatsächlicher Hinsicht sicherzustellen.“ (AG Leverkusen, Urteil vom 19.02.2019 – Az.: 26 C 346/18, Hervorhebung durch die Kanzlei)"

https://www.anwalt-leverkusen.de/aktuelles/detail/illegales-online-gluecksspiel-banken-koennen-sich-nicht-auf-automatisiertes-verfahren-berufen.html

https://www.justiz.nrw.de/nrwe/lgs/koeln/ag_leverkusen/j2019/26_C_346_18_Urteil_20190219.html