Chargeback, Probleme mit Glücksspiel- und Finanzdienstanbietern => Grundlagen, Gesetze, Urteile => Thema gestartet von: Ilona am 25 Januar 2019, 18:17:42

Titel: Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.10.2017
Beitrag von: Ilona am 25 Januar 2019, 18:17:42
Urteil vom 26.10.2017 -
BVerwG 8 C 14.16

Internetverbot für zwei Glücksspielarten bestätigt

Leitsätze:

1. Das Verbot, Rubbellos- und Casinospiele im Internet zu veranstalten und zu vermitteln, ist mit Unions- und Verfassungsrecht weiterhin vereinbar.

2. Ist das Entschließungsermessen für ein ordnungsbehördliches Einschreiten auf Null reduziert, verpflichtet Art. 3 Abs. 1 GG die Behörde nicht, für die zeitliche Reihenfolge ihres Einschreitens gegen bestehende Störungen der öffentlichen Sicherheit vorab ein Eingriffskonzept aufzustellen. Die Entscheidung über die zeitliche Reihenfolge des Einschreitens unterliegt jedoch dem Willkürverbot.

weiter: https://www.bverwg.de/de/261017U8C14.16.0

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Urteil vom 26.10.2017 -
BVerwG 8 C 18.16

Internetverbot für drei Glücksspielarten bestätigt

 Leitsätze:

1. Das Verbot, Poker- und Casinospiele im Internet zu veranstalten und zu vermitteln, ist mit Unions- und Verfassungsrecht weiterhin vereinbar.

2. Es ist mit Unions- und Verfassungsrecht vereinbar, dem Anbieter von Online-Sportwetten im glücksspielrechtlichen Untersagungsverfahren das Fehlen der erforderlichen Erlaubnis entgegenzuhalten.

3. Ist das Entschließungsermessen für ein ordnungsbehördliches Einschreiten auf Null reduziert, verpflichtet Art. 3 Abs. 1 GG die Behörde nicht, für die zeitliche Reihenfolge ihres Einschreitens gegen bestehende Störungen der öffentlichen Sicherheit vorab ein Eingriffskonzept aufzustellen. Die Entscheidung über die zeitliche Reihenfolge des Einschreitens unterliegt jedoch dem Willkürverbot.

weiter: https://www.bverwg.de/261017U8C18.16.0

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Pressemitteilung
https://www.bverwg.de/pm/2017/74