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Urteil AG München vom 21.2.2018 (Az. 158 C 19107/17)

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Offline Ilona

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Urteil AG München vom 21.2.2018 (Az. 158 C 19107/17)
« am: 25 Januar 2019, 18:24:00 »
Kreditkarteneinsatz für Online-Casinospiele rechtswidrig
Das Amtsgericht München hat mit rechtskräftigen Urteil vom 21.02.2018 (Az. 158 C 19107/17) eine Klage auf Ausgleich von Spieleinsätzen, die mittels Kreditkarte getätigt wurden, abgewiesen.
http://reeckmann.blogspot.com/2018/07/kreditkarteneinsatz-casinospiele.html

Kreditkartenzahlungen für Onlineglücksspiel: Banken in der Pflicht
https://www.anwalt.de/rechtstipps/kreditkartenzahlungen-fuer-onlinegluecksspiel-banken-in-der-pflicht_143685.html
Juristische Beratung: Kanzlei Kraft, Geil und Kollegen / Bielefeld http://www.kguk.de/
Ansprechpartnerinn: Dr. Iris Ober und Juliane Brauckmann  (Fachanwältinnen für Bankenrecht)  Terminanfragen: 0521-529930
Weitere Infos  hier: https://www.forum-gluecksspielsucht.de/forum/index.php?topic=3737.0

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Offline Ilona

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Re: Urteil AG München vom 21.2.2018 (Az. 158 C 19107/17)
« Antwort #1 am: 15 April 2019, 09:50:52 »
Geld zurück beim Online-Glücksspiel
10.04.2019 | Istvan Cocron

München, 09.04.2019. Mit dem Internet hat auch das Glücksspiel ein neues Terrain gefunden. Viele Online-Glücksspiele sind allerdings illegal, wenn der Anbieter keine entsprechende Lizenz hat, was häufig der Fall ist. Dann besteht auch die Möglichkeit, sich die Verluste beim Online-Glücksspiel wieder zurückzuholen, z.B. von der Bank, die die Transaktionen über die Kreditkarte gar nicht hätte zulassen dürfen und die Zahlung hätte verweigern müssen.

 
Das wird durch ein Urteil des Amtsgerichts München vom 21. Februar 2018 deutlich, das inzwischen auch rechtskräftig ist (Az.: 158 C 19107/17). Das AG München hatte eine Klage auf Ausgleich von Spieleinsätzen, die mittels einer Kreditkarte getätigt wurden, abgewiesen. In dem zu Grunde liegenden Fall hatte der Beklagte in einem Online-Casino gespielt und seine Einsätze per Kreditkarte getätigt. Als die Bank die Spieleinsätze per Lastschrift vom Girokonto des Beklagten einziehen wollte, widersprach dieser zum Teil. Das führte dazu, dass die Bank ihre Forderungen an ein Inkasso-Unternehmen abtrat und dieses schließlich auf Zahlung klagte. Das AG München wies die Klage jedoch ab. Da das Unternehmen keine Berufung einlegte, ist das Urteil rechtskräftig. Eine ähnliche Entscheidung hat auch das Amtsgericht Leverkusen mit Urteil vom 19. Februar 2019 getroffen (Az.: 26 C 346/18).

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https://www.cllb.de/sonstiges/geld-zurueck-beim-online-gluecksspiel/
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