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Eigene Erfahrungen / Re: BGH Urteil
« Letzter Beitrag von Kläger2021 am Heute um 13:06:09 »Aber da ist doch ein eklatanter Unterschied aus meiner Sicht:
Wenn dem Gerichtshof der europäischen Union ein Verfahren vorgelegt wird, indem der Anbieter, die spielerschützenden Maßnahmen eingehalten habe, es also lediglich darum geht, dass dieser Anbieter seinerzeit einen Antrag auf Erlaubniserteilung gestellt hatte und das für diese Erlaubniserteilung geltende Verfahren, eine Unionsrechtswidrigkeit festgestellt wurde, dann wird doch der europäische Gerichtshof mit Sicherheit nicht zulasten des Anbieters entscheiden, sondern seine Entscheidung aus 2016 (İnce-Entscheidung) aufrechterhalten und gar vertiefen.
Denn die werden ja dann zur Begründung ausführen, dass ein Anbieter der keine Möglichkeit gehabt hatte, durch ein unionsrechtskonformes Verfahren eine Erlaubnis zu bekommen, im Nachhinein zivilrechtlich nicht in Anspruch genommen werden kann, weil das Vergabeverfahren seinerzeit diskriminierend und unionsrechtswidrig war, und insbesondere und gerade nicht, wenn es die materiellen Voraussetzungen erfüllt habe. So wurde es vom EugH strafrechtlich gesehen, also im Verhältnis Staat zum Anbieter.
Es muss aus meiner Sicht indes dem EuGh ein Verfahren vorgelegt werden, in dem es im Streitfall darum geht, dass der Anbieter die formelle Erlaubnis nicht hatte, als auch gegen die materiellen Erlaubnisvoraussetzungen verstoßen hat.
Ich glaube, ansonsten laufen wir Gefahr, dass tatsächlich der Gerichtshof der europäischen Union zu Gunsten der Anbieter entscheiden wird, nämlich, dass man gehindert ist zivilrechtlich Anbieter ohne eine Lizenz, die aber die materielle Erlaubnisvoraussetzung eingehalten haben, zu ahnden. Das ist sehr riskant, wie ich finde, dass durch so ein unzureichendes Verfahren, die komplette Rechtsprechung über den Haufen gebracht wird. Puh
Wenn dem Gerichtshof der europäischen Union ein Verfahren vorgelegt wird, indem der Anbieter, die spielerschützenden Maßnahmen eingehalten habe, es also lediglich darum geht, dass dieser Anbieter seinerzeit einen Antrag auf Erlaubniserteilung gestellt hatte und das für diese Erlaubniserteilung geltende Verfahren, eine Unionsrechtswidrigkeit festgestellt wurde, dann wird doch der europäische Gerichtshof mit Sicherheit nicht zulasten des Anbieters entscheiden, sondern seine Entscheidung aus 2016 (İnce-Entscheidung) aufrechterhalten und gar vertiefen.
Denn die werden ja dann zur Begründung ausführen, dass ein Anbieter der keine Möglichkeit gehabt hatte, durch ein unionsrechtskonformes Verfahren eine Erlaubnis zu bekommen, im Nachhinein zivilrechtlich nicht in Anspruch genommen werden kann, weil das Vergabeverfahren seinerzeit diskriminierend und unionsrechtswidrig war, und insbesondere und gerade nicht, wenn es die materiellen Voraussetzungen erfüllt habe. So wurde es vom EugH strafrechtlich gesehen, also im Verhältnis Staat zum Anbieter.
Es muss aus meiner Sicht indes dem EuGh ein Verfahren vorgelegt werden, in dem es im Streitfall darum geht, dass der Anbieter die formelle Erlaubnis nicht hatte, als auch gegen die materiellen Erlaubnisvoraussetzungen verstoßen hat.
Ich glaube, ansonsten laufen wir Gefahr, dass tatsächlich der Gerichtshof der europäischen Union zu Gunsten der Anbieter entscheiden wird, nämlich, dass man gehindert ist zivilrechtlich Anbieter ohne eine Lizenz, die aber die materielle Erlaubnisvoraussetzung eingehalten haben, zu ahnden. Das ist sehr riskant, wie ich finde, dass durch so ein unzureichendes Verfahren, die komplette Rechtsprechung über den Haufen gebracht wird. Puh