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Re: Tagebuch - Klageweg ohne Anwalt (Chargeback Online-Casino)

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Re: Re: Tagebuch - Klageweg ohne Anwalt (Chargeback Online-Casino)
« Antwort #15 am: 09 Oktober 2018, 19:41:02 »
Was verbaue ich mir in deinen Augen?

Die Zeit die ich dafür investiere? Kein Problem, das sind ein paar Stunden die ich als Freizeit aufbringen kann. Mir macht es Spaß, solche Prozesse zu führen. Ich hätte vielleicht Anwalt werden sollen ;)

Ob ich nun entspannt im Park sitze, oder eine Klageschrift schreibe. Ich versuche mich ständig weiterzuentwickeln und wachse mit meinen Aufgaben.

Und keine Angst, ich habe mich bereits meinem Bruder anvertraut und werde wie oben geschrieben zeitnah in psychologische Behandlung gehen, nicht nur wegen diesem Suchtverhalten sondern auch wegen Angststörung mit Panikattacken etc.

Ich verdiene für die Region hier gutes Geld und habe die 1.100€ eigentlich nicht nötig. Ich zahle wenig Miete und komme eigentlich mit meinem Geld gut klar - bis auf diesen Ausrutscher mit dem Casino...

Vielleicht bekomme ich eine Strafe für das zocken, vielleicht verliere ich auch den Prozess aber ich werde nie sagen, dass ich es nicht wenigstens versucht hätte.




Re: Tagebuch - Klageweg ohne Anwalt (Chargeback Online-Casino)
« Antwort #16 am: 09 Oktober 2018, 21:36:16 »
Ich würde es auch nicht machen.
Kann es zwar verstehen aber für die Summe lohnt es sich nicht wirklich.

Wichtig ist das es dir eine Lehre war und du was gegen deine Spielsucht unternimmst.
Sonst kommt es schleichend wieder und pack dich erneut... Die Spielsucht ist ein fieses Monster was in jeder Ecke lauern kann...

Und da muss ich Nutella recht geben du wirst es wohl bereuen.... aber jeden das seine....

Re: Tagebuch - Klageweg ohne Anwalt (Chargeback Online-Casino)
« Antwort #17 am: 11 Oktober 2018, 09:33:49 »
Eine Lehre war es mir auf jeden Fall und gegen die Sucht unternehme ich ja auch was, wie ich auch im Eingangsposting schon sagte.

Dennoch möchte ich das ganze nicht unversucht lassen. Es mag sein, dass ich verliere aber dann habe ich trotzdem an Erfahrung gewonnen die mir niemand mehr nehmen kann  :)

Ich werde berichten wie es weitergeht. Bleibt gespannt  ;D

Re: Re: Tagebuch - Klageweg ohne Anwalt (Chargeback Online-Casino)
« Antwort #18 am: 23 Oktober 2018, 19:51:02 »
Heute kam erstmal die Aufforderung zur Begleichung der Mahnbescheidskosten... um die 35€ - kein Problem :)

Der Mahnbescheid wird der Bank nun zugestellt werden und ich gehe zu 100% davon aus, dass die Bank diesem widerspricht.

Ich werde dann meine Klageschrift selbst und ohne Anwalt vorbereiten und schauen, was die Gegenseite sagt. Ich rechne schon mit einer 10seitigen Gegenargumentation und bin gespannt, wie der Fall ausgeht :)


Re: Tagebuch - Klageweg ohne Anwalt (Chargeback Online-Casino)
« Antwort #19 am: 25 Oktober 2018, 15:59:43 »
Hallo Tarakko,
ich finde deine Energie gut und freue mich das Ergebnis zu lesen.
Ich glaube zwar nicht, dass das Argument der ungerechtfertigten Bereicherung greift, schließlich hat nicht die Bank das Geld, sondern das Casino.
Es ist maximal Beihilfe. Du könntest argumentieren, dass dir durch das gesetzwidrige Verhalten ein Vermögensschaden zugefügt wurde und die Bank dir den erstatten muss.
Bin jedoch auch kein Jurist.
Was ich mich frage: Kann die Bank nicht mit Hilfe einer Verbraucherschutzorganisation abgemahnt und auf Unterlassung verklagt werden? Wenn für Banken Überweisungen an - oder Lastschriften von illegalen Casinos erkennbar sind, könnte man sicherlich Filter einbauen, die Zahlungsverkehr mit solchen Casinos verhindern. Dann würde der Zahlungsfluss abgegraben.

Und natürlich hindert das keinen einzigen Spielsüchtigen, sich andere Wege zu suchen.
Aber vielleicht schützt es die nächste Generation, wenn die Werbung verschwindet und man nicht so leicht einzahlen kann.

Viel Erfolg

Re: Tagebuch - Klageweg ohne Anwalt (Chargeback Online-Casino)
« Antwort #20 am: 03 November 2018, 19:36:27 »
Hallo Tarrakko,

ich verfolge deine Bemühungen mit großem Interesse... mir geht es ähnlich, leider waren jedoch andere Summen im Spiel. Ich schätze grob 20K € über die letzten 3-4 Jahre. Alles in Online-Casinos verzockt und ausnahmslos bezahlt via KK. Ich bin bei der DKB, nutze deren Produkte Visa Card und Miles&More MasterCard. Ein Schreiben an die Bank, bitte meine Karten für Umsätze in Online-Casinos zu sperren wurde derart beantwortet, dass nur dir komplette Karte gesperrt werden kann. Ich frage mich: wie kann es dann sein, dass manche Firmen-KK nicht für alle Umsatzarten freigegeben sind? Die DKB zieht sich 3% Nutzungsentgelt für Einsätze in Online-Casinos. So kann man auch Geld verdienen. Ja, ich denke auch über Charge-Back nach.

Allerdings wäre das nur der Nebenkriegsschauplatz. Ich habe mich in Behandlung begeben (zunächst der schwere Gang zur Ambulanz für Spielsucht an der Uni-Klinik Mainz, danach weitere Therapie in der Nähe von meinem Heimatort), da ich erkannt habe, dass persönliche Probleme Auslöser für das unkontrollierte Spielen waren.

Ich wünsche dir viel Erfolg bei deinem Vorhaben und werde hier fleißig mitlesen.

Grüße,
Eselchen


Re: Tagebuch - Klageweg ohne Anwalt (Chargeback Online-Casino)
« Antwort #21 am: 08 November 2018, 19:27:40 »
Guten Abend zusammen,

klar gäbe es für die Bank die Möglichkeit, Transaktionen an Online-Casinos wirksam zu unterbinden. Das macht die liebe Bank allerdings nicht, da die damit ordentlich Geld verdienen ;D

Die Bank hat nun dem Mahnbescheid widersprochen, sodass das Verfahren an das Amtsgericht in Frankfurt abgeben wurde.

Kosten bis jetzt: 35,50€ für den Mahnbescheid und 177,50€ für das Gerichtsverfahren.

Klar.. die 200€ hätte man sich auch sparen können aber lieber dort investiert als in einem einarmigen Bandit! ;)

Ich werde nun abwarten, bis das AG Frankfurt sich bei mir meldet.

Meine Klageschrift habe ich soweit schon fertig, kann diese jedoch zzt. hier nicht online stellen weil ich nicht weiß, ob die Bank hier auch mitliest :P

Sobald es aber weiteren Schriftverkehr gibt, werde ich mich bei euch melden :)

Re: Tagebuch - Klageweg ohne Anwalt (Chargeback Online-Casino)
« Antwort #22 am: 08 November 2018, 20:27:31 »
Wäre es nicht sinnvoller, sich hier vorab evtl. Noch ein paar Tipps abzuholen zu deiner Klageschrift? Die Bank wird sie doch früher oder später sowieso lesen. Evtl. Gib es hier den einen oder andern Juristen.

LG
Streli

Re: Re: Tagebuch - Klageweg ohne Anwalt (Chargeback Online-Casino)
« Antwort #23 am: 10 November 2018, 21:17:53 »
Das Problem ist, dass eine solche Rechtsberatung über das Forum nicht erlaubt ist..

Sobald ich die Klage an die Bank zustellen darf, werde ich alle Schreiben in anonymisierter Form hier hochladen :)

LG

Re: Tagebuch - Klageweg ohne Anwalt (Chargeback Online-Casino)
« Antwort #24 am: 11 November 2018, 05:43:39 »
Du hast völlig Recht, ist sie nicht. Aber mit guten Formulierungen kann aus einer realen Situation eine fiktive werden.

Re: Tagebuch - Klageweg ohne Anwalt (Chargeback Online-Casino)
« Antwort #25 am: 22 November 2018, 18:48:51 »
Du hast völlig Recht, ist sie nicht. Aber mit guten Formulierungen kann aus einer realen Situation eine fiktive werden.

Der fiktive Fall steht auf der ersten Seite.. also wenn ihr Anregungen und Tipps habt, gerne her damit  8)

Re: Tagebuch - Klageweg ohne Anwalt (Chargeback Online-Casino)
« Antwort #26 am: 24 November 2018, 19:36:39 »
Ich kann nichts finden

*

Offline Olli

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Re: Tagebuch - Klageweg ohne Anwalt (Chargeback Online-Casino)
« Antwort #27 am: 25 November 2018, 08:10:31 »
Hi Tarakko!

Was ist aus diesem Deinem Vorhaben geworden?

Zitat
Glücklicherweise bin ich in naher Zukunft in psychologischer Behandlung damit wir eine andere Bewältigungsstrategie zur Problemlösung finden.
Gute 24 h
Olaf


(Da ich kein Jurist bin, darf ich auch keine Rechtsberatung machen oder Handlungsanweisungen geben.
Ich gebe hier lediglich unverbindlich meine Meinung und Erfahrungen wieder.)
Hier geht es zum Samstagsmeeting_ https://us02web.zoom.us/j/87305340826?pwd=UnFyMlB6bkwyTHU3NGVISWFGNSs2

Re: Re: Tagebuch - Klageweg ohne Anwalt (Chargeback Online-Casino)
« Antwort #28 am: 27 November 2018, 16:36:17 »
Der Fall wurde vor gut einem Monat an das AG Frankfurt abgegeben da die Bank gegen den Mahnbescheid hier Widerspruch erhoben hat. Nun warte ich seitdem auf die Aufforderung zur Anspruchsbegründung. Das kann sich jedoch noch etwas hinziehen, aber meine Klageschrift ist schon längst fertig :)

@Strelitze

Seite 1, erster Post

Die Namen habe ich alle nur rein zufällig gewählt, ist also ein ganz fiktiver Fall ;-)

LG

Re: Tagebuch - Klageweg ohne Anwalt (Chargeback Online-Casino)
« Antwort #29 am: 01 Dezember 2018, 09:30:30 »
Es gibt Neuigkeiten!

Das Verfahren hat nun vor dem AG Frankfurt am Main ein Aktenzeichen bekommen, somit wurde ich also aufgefordert, meine Ansprüche innerhalb von zwei Wochen schriftlich geltend zu machen.

Meine Klageschrift war schon etwas länger fertig, weshalb ich diese gleich abgeschickt hatte.

Wer die Klageschrift lesen mag, kann dies unter folgendem Link tun.

https://4html.net/PDFViewer/#/source/Klage_Dibaanonynm009-rotated.pdf

Klageschrift

Klage des
wohnhaft:
   KLÄGER
gegen

Bank

BEKLAGTE



Ich beantrage:



1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1133,00,- € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten p.a. über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 03.10.2018 zu bezahlen.
2. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
3. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.
4. Weiterhin beantrage ich für den Fall, dass die Beklagte seine Verteidigungsabsicht nicht rechtzeitig anzeigt, den Erlass eines Versäumnisurteils und für den Fall, dass der Beklagte schriftlich den geltend gemachten Anspruch anerkennt, den Erlass eines Anerkenntnisurteils, jeweils im schriftlichen Verfahren.
5. Gemäß § 128 Abs. 2 ZPO beantrage ich darüber hinaus, mit Zustimmung der Beklagten, den Prozess im schriftlichen Verfahren durchzuführen.



Anspruchsbegründung:

Als Kläger unterhalte ich seit September 2015 ein Konto bei der ING-DiBa.
Als Kläger spielte ich am 11.09.2018, 19.09.2018 und 02.10.2018 in dem Online-Casino netbet, betrieben von der NetBet Enterprises Ltd., 209, Marina street, Pieta PTA 9041, in Malta.
                                                                                                                                                                  S.2

Aufmerksam geworden auf dieses Online-Casino, bin ich durch E-Mail Werbung in meinem Postfach.
                                                                                                             
Ich zahlte im Zeitraum vom 11.09.2018 bis zum 02.10.2018 insgesamt 1.100€ über meine VISA-Card der ING-DiBa AG in das Casino ein und verspielte in diesem Zeitraum aufgrund eines vorübergehenden Kontrollverlustes den kompletten Betrag von 1.100€.

Der eigentliche Verlust ist mir erst ein paar Tage später bewusst geworden, als ich meine Kontoauszüge durchschaute. Mir ist bewusst geworden, dass ich in dem o.g. Zeitraum unter einem zeitweisen Kontrollverlust litt, daher wandte ich mich an den Fachverband-Glücksspielsucht e.V., sowie die Verbraucherzentrale Brandenburg um mir Beratung zum Thema Spielsucht einzuholen, zudem riet mir die Verbraucherzentrale dazu, den Klageweg zu wählen da es sich hier offensichtlich um illegales Glücksspiel handelte und das Geschäft hieraus nichtig ist.

Da die Zahlungen an das Casino, insgesamt 1.133€ (1.100€ Einsatz zzgl. Kreditkartengebühr der ING-DiBa AG) ohne Rechtsgrund erfolgten, informierte ich die Beklagte über den Umstand, dass das Veranstalten und Vermitteln öffentlicher Glücksspiele im Internet verboten ist (§ 4 Abs. 4 GlüStV), ebenso ist die Mitwirkung an Zahlungen im Zusammenhang mit unerlaubtem Glücksspiel verboten (§ 4 Abs. 1 Satz 2 GlüStV).


Zum Zeitpunkt meines ersten Schreibens an die Bank, waren 400,00€ bereits abgebucht und 700,00€ auf meinem Konto bisher nur als Umsatz vorgemerkt.


Aufgrund der o.g.  Gesetzeslage, forderte ich die ING-DiBa schriftlich per Post dazu auf, die eingezahlten Beträge zurückzubuchen.
- siehe mein Schreiben vom 29.09.2018 (Anlage K1)


Die Beklagte lehnte die Rückzahlung ab und berief sich in ihrem Ablehnungsschreiben darauf, dass für die ING-DiBa AG aus den Daten des Zahlungsvorgangs nicht erkennbar war, ob die Kartenverfügung von einem gesetzwidrigen Glücksspielvertrag mit einem nicht lizensierten Unternehmen herrührte.
- siehe Ablehnungsschreiben der ING-DiBa AG (Anlage K2)


An dieser Stelle möchte ich als Kläger ausführen, dass die Beklagte die Zahlungen zweifelsfrei dem Online-Glücksspiel zuordnen konnte, dies erfolgt schon allein aus dem Umstand heraus, dass die Beklagte in ihrem Preis- und Leistungsverzeichnis eine ausgewiesene gesonderte Gebühr für Lotto-, Wett- und Casinoumsätze ausweist und diese mir als Kläger in Form der vorliegend abgerechneten Transaktionsentgelte in Rechnung gestellt hat.
- siehe Transaktionsübersicht (Anlage K3)

Die Zuordnungsmöglichkeit folgt ferner aus dem Umstand, dass sämtliche Kreditkartenzahlungen mit einem spezifischen sogenannten Merchant Memory Code (MCC) markiert werden, welcher die fraglichen Transaktionen als Glücksspieleinsätze identifiziert.
- AG München, Urteil vom 21.02.2018 – 158 C 19107/17
                                                                                                                                                                  S.3

Spätestens nach meinem Schreiben war der Beklagten endgültig bewusst gewesen, dass es sich hierbei um illegales Glücksspiel handelte, somit hätte sie zumindestens die noch vorgemerkten Transaktionen i.H.v. 500,00€ und 200,00€ auf meinem Konto stornieren können – dies hat die Beklagte jedoch unterlassen, weshalb sie sich gem. (§ 4 Abs. 1 Satz 2 GlüStV) gesetzeswidrig verhalten hat.

Unter bestimmten Umständen kann der Kreditkartenemittent gehalten sein, Einwendungen des Kreditkarteninhabers aus anderen Gründen zu beachten. Ausnahmsweise ist die Zahlung an das Vertragsunternehmen nämlich dann keine Aufwendung, die der Kreditkartenemittent gem. §§ 670, 675 Abs. 1 BGB für erforderlich halten darf, wenn das Vertragsunternehmen das Kreditkartenunternehmen rechtsmissbräuchlich in Anspruch nimmt.
 
- BGH, 24.9.2002 – XI ZR 420/01, NJW 2002, 3698, 3699; nach anderer Konstruktion kann der Karteninhaber dem Zahlungsanspruch des Kartenausstellers den Einwand treuwidrigen Verhaltens gem. § 242 BGB entgegenhalten: LG Berlin, 30.10.1985 – 18 O 263/85, NJW 1986, 1939, 1941; LG Frankfurt am Main, 19.1.1993 – 2/26 O 311/92, WM 1994, 111, 113; LG Aachen, 26.1.1993 – 10 O 446/92, NJW-RR 1994, 1009 ff.; OLG Köln, 14.11.2201 – 13 U 8/01, NJW-RR 2002, 620, 621; Bitter, Fn. 64.


Ein solcher Rechtsmissbrauch liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn die Forderung im Valutaverhältnis einen schweren und liquide beweisbaren Mangel aufweist. In diesem Fall kommt dem Kreditkartenunternehmen nicht nur die Berechtigung, sondern vielmehr die Verpflichtung aus dem Geschäftsbesorgungsvertrag zu, die Zahlung an das Vertragsunternehmen zu verweigern.

- Ständige Rechtsprechung, vgl. etwa BGH, 24.9.2002 – XI ZR 420/01, NJW 2002, 3698, 3699; BGH, 24.9.2002 – IX ZR 420/01, BKR 2002, 279; aus der Literatur für viele Grundmann, in: Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, Handelsgesetzbuch, 3 Auflage 2015, Rn. II 297.

Beispiele für einen “schweren Mangel” sind u. a. Geschäftsunfähigkeit gem. § 105 BGB, Sittenwidrigkeit gem. § 138 BGB, Gesetzeswidrigkeit gem. § 134 BGB ebenso wie Betrug und arglistige Täuschung seitens des Vertragsunternehmens. Die Voraussetzung eines „schweren Mangels“ ist somit bei einer gemäß § 134 BGB nichtigen Forderungen aus unerlaubtem Glückspiel erfüllt.

- LG Frankfurt am Main, 19.1.1993 – 2/26 O 311/92, WM 1994, 111, 113; Bitter, Fn. 64.


Der Mangel aus dem Valutaverhältnis ist auch leicht beweisbar: Die Tatsache, dass es sich um einen in Deutschland nicht genehmigten Glücksspielanbieter handelt, lässt sich durch einfache Recherche im Internet oder durch einen Blick in die White List der Glücksspielaufsichtsbehörden der Länder aufzeigen.

-RiLG Dr. Jan-Philipp Rock - ZfWG 2018, Heft 03-04, Beilage S. 20 (28), ZfWG 2018, Heft 03-04, Beilage S. 20 (29)

Das Verbot, Rubbellos- und Casinospiele im Internet zu veranstalten und zu vermitteln, ist mit Unions- und Verfassungsrecht weiterhin vereinbar.

- Urteil vom 26.10.2017 BVerwG 8 C 14.16

Aus Vorgenanntem ergibt sich, dass der Klage vollumfänglich stattzugeben ist.
Der Kläger versichert, diese Klageschrift nach besten Wissen und Gewissen verfasst zu haben. Der Vorgang wird durch nachfolgende Anlagen dokumentiert.



                                                                                                                                                           
                                          S.4
Anlagen:
Schreiben vom 29.09.2018 (Anlage K1)
Ablehnungsschreiben ING-DiBa (Anlage K2)
Transaktionsübersicht (Anlage K3)


Sobald die Gegenseite geantwortet hat, werde ich euch auf dem laufenden halten  :)

LG
« Letzte Änderung: 02 Dezember 2018, 14:50:15 von tarakko »

 

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