Chargeback, Probleme mit Glücksspiel- und Finanzdienstanbietern => Eigene Erfahrungen => Thema gestartet von: ekip61 am 05 Juli 2020, 15:24:04

Titel: Urteil AG Essen vom 20.12.2019 – 130 C 304/19 für Neteller
Beitrag von: ekip61 am 05 Juli 2020, 15:24:04
Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1343,53 Euro nebst Zinsen in Höhe von je 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 1164,03 Euro seit dem 08.02.2018. aus 10,00 Euro seit dem 04.04.2018 sowie aus weiteren 169,50 seit dem 02.08.2018 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten der Verweisung trägt die Klägerin. lm Übrigen trägt der Beklagte die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorlâufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Leistung von Sicherheit in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils vollstreckbaren Betrages leistet. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Leistung von Sicherheit in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils vollstreckbaren Betrages leistet.

Tatbestand

1
Die Klägerin, eine in C. eingetragene Firma, agiert im Markt unter der Bezeichnung N.. Sie betreibt ein Online-Bezahlsystem. Der Beklagte war seit dem 21.11.2016 Kunde der Klägerin. Bei der Eröffnung seines Kontos nahm er die AGB der Klägerin zur Kenntnis und akzeptierte sie. Die AGB der Klägerin enthalten in Ziff. 10.1 eine Klausel, welche den Beklagten verpflichtet, keine Einzahlungen von einem Referenzkonto mit Rückbuchungsrechten zu tätigen und keine Rückbelastungen zuzulassen. Weiterhin enthalten sie in Ziff. 10.3. eine Klausel, nach welcher der Beklagte verpflichtet ist, einen negativen Saldo unverzüglich auszugleichen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Klauseln, Bl. 14 d. A., verwiesen.

2
Am 24.01., 25.01., 27.01., 28.01., 29.01., 30.01. und am 31.01.2018 führte der Beklagte mittels Onlineüberweisung Aufladungen seines N.-Kontos in Höhe von insgesamt 1.165,80 Euro durch. Dazu nahm er jeweils eine Zahlungsanweisung an die Sparkasse … vor, worüber die Klägerin jeweils durch den Onlineüberweisungs-Dienst benachrichtigt wurde. Nach dem Eingang dieser Nachrichten schrieb die Klägerin den Aufladebetrag jeweils sofort auf das N.-Konto des Beklagten gut, ohne jedoch das Geld bereits erhalten zu haben. Nach Erhalt der Gutschriften wies der Beklagte die Klägerin an, von seinem Konto aus Transaktionen zur Befriedigung der Unternehmen V., W. und A. E. L. vorzunehmen. Die Klägerin führte die Weisung aus.

3
Unmittelbar danach kontaktierte der Beklagte die Sparkasse … und wies diese an, die zuvor getätigten Überweisungsaufträge zu stornieren, sodass die Klägerin die per Onlineüberweisung angekündigten Überweisungen tatsächlich nie erhielt. Die Stornierungen erfolgten am 31.01., 01.02., 05.02., 06.02. und 07.02.2018. Am 07.02.2018 wies das N.-Konto des Beklagten daher einen negativen Saldo in Höhe von 1.164,03 Euro aus. Der Beklagte hatte vor Anweisung der Transaktionen noch ein Restguthaben in Höhe von 1,77 Euro. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Transaktionshistorie des N.-Kontos des Beklagten, Bl. 20-23 d. A., verwiesen.

4
Die Klägerin forderte den Beklagten am 07.02.2018 zum Ausgleich des Negativguthabens auf. Dem kam der Beklagte nicht nach, weshalb die Klägerin mangels erkennbarer Anzeichen für eine Zahlungsfähig- oder -willigkeit das Inkassounternehmen … GmbH mit der Beitreibung der offenen Forderungen beauftragte. Dieses schrieb den Beklagten mit Schreiben vom 20.03.2018 an und forderte zur Zahlung bis zum 03.04.2018 auf. Zahlungen leistete der Beklagte allerdings nicht, weshalb der Inkassoauftrag beendet und mit der Klägerin abgerechnet wurde. Dabei wurden der Klägerin Kosten in Höhe von 192,50 Euro berechnet. In der Folge mandatierte die Klägerin ihren Prozessbevollmächtigten mit der Prüfung der Sach- und Rechtslage sowie mit der weiteren außergerichtlichen und ggfs. gerichtlichen Geltendmachung der Forderung. Dieser schrieb den Beklagten mit Schreiben vom 18.07.2018 an und forderte ihn zur Zahlung bis zum 01.08.2018 auf. Gegenüber der Klägerin rechnete er Gebühren in Höhe von 169,50 Euro ab.

5
Die Klägerin ist der Ansicht, der Beklagte sei verpflichtet gewesen, keine Rückbuchungsrechte in Anspruch zu nehmen und sein N.-Konto stets ausgeglichen zu halten. Überdies stünde ihr ein Anspruch auf Zahlung einer Rückbuchungsgebühr in Höhe von 10,00 Euro aus Ziff. 10.1, 10.3 ihrer AGB zu.

6
Mit Schriftsatz vom 04.12.2019 behauptet die Klägerin, sie wickele weltweite Transaktionen für ihre Kunden ab. davon ca. 77% in ganz Europa. Sie unterhalte keine eigene hausinterne Mahn- bzw. „Inkassoabteilung“ mit entsprechenden deutschen Rechtskenntnissen. Die Korrespondenz erfolge ausschließlich in Englisch. Aufgrund unterschiedlicher lokaler Gegebenheiten rechtlicher und tatsächlicher Art würden externe Dienstleister beauftragt, um den jeweiligen lokalen Besonderheiten gerecht zu werden. Den Münchener Inkassodienstleister … GmbH habe sie eingeschaltet, weil die englische „Credit Services Association (CSA)“ sie darauf verwiesen habe. Sie ist der Ansicht, eine Kürzung der Nebenforderungen aus dem Gesichtspunkt von § BGB § 254 BGB käme nicht in Betracht, da der insoweit darlegungs- und beweisbelastete Beklagte sich nur gegen die Hauptforderung wende. Erst wenn der Beklagte zu den Nebenforderungen vortrage, dürfe das Gericht von Amts wegen § BGB § 254 BGB anwenden. Ein Zinsanspruch bezogen auf die Hauptforderung sei im Hinblick auf den Gesichtspunkt der Selbstmahnung bereits ab dem 08.02.2018 gerechtfertigt. Sie könne gleichzeitig vorgerichtliche Inkasso- und Anwaltskosten geltend machen.

7
Die Klägerin beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 1536,03 Euro nebst Zinsen in Höhe von je 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 1164,03 Euro seit dem 08.02.2018, aus 10,00 Euro seit dem 04.04.2018, aus 192,50 Euro seit dem 04.04.2018 sowie aus weiteren 169.50 seit dem 02.08.2018 zu zahlen.

8
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

9
Der Beklagte behauptet, er habe durch im Internet illegal veranstaltetes Glücksspiel mit N. hohe Geldbeträge eingezahlt. Der Beklagte ist der Ansicht, die Forderung der Klägerin sei nichtig. Die Klägerin habe gegen § STVGLUESTV § 4 Abs. STVGLUESTV § 4 Absatz 4 GlüStV verstoßen, indem sie an Zahlungen im Zusammenhang mit Online-Glücksspielen mitgewirkt habe. Der Beklagte behauptet weiterhin, N. hätte als Vertragspartner Casinos und wüsste genau, wo das Geld hingegangen sei.

10
Die Klägerin ist der Ansicht, mit Blick auf § BGB § 675f Abs. BGB § 675F Absatz 4 S. 1 BGB habe sie die Rechtsbeziehung zwischen Zahler und Zahlungsempfänger grundsätzlich nicht zu interessieren. Sie selbst habe sich nicht rechtsmissbräuchlich, sittenwidrig oder strafbar verhalten. Das Verbot des § STVGLUESTV § 4 Abs. STVGLUESTV § 4 Absatz 4 GlüStV erstrecke sich zudem nicht auf ausländische Zahlungsdienstleister und ebenso wenig auf das Deckungssondern allenfalls auf das Valutaverhältnis.

11
Die Klägerin hat die Klage zunächst vor dem AG Essen-Borbeck erhoben. Dieses hat den Rechtsstreit wegen örtlicher Unzuständigkeit mit Beschluss vom 10.10.2019 an das Amtsgericht Essen verwiesen.

12
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den wechselseitigen Parteivortrag Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist überwiegend begründet.

14
Das Gericht ist nach Art. 18 Abs. 2 EUGVVO international zuständig. Der Beklagte ist Verbraucher im Sinne der Vorschrift.Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von 1.164,03 Euro aus §§ BGB § 675c Abs. BGB § 675C Absatz 1, BGB § 675C Absatz 670 BGB sowie Ziff. 10.1 der klägerischen AGB.

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Gem. Art. EGBGB Artikel 3 Nr. EGBGB Artikel 3 Nummer 1 lit. b EGBGB. Art. 6 Abs. 1 lit. b Rom l-VO unterliegt der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag trotz des Auslandesbezuges des Sachverhaltes deutschem Recht. Der Beklagte ist Verbraucher im Sinne des Art. 6 Abs. 1 Rom l-VO, die Klägerin ist Unternehmerin und richtete ihre gewerbliche Tätigkeit unter anderem auf D. aus, wo der Beklagte seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

16
Zwischen den Parteien wurde gem. §§ BGB § 675, BGB § 675c Abs. BGB § 675C Absatz 1 BGB ein Geschäftsbesorgungsvertrag, welcher die Erbringung von Zahlungsdiensten zum Gegenstand hat, geschlossen. Die Beklagte stellte dem Kläger im Rahmen eines Online-Bezahlsystems ein Konto zur Verfügung, welches zur Abwicklung von Zahlungsdiensten genutzt werden konnte.Durch die weisungsgemäß durchgeführten Überweisungen von insgesamt 1165,80 Euro von dem N.-Konto des Klägers sind der Klägerin erforderliche Aufwendungen in entsprechender Höhe entstanden.

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Die von der Klägerin durchgeführten Transaktionen verstießen auch nicht gegen § STVGLUESTV § 4 Abs. STVGLUESTV § 4 Absatz 1 Abs. STVGLUESTV § 4 Absatz 1 S. 2 Var. 2, Abs. STVGLUESTV § 4 Absatz 4 GlüStV. Die Klägerin hat durch die Transaktionen nicht im Sinne der Vorschrift an Zahlungen im Zusammenhang mit illegalem Glücksspiel mitgewirkt. Der Beklagte hat vorliegend bereits nicht ausreichend substantiiert dargetan, dass die Zahlungen im Zusammenhang mit verbotenem Glücksspiel standen. Er hat lediglich behauptet, er habe durch im Internet illegal veranstaltetes Glücksspiel mit N. hohe Geldbeträge eingezahlt, ohne genau zu bestimmen, welche Geldsummen genau im Zusammenhang mit illegalem Glücksspiel standen. Zudem hat er nicht dargelegt, um welche Art von Glücksspiel es sich gehandelt haben soll. Eine Prüfung, ob tatsächlich unerlaubtes Glücksspiel vorlag, konnte so nicht erfolgen. Darüber hinaus hat der Beklagte bezüglich seiner streitigen Behauptung keinen Beweis angetreten.

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Letztendlich läge aber auch dann kein Verstoß der Klägerin gegen § STVGLUESTV § 4 Abs. STVGLUESTV § 4 Absatz 1 S. 2 Var. 2 GlüStV vor, wenn der Kläger mit den angewiesenen Transaktionen tatsächlich Zahlungen im Zusammenhang mit unerlaubtem Glücksspiel abgewickelt hätte. Durch das bloße Durchführen einer vom Kontoinhaber autorisierten Zahlung, wirkt ein Zahlungsdienstleister noch nicht an einem unerlaubten Glücksspiel mit. Vielmehr erfordert die Mitwirkung darüber hinaus auch ein subjektives Element auf Seiten des Zahlungsdienstleisters (siehe LG Berlin, Urt. V. 16.04.2019, Aktenzeichen 37O36718 37 O 367/18, BeckRS 2019). Positive Kenntnis der Beklagten von einem unerlaubten Glücksspiel lag nicht vor. Eine solche hat der Beklagte jedenfalls nicht unter Beweis gestellt. Darüber hinaus folgt das subjektive Element auch nicht allein daraus, dass die Klägerin die Namen der Zahlungsempfänger kannte. Die Kenntnis der Namen der Zahlungsempfänger reicht nicht um festzustellen, welche Verträge der Kontoinhaber mit dem Zahlungsempfänger geschlossen hat, ob diese also als unerlaubtes Glücksspiel zu qualifizieren sind (vgl. jeweils für Kreditkartenanbieter LG Berlin, Urt. V. 16.04.2019, Aktenzeichen 37O36718 37 O 367/18, BeckRS 2019, BECKRS Jahr 12147; LG München, Urt. vom 28.02.2018, Aktenzeichen 27O1171617 27 O 11716/17 -juris; a. A. AG München, Urt. v. 21.02.2018, AGMUENCHEN Aktenzeichen 158C1910717 158 C 19107/17 -juris unter Hinweis auf den bei Kreditkartentransaktionen verwendeten Merchant Memory Code). Aus den Erläuterungen zum Glücksspielstaatsvertrag ergibt sich vielmehr, dass das subjektive Element auf Seiten des Zahlungsdienstleisters grundsätzlich nur dann gegeben ist, wenn dieser zuvor auf die unerlaubte Mitwirkung an Glücksspielen hingewiesen wurde, etwa durch die Aufsichtsbehörde (ausführlich LG Berlin, Urt. v. 16.04.2019, LGBERLIN Aktenzeichen 37O36718 37 O 367/18, BeckRS 2019, BECKRS Jahr 12147 unter Bezugnahme auf „Erläuterungen zum GlüStV“, Stand 7. Dezember 2011, S. 17). Eine darüberhinausgehende Prüfungspflicht der Klägerin bestand nicht. Abseits der Kenntnis der Namen der Zahlungsempfänger ist nichts vorgetragen, woraus sich ergeben würde, dass die Klägerin erkennen musste, dass der Beklagte an unerlaubtem Glückspiel teilnimmt. Insbesondere folgt dies auch nicht allein aus einer behaupteten Kooperation mit Casinos.

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Eine Erfüllung des Aufwendungsersatzanspruches durch die angekündigten Online-Überweisungen nach § BGB § 362 Abs. BGB § 362 Absatz 1 BGB ist nicht eingetreten, da diese storniert wurden. Die Klägerin hat den Anspruch mit einem Guthaben des Beklagten in Höhe von 1,77 Euro verrechnet.

20
Unter den gleichen Gesichtspunkten besteht auch ein Anspruch der Klägerin auf Zahlung von 1.164,03 aus Ziff. 10.3 der klägerischen AGB. Es bestand ein negativer Saldo und die Klägerin hatte um Ausgleich dieses Saldos angefragt. Ein Verstoß gegen den GlüStV war nicht gegeben. Die Klägerin hat gegen den Beklagten ferner einen Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten aus §§ BGB § 280 Abs. BGB § 280 Absatz 1, BGB § 280 Absatz 2, BGB § 286 Abs. BGB § 286 Absatz 1 BGB in Verbindung mit dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag in Höhe von 169,50 Euro.

21
Der Kläger war mit der Rückzahlung der 1.164,03 Euro gem. § BGB § 286 Abs. BGB § 286 Absatz 2 Nr. BGB § 286 Absatz 2 Nummer 4 BGB jedenfalls seit dem 08.02.2018 im Verzug. Nach § 286 Abs. 2 Nr. 4 ist eine Mahnung für den Verzugseintritt entbehrlich, soweit aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist. Dies ist der Fall, wenn der Schuldner die alsbaldige Leistung ausdrücklich ankündigt, tatsächlich aber nicht leistet (vgl. BGH, NJW 2008, NJW Jahr 2008 Seite 1216; Palandt, § 286 Rn. 25). Der Beklagte hat durch die Einleitung der Online-Überweisung der Klägerin die alsbaldige Überweisung von Beträgen von insgesamt 1165,80 Euro angekündigt, diese Überweisungen dann aber storniert. Die letzte Teil-Stornierung erfolgte am 07.02.2018.
22Der Klägerin ist durch die Einschaltung ihres Prozessbevollmächtigten ein Schaden gem. § BGB § 249 Abs. BGB § 249 Absatz 1, BGB § 249 Absatz 2 BGB in Höhe von 169,50 Euro entstanden. Aufgrund des Zahlungsverzuges durfte die Klägerin die Einschaltung eines Rechtsanwaltes auch für erforderlich halten.

23
Weiterhin hat die Klägerin einen Anspruch auf Zahlung der Rückbuchungsgebühr von 10,00 Euro aus Ziff. 10.3 ihrer AGB sowie § BGB § 280 Abs. BGB § 280 Absatz 1,BGB § 280 Absatz 249 Abs. BGB § 280 Absatz 1, BGB § 280 Absatz 2 BGB.

24
Daneben hat die Klägerin keinen Anspruch auf Zahlung der Inkassokosten in Höhe von 192,50 Euro aus §§ BGB § 280 Abs. BGB § 280 Absatz 1, BGB § 280 Absatz 2, BGB § 286 Abs. BGB § 286 Absatz 1, BGB § 286 Absatz 2 Nr. BGB § 286 Absatz 1 Nummer 4 BGB. Zwar besteht der Anspruch dem Grunde nach aus dem Gesichtspunkt des Verzugs des Beklagten. Allerdings ist der Klägerin insoweit kein ersatzfähiger Schaden nach § BGB § 249 Abs. BGB § 249 Absatz 1, BGB § 249 Absatz 2 BGB entstanden. Wenn nach erfolgloser Zahlungsaufforderung eines Inkassobüros die Forderung gerichtlich geltend gemacht wird und dazu ein Rechtsanwalt beauftragt wird, können nur die Anwaltskosten als Schaden geltend gemacht werden. Die darüberhinausgehenden Aufwendungen durch die Einschaltung des Inkassobüros sind nicht ersatzfähig. Eine Rechtsverfolgung, welche doppelte Kosten verursacht ist nicht notwendig (OLG Dresden, NJW-RR 1994, NJW-RR Jahr 1994 Seite 1139). In Anbetracht der Gleichwertigkeit von Anwalt und Inkassobüro wegen der Möglichkeit eines später erforderlich werdenden Prozesses von vorneherein den Anwalt beauftragen müssen (OLG Dresden, NJW-RR 1994, NJW-RR Jahr 1994 Seite 1139; OLG Nürnberg, DB 1973, DB Jahr 1973 Seite 962).

25
Ein besonders gelagerter Ausnahmefall lag hier nicht vor. Ein solcher wird in der Rechtsprechung in Erwägung gezogen, wenn der Schuldner im Ausland sitzt (vgl. OLG Dresden, NJW-RR 1994, NJW-RR Jahr 1994 Seite 1139). Dies war hier nicht gegeben, vielmehr saß die Klägerin als Gläubigerin in C., der Beklagte in D.. Allein aufgrund dieser Tatsache vermochte das Gericht nicht zu erkennen, dass eine Notwendigkeit der Inanspruchnahme eines Inkassobüros bestand. Es ist kein Grund vorgetragen, warum die Klägerin hier nicht sofort einen Rechtsanwalt hätte in Anspruch nehmen können. Soweit die Klägerin mit Schriftsatz vom 04.12.2019 vorträgt, sie unterhalte keine eigene hausinterne Mahn- bzw. Inkassoabteilung mit entsprechenden deutschen Rechtskenntnissen und die Korrespondenz zwischen der Klägerin und externen Dienstleistern erfolge ausschließlich in Englisch und aufgrund unterschiedlicher lokaler Gegebenheiten rechtlicher und tatsächlicher Art würden externe Dienstleister eingeschaltet, um den jeweiligen lokalen Besonderheiten gerecht zu werden, führt dies ebenfalls nicht dazu, dass gleichzeitig Mahn- und Inkassokosten geltend gemacht werden können. Soweit sich die Klägerin als Unternehmerin Geschäfte mit deutschen Verbrauchern macht, muss sie die Abwicklung ihrer Transaktionen auf den jeweiligen Markt einstellen. Dieser Umstand entbindet sie damit nicht davon, dass Kosten der Rechtsverfolgung nur dann geltend gemacht werden können, wenn sie notwendig waren. Überdies war der Vortrag auch nach § ZPO § 296a S. 1 ZPO verspätet. Auch soweit die Klägerin vorträgt, sie hätte einen (teureren) Londoner Rechtsanwalt einschalten dürfen, entbindet sie das nicht davon, nur notwendige Kosten geltend machen zu können, soweit sie sich dafür entscheidet, die Forderung über deutsche Dienstleister zu vollstrecken. Auf die Frage, ob § BGB § 254 BGB von Amts wegen zu berücksichtigen ist, kommt es vorliegend nicht an. Nach der überzeugenden Ansicht des OLG Dresden liegt im Fall doppelt geltend gemachter Anwalts- und Inkassokosten bereits kein ersatzfähiger Schaden vor (OLG Dresden, NJW-RR 1994, NJW-RR Jahr 1994 Seite 1139). Letztendlich wäre § BGB § 254 BGB hier aber von Amts wegen anzuwenden gewesen, da sich dessen Anwendung bereits aus dem Klägervortrag selbst ergibt.

26
Die geltend gemachten Zinsansprüche folgen aus § BGB § 286 Abs. BGB § 286 Absatz 1, BGB § 286 Absatz 2 Nr. BGB § 286 Absatz 1 Nummer 4, BGB § 288 BGB.

27
Hinsichtlich der Hauptforderung war am 08.02.2018 Verzug gegeben. Hinsichtlich der Forderung in Höhe von 10 Euro trat Verzug gem. § 286 Abs. 1 durch Mahnung der Klägerin vom 20.03.2018 mit Ablauf des Zahlungsziels am 04.04.2018 ein.
28Hinsichtlich der geltend gemachten Rechtsanwaltskosten trat Verzug mit Ablauf des Zahlungsziels am 02.08.2018 ein.Die Kostenentscheidung folgt aus §§ ZPO § 91 Abs. ZPO § 91 Absatz 1, ZPO § 281 Abs. ZPO § 281 Absatz 3 S. 2 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ ZPO § 708 Nr. ZPO § 708 Nummer 11, ZPO § 711 ZPO.

29
Die Berufung wird zugelassen. Die besonderen Voraussetzungen des § ZPO § 511 Abs. ZPO § 511 Absatz 4 ZPO lagen vor. Die Berufung ist zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Die Frage der gleichzeitigen Erstattung von vorgerichtlichen Anwalts- und Insolvenzkosten ist hinsichtlich im Ausland sitzender Gläubiger nicht abschließend geklärt.

30
Der Streitwert wird auf 1.164,03 EUR festgesetzt.